Die Revision ist nicht berechtigt.
Beim Kläger besteht ein unstrittiger Pflegebedarf von 167 Stunden monatlich. Strittig ist im Revisionsverfahren, ob, wie vom Erstgericht angenommen, darüber hinaus ein Pflegebedarf für die Mobilitätshilfe im engeren Sinn von 15 Stunden monatlich und ein Pflegebedarf für Motivationsgespräche von 10 Stunden monatlich besteht.
Hinsichtlich der vom Revisionswerber geforderten Berücksichtigung des Aufwandes für eine Mobilitätshilfe im engeren Sinn ist davon auszugehen, dass unter Betreuung nach § 1 Abs 1 EinstV zum OÖ.PGG, LGBl 1999/25 (im Folgenden: EinstV) alle in relativ kurzer Folge notwendigen Verrichtungen anderer Personen zu verstehen sind, die vornehmlich den persönlichen Lebensbereich betreffen und ohne die der pflegebedürftige Mensch der Verwahrlosung ausgesetzt wäre. Zu diesen Verrichtungen zählen nach Abs 2 insbesondere auch solche bei der Mobilitätshilfe im engeren Sinn. Die Gefahr der Verwahrlosung sah der Verordnungsgeber offenbar beim Unterbleiben von folgenden Verrichtungen als gegeben an: Aufstehen und Zubettgehen, Umlagern, Stehen und Treppensteigen, also bei allen gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Ortswechseln im häuslichen Bereich sowie bei allen im Ablauf des täglichen Lebens vorkommenden Lagewechseln, weiters bei der Hilfe beim An- und Ablegen von Körperersatzstücken, die der Förderung der Mobilität dienen. Dieser Katalog ist daher auf den häuslichen Bereich ausgerichtet (Pfeil, BPGG 90 f; SSV-NF 8/79 ua; RIS-Justiz RS0107538).Hinsichtlich der vom Revisionswerber geforderten Berücksichtigung des Aufwandes für eine Mobilitätshilfe im engeren Sinn ist davon auszugehen, dass unter Betreuung nach Paragraph eins, Absatz eins, EinstV zum OÖ.PGG, LGBl 1999/25 (im Folgenden: EinstV) alle in relativ kurzer Folge notwendigen Verrichtungen anderer Personen zu verstehen sind, die vornehmlich den persönlichen Lebensbereich betreffen und ohne die der pflegebedürftige Mensch der Verwahrlosung ausgesetzt wäre. Zu diesen Verrichtungen zählen nach Absatz 2, insbesondere auch solche bei der Mobilitätshilfe im engeren Sinn. Die Gefahr der Verwahrlosung sah der Verordnungsgeber offenbar beim Unterbleiben von folgenden Verrichtungen als gegeben an: Aufstehen und Zubettgehen, Umlagern, Stehen und Treppensteigen, also bei allen gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Ortswechseln im häuslichen Bereich sowie bei allen im Ablauf des täglichen Lebens vorkommenden Lagewechseln, weiters bei der Hilfe beim An- und Ablegen von Körperersatzstücken, die der Förderung der Mobilität dienen. Dieser Katalog ist daher auf den häuslichen Bereich ausgerichtet (Pfeil, BPGG 90 f; SSV-NF 8/79 ua; RIS-Justiz RS0107538).
Tritt bei pflegebedürftigen Menschen ein hochgradiger Orientierungsverlust selbst in der eigenen Wohnung auf, ist die notwendige Begleitung im Sinne einer "Orientierungshilfe" auch als Mobilitätshilfe im engeren Sinn anzusehen. Liegen etwa Schwindelzustände vor, die wiederholt zu Stürzen geführt haben, so ist die ständige Begleitung des Pflegebedürftigen durch eine Pflegeperson innerhalb des Wohnbereiches notwendig, um eine Verletzung durch einen Sturz zu verhindern (SSV-NF 13/59 unter Hinweis auf die Erläuterungen des BMAGS zur EinstV zum BPGG, BGBl II 1999/37, veröffentlicht in SozSi 1999, 285; vgl auch § 10 Abs 1 und 2 der [neuen] Richtlinien des Hauptverbandes für die einheitliche Anwendung des BPGG, veröffentlicht in SozSi 1999, 360 ff - Amtliche Verlautbarung Nr 41/1999; Rudda/Türk in SozSi 1999, 271 ff [275 f]).Tritt bei pflegebedürftigen Menschen ein hochgradiger Orientierungsverlust selbst in der eigenen Wohnung auf, ist die notwendige Begleitung im Sinne einer "Orientierungshilfe" auch als Mobilitätshilfe im engeren Sinn anzusehen. Liegen etwa Schwindelzustände vor, die wiederholt zu Stürzen geführt haben, so ist die ständige Begleitung des Pflegebedürftigen durch eine Pflegeperson innerhalb des Wohnbereiches notwendig, um eine Verletzung durch einen Sturz zu verhindern (SSV-NF 13/59 unter Hinweis auf die Erläuterungen des BMAGS zur EinstV zum BPGG, BGBl römisch zwei 1999/37, veröffentlicht in SozSi 1999, 285; vergleiche auch Paragraph 10, Absatz eins und 2 der [neuen] Richtlinien des Hauptverbandes für die einheitliche Anwendung des BPGG, veröffentlicht in SozSi 1999, 360 ff - Amtliche Verlautbarung Nr 41 aus 1999,; Rudda/Türk in SozSi 1999, 271 ff [275 f]).
