Gegen diese Entscheidung richtet sich die außerordentliche Revision der beklagten Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass der Klägerin ab 1. 4. 2007 ein Pflegegeld der Stufe 1 in Höhe von 148,30 EUR monatlich unter Anrechnung von 60 EUR monatlich vom Erhöhungsbetrag der Familienbeihilfe für erheblich behinderte Kinder, somit ein solches von 88,30 EUR monatlich, zuerkannt werde. Hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei macht in ihren Rechtsmittelausführungen geltend, die in § 6 letzter Satz WPGG normierte Anrechnung von 60 EUR monatlich an erhöhter Familienbeihilfe für erheblich behinderte Kinder sei zwingend vorgesehen. Diese Anrechnung nach § 6 WPGG beeinflusse weder die Einstufung des Betroffenen in eine bestimmte Pflegegeldstufe noch seinen Pflegebedarf, wohl aber die Höhe des auszuzahlenden Betrags. Die konkrete Höhe des auszuzahlenden Pflegegeldbetrags sei von Amts wegen durch das Gericht zu erheben und im Urteilsspruch auszuweisen. Die vom Erstgericht unterlassene Anrechnung hätte daher im Sinne der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs in vergleichbaren Fällen (10 ObS 329/01g = SSV-NF 15/130 und 10 ObS 331/99w = SSV-NF 13/141) das Berufungsgericht auch im Berufungsverfahren noch aufgreifen müssen. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stehe daher im Widerspruch zur zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs.Die beklagte Partei macht in ihren Rechtsmittelausführungen geltend, die in Paragraph 6, letzter Satz WPGG normierte Anrechnung von 60 EUR monatlich an erhöhter Familienbeihilfe für erheblich behinderte Kinder sei zwingend vorgesehen. Diese Anrechnung nach Paragraph 6, WPGG beeinflusse weder die Einstufung des Betroffenen in eine bestimmte Pflegegeldstufe noch seinen Pflegebedarf, wohl aber die Höhe des auszuzahlenden Betrags. Die konkrete Höhe des auszuzahlenden Pflegegeldbetrags sei von Amts wegen durch das Gericht zu erheben und im Urteilsspruch auszuweisen. Die vom Erstgericht unterlassene Anrechnung hätte daher im Sinne der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs in vergleichbaren Fällen (10 ObS 329/01g = SSV-NF 15/130 und 10 ObS 331/99w = SSV-NF 13/141) das Berufungsgericht auch im Berufungsverfahren noch aufgreifen müssen. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stehe daher im Widerspruch zur zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs.
Diesen Ausführungen ist Folgendes entgegenzuhalten:
Gemäß § 6 WPGG sind Geldleistungen, die einem Pflegebedürftigen nach anderen bundesrechtlichen, landesrechtlichen oder nach ausländischen Vorschriften gewährt werden, auf das Pflegegeld anzurechnen. Von der Erhöhung der Familienbeihilfe für erheblich behinderte Kinder ist ein Betrag von 60 EUR monatlich anzurechnen. Diese (zwingend vorgeschriebene) Anrechnung beeinflusst weder die Einstufung des Betroffenen in eine bestimmte Pflegegeldstufe noch seinen Pflegebedarf, wohl aber die Höhe des auszuzahlenden Betrags (vgl RIS-Justiz RS0111079).Gemäß Paragraph 6, WPGG sind Geldleistungen, die einem Pflegebedürftigen nach anderen bundesrechtlichen, landesrechtlichen oder nach ausländischen Vorschriften gewährt werden, auf das Pflegegeld anzurechnen. Von der Erhöhung der Familienbeihilfe für erheblich behinderte Kinder ist ein Betrag von 60 EUR monatlich anzurechnen. Diese (zwingend vorgeschriebene) Anrechnung beeinflusst weder die Einstufung des Betroffenen in eine bestimmte Pflegegeldstufe noch seinen Pflegebedarf, wohl aber die Höhe des auszuzahlenden Betrags vergleiche RIS-Justiz RS0111079).
Nach § 87 Abs 1 ASGG trifft das Gericht die Pflicht von Amts wegen alle entscheidungsrelevanten Tatsachen zu erheben; zu einer solchen amtswegigen Prüfung ist das Gericht nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats aber nur dann verpflichtet, wenn sich im Verfahren entsprechende Anhaltspunkte für einen Sachverhalt ergeben, der für die Entscheidung von Bedeutung sein kann. Nur dann, wenn sich aus dem Vorbringen der Parteien, aus Beweisergebnissen oder dem Inhalt des Akts Hinweise auf das Vorliegen bestimmter entscheidungswesentlicher Tatumstände ergeben, ist das Gericht verpflichtet, diese in seine Überprüfung einzubeziehen (RIS-Justiz RS0086455, RS0042477 [T6]). Diese Grundsätze betreffen das Verfahren erster Instanz, weil im Rechtsmittelverfahren in Sozialrechtssachen ausnahmslos das Neuerungsverbot des § 482 Abs 2 ZPO gilt (RIS-Justiz RS0042049).Nach Paragraph 87, Absatz eins, ASGG trifft das Gericht die Pflicht von Amts wegen alle entscheidungsrelevanten Tatsachen zu erheben; zu einer solchen amtswegigen Prüfung ist das Gericht nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats aber nur dann verpflichtet, wenn sich im Verfahren entsprechende Anhaltspunkte für einen Sachverhalt ergeben, der für die Entscheidung von Bedeutung sein kann. Nur dann, wenn sich aus dem Vorbringen der Parteien, aus Beweisergebnissen oder dem Inhalt des Akts Hinweise auf das Vorliegen bestimmter entscheidungswesentlicher Tatumstände ergeben, ist das Gericht verpflichtet, diese in seine Überprüfung einzubeziehen (RIS-Justiz RS0086455, RS0042477 [T6]). Diese Grundsätze betreffen das Verfahren erster Instanz, weil im Rechtsmittelverfahren in Sozialrechtssachen ausnahmslos das Neuerungsverbot des Paragraph 482, Absatz 2, ZPO gilt (RIS-Justiz RS0042049).
