Rechtssatz RS0111079
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111079
Entscheidungsdatum
21.07.2009
Norm
BPGG §7
BPGG §9 Abs2
WPGG §6
WPGG §7 Abs2
Rechtssatz
Die Anrechnung nach § 7 BPGG (§ 6 WrPGG) beeinflußt weder die Einstufung des Betroffenen in eine bestimmte Pflegegeldstufe noch seinen Pflegebedarf, wohl aber die Höhe des auszuzahlenden Betrages. Eine die Höhe des Pflegegeldes wesentliche Veränderung wird auch dann angenommen, wenn sich die nach den genannten Vorschriften anrechenbaren Geldleistungen ändern.Die Anrechnung nach Paragraph 7, BPGG (Paragraph 6, WrPGG) beeinflußt weder die Einstufung des Betroffenen in eine bestimmte Pflegegeldstufe noch seinen Pflegebedarf, wohl aber die Höhe des auszuzahlenden Betrages. Eine die Höhe des Pflegegeldes wesentliche Veränderung wird auch dann angenommen, wenn sich die nach den genannten Vorschriften anrechenbaren Geldleistungen ändern.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 381/98x
Entscheidungstext OGH 24.11.1998 10 ObS 381/98x
- 10 ObS 331/99w
Entscheidungstext OGH 30.11.1999 10 ObS 331/99w
Vgl auch; nur: Die Anrechnung beeinflußt weder die Einstufung des Betroffenen in eine bestimmte Pflegegeldstufe noch seinen Pflegebedarf, wohl aber die Höhe des auszuzahlenden Betrages. (T1) Beisatz: Hier: § 6 SbgPGG; die Anrechnung des Erhöhungsbetrages der Familienbeihilfe für erheblich behinderte Kinder ist zwingend vorgeschrieben. (T2)
- 10 ObS 329/01g
Entscheidungstext OGH 13.11.2001 10 ObS 329/01g
Vgl auch; Beisatz: Hier: § 6 oöPGG. (T3)
- 10 ObS 95/02x
Entscheidungstext OGH 17.09.2002 10 ObS 95/02x
- 10 ObS 104/09f
Entscheidungstext OGH 21.07.2009 10 ObS 104/09f
Vgl auch; nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111079
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2009
Dokumentnummer
JJR_19981124_OGH0002_010OBS00381_98X0000_001