Gemäß § 4 Abs 1 EinstV ist die Anleitung sowie die Beaufsichtigung von Menschen mit geistiger oder psychischer Behinderung bei der Durchführung der in den §§ 1 und 2 angeführten Verrichtungen der Betreuung und Hilfe gleichzusetzen. Die betroffene Person ist hier zwar rein physisch in der Lage, die in Frage kommenden Verrichtungen zu besorgen, kann dies aber wegen einer im psychischen Bereich liegenden Behinderung nur unter Anleitung und unter Aufsicht einer Betreuungsperson besorgen. Die Bestimmung hat Fälle im Auge, in denen die Anwesenheit der Betreuungsperson während der Verrichtung erforderlich ist (arg "Anleitung und Beaufsichtigung.... bei der Verrichtung"). Nur in diesem Fall erklärt sich die Regelung der Verordnung, dass die Anleitung und Beaufsichtigung mit dem für die Verrichtungen in den §§ 1 und 2 EinstV bestimmten Zeitwert gleichzusetzen ist (SSV-NF 12/165 ua). Auch Anleitung und Beaufsichtigung zählen daher zum Pflegebedarf im Sinn des § 4 Abs 1 BPGG (ebenso zum vergleichbaren § 4 Abs 1 OÖ.PGG) und sind gegebenenfalls unter Berücksichtigung der in den §§ 1 und 2 EinstV normierten zeitlichen Vorgaben bei der Ermittlung des Bedarfsausmaßes in Rechnung zu stellen. Unter Umständen wird sogar ein höherer Bedarf anerkannt werden müssen, wenn die Hilfe besonders mühsam umgesetzt werden kann, weil sich Symptome wie Negativismus oder Autismus häufig gegen die Pflegeperson richten (vgl SSV-NF 8/95).Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, EinstV ist die Anleitung sowie die Beaufsichtigung von Menschen mit geistiger oder psychischer Behinderung bei der Durchführung der in den Paragraphen eins und 2 angeführten Verrichtungen der Betreuung und Hilfe gleichzusetzen. Die betroffene Person ist hier zwar rein physisch in der Lage, die in Frage kommenden Verrichtungen zu besorgen, kann dies aber wegen einer im psychischen Bereich liegenden Behinderung nur unter Anleitung und unter Aufsicht einer Betreuungsperson besorgen. Die Bestimmung hat Fälle im Auge, in denen die Anwesenheit der Betreuungsperson während der Verrichtung erforderlich ist (arg "Anleitung und Beaufsichtigung.... bei der Verrichtung"). Nur in diesem Fall erklärt sich die Regelung der Verordnung, dass die Anleitung und Beaufsichtigung mit dem für die Verrichtungen in den Paragraphen eins und 2 EinstV bestimmten Zeitwert gleichzusetzen ist (SSV-NF 12/165 ua). Auch Anleitung und Beaufsichtigung zählen daher zum Pflegebedarf im Sinn des Paragraph 4, Absatz eins, BPGG (ebenso zum vergleichbaren Paragraph 4, Absatz eins, OÖ.PGG) und sind gegebenenfalls unter Berücksichtigung der in den Paragraphen eins und 2 EinstV normierten zeitlichen Vorgaben bei der Ermittlung des Bedarfsausmaßes in Rechnung zu stellen. Unter Umständen wird sogar ein höherer Bedarf anerkannt werden müssen, wenn die Hilfe besonders mühsam umgesetzt werden kann, weil sich Symptome wie Negativismus oder Autismus häufig gegen die Pflegeperson richten vergleiche SSV-NF 8/95).