Im Sinne dieser dargelegten Grundsätze hat der Oberste Gerichtshof in beiden von der Revisionswerberin zitierten Entscheidungen 10 ObS 331/99w (= SSV-NF 13/141) und 10 ObS 329/01g (= SSV-NF 15/130) im Rahmen der aus Anlass einer gesetzmäßig ausgeführten Rechtsrüge gebotenen allseitigen Überprüfung der angefochtenen Entscheidung darauf Bedacht genommen, dass in den jeweiligen - durch die erhobene Klage zur Gänze außer Kraft getretenen - Bescheiden diese Anrechnung des Erhöhungsbetrags der Familienbeihilfe für erheblich behinderte Kinder bereits enthalten war und hat sie, da diese Anrechnung zwischen den Parteien nicht strittig war, daher auch in den Urteilsspruch aufgenommen. Demgegenüber bestanden im gegenständlichen Fall im erstinstanzlichen Verfahren keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die im 24. Lebensjahr stehende Klägerin eine erhöhte Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs 4 FamLAG bezieht. Diese Frage wurde erstmals in der Berufung der beklagten Partei releviert. Da der Bezug einer erhöhten Familienbeihilfe durch die Klägerin somit in keiner Weise Gegenstand des Verfahrens erster Instanz war, kann entgegen der Rechtsansicht der Revisionswerberin auch nicht davon ausgegangen werden, dass dieser Umstand zwischen den Parteien unstrittig war (vgl 10 ObS 21/03s = SSV-NF 17/29). Das Berufungsgericht ist daher im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs in vergleichbaren Fällen (vgl insbesondere 10 ObS 21/03s = SSV-NF 17/29 und 10 ObS 97/06x) davon ausgegangen, dass einer Berücksichtigung des von der beklagten Partei erstmals in ihrer Berufung zur Anrechnungsverpflichtung nach § 6 WPGG erstatteten Vorbringens und der von ihr dazu vorgelegten Bestätigung das auch im Rechtsmittelverfahren in Sozialrechtssachen geltende Neuerungsverbot entgegenstand. Da die Entscheidung des Berufungsgerichts somit im Einklang mit der zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs steht, war die außerordentliche Revision der beklagten Partei mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.Im Sinne dieser dargelegten Grundsätze hat der Oberste Gerichtshof in beiden von der Revisionswerberin zitierten Entscheidungen 10 ObS 331/99w (= SSV-NF 13/141) und 10 ObS 329/01g (= SSV-NF 15/130) im Rahmen der aus Anlass einer gesetzmäßig ausgeführten Rechtsrüge gebotenen allseitigen Überprüfung der angefochtenen Entscheidung darauf Bedacht genommen, dass in den jeweiligen - durch die erhobene Klage zur Gänze außer Kraft getretenen - Bescheiden diese Anrechnung des Erhöhungsbetrags der Familienbeihilfe für erheblich behinderte Kinder bereits enthalten war und hat sie, da diese Anrechnung zwischen den Parteien nicht strittig war, daher auch in den Urteilsspruch aufgenommen. Demgegenüber bestanden im gegenständlichen Fall im erstinstanzlichen Verfahren keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die im 24. Lebensjahr stehende Klägerin eine erhöhte Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 4, FamLAG bezieht. Diese Frage wurde erstmals in der Berufung der beklagten Partei releviert. Da der Bezug einer erhöhten Familienbeihilfe durch die Klägerin somit in keiner Weise Gegenstand des Verfahrens erster Instanz war, kann entgegen der Rechtsansicht der Revisionswerberin auch nicht davon ausgegangen werden, dass dieser Umstand zwischen den Parteien unstrittig war vergleiche 10 ObS 21/03s = SSV-NF 17/29). Das Berufungsgericht ist daher im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs in vergleichbaren Fällen vergleiche insbesondere 10 ObS 21/03s = SSV-NF 17/29 und 10 ObS 97/06x) davon ausgegangen, dass einer Berücksichtigung des von der beklagten Partei erstmals in ihrer Berufung zur Anrechnungsverpflichtung nach Paragraph 6, WPGG erstatteten Vorbringens und der von ihr dazu vorgelegten Bestätigung das auch im Rechtsmittelverfahren in Sozialrechtssachen geltende Neuerungsverbot entgegenstand. Da die Entscheidung des Berufungsgerichts somit im Einklang mit der zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs steht, war die außerordentliche Revision der beklagten Partei mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.