Die "Anleitung" hat zum Ziel, die Erledigung der Verrichtung in einem sinnvollen Ablauf sicherzustellen, wobei die vorhandenen motorischen Fähigkeiten bei eingeschränkter geistiger oder psychischer Leistungsfähigkeit durch den Zuspruch der Pflegeperson eingesetzt werden. Der zeitliche Aufwand dafür kann sehr unterschiedlich sein, zumal die Anleitung das Erklären bis hin zum Vorzeigen der konkreten Handlung in ihren sämtlichen einzelnen Teilschritten erfordern kann. Auch die Anleitung kann motivierende Komponenten besitzen, erfolgt jedoch im Gegensatz zur Motivation (vgl dazu die Motivationsgespräche im Sinne des § 4 Abs 2 EinstV) ausschließlich während der tatsächlichen Verrichtung. Die "Beaufsichtigung" wiederum dient einerseits dem Schutz des Pflegebedürftigen vor Eigengefährdung bei der Vornahme der Verrichtung (zB unkontrollierte Attacken mit Essbesteck) und andererseits zur Kontrolle, ob die Verrichtung auch tatsächlich durchgeführt wird (SSV-NF 14/116; so auch ausdrücklich die Erläuterungen des BMAGS zur Einstufungsverordnung zum BPGG, BGBl 1999/37, veröffentlicht in SozSi 1999, 287).Die "Anleitung" hat zum Ziel, die Erledigung der Verrichtung in einem sinnvollen Ablauf sicherzustellen, wobei die vorhandenen motorischen Fähigkeiten bei eingeschränkter geistiger oder psychischer Leistungsfähigkeit durch den Zuspruch der Pflegeperson eingesetzt werden. Der zeitliche Aufwand dafür kann sehr unterschiedlich sein, zumal die Anleitung das Erklären bis hin zum Vorzeigen der konkreten Handlung in ihren sämtlichen einzelnen Teilschritten erfordern kann. Auch die Anleitung kann motivierende Komponenten besitzen, erfolgt jedoch im Gegensatz zur Motivation vergleiche dazu die Motivationsgespräche im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, EinstV) ausschließlich während der tatsächlichen Verrichtung. Die "Beaufsichtigung" wiederum dient einerseits dem Schutz des Pflegebedürftigen vor Eigengefährdung bei der Vornahme der Verrichtung (zB unkontrollierte Attacken mit Essbesteck) und andererseits zur Kontrolle, ob die Verrichtung auch tatsächlich durchgeführt wird (SSV-NF 14/116; so auch ausdrücklich die Erläuterungen des BMAGS zur Einstufungsverordnung zum BPGG, BGBl 1999/37, veröffentlicht in SozSi 1999, 287).
Im Sinne dieser Ausführungen hat der erkennende Senat in der in SSV-NF 13/59 veröffentlichten Entscheidung bereits ausgesprochen, dass eine Pflegebedürftige, die zwar physisch zu den erforderlichen Ortswechseln innerhalb des Hauses imstande ist, jedoch psychisch aufgrund ihres hochgradigen Orientierungsverlustes der ständigen Begleitung auch innerhalb des Wohnbereiches bedarf, einen Betreuungsaufwand für Mobilitätshilfe im engeren Sinn hat. Davon unterscheidet sich jedoch der Fall des Klägers, der mobil und örtlich ausreichend orientiert ist, sodass er in der Lage ist, sich auch innerhalb des Wohnbereiches ohne Begleitung fortzubewegen. Es besteht auch kein Anhaltspunkt dafür, dass der Kläger - vergleichbar etwa einer aufgrund von Schwindelanfällen sturzgefährdeten Person - bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Ortswechseln im Wohnbereich in besonderer Weise oder in besonderer Häufigkeit bzw Intensität gefährdet wäre. Beim Kläger besteht vielmehr aufgrund seiner massiven motorischen Unruhezustände, seiner Unberechenbarkeit, welche permanent zu einer Eigen- und Fremdgefährdung führen kann, und seiner nicht vorhersehbaren cerebralen Krampfanfälle die Notwendigkeit der dauernden Anwesenheit einer Betreuungsperson. Diese Notwendigkeit ist nicht etwa spezifisch durch Orts- und Lagewechsel innerhalb des Hauses bedingt, sondern besteht bei diesen Gelegenheiten in gleicher Weise wie während der gesamten übrigen Zeit. Dieses Erfordernis der dauernden Anwesenheit einer Pflegeperson, weil die Wahrscheinlichkeit einer Eigen- oder Fremdgefährdung gegeben ist, wird jedoch im Sinne der bereits vom Berufungsgericht dargestellten ständigen Rechtsprechung nur entscheidend, wenn der Pflegebedarf schon ohne diese Notwendigkeit der dauernden Anwesenheit einer Pflegeperson durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich beträgt (vgl § 4 Abs 2 Stufe 6 O.Ö.PGG; SSV-NF 13/27; 13/136; 12/23 mwN ua).Im Sinne dieser Ausführungen hat der erkennende Senat in der in SSV-NF 13/59 veröffentlichten Entscheidung bereits ausgesprochen, dass eine Pflegebedürftige, die zwar physisch zu den erforderlichen Ortswechseln innerhalb des Hauses imstande ist, jedoch psychisch aufgrund ihres hochgradigen Orientierungsverlustes der ständigen Begleitung auch innerhalb des Wohnbereiches bedarf, einen Betreuungsaufwand für Mobilitätshilfe im engeren Sinn hat. Davon unterscheidet sich jedoch der Fall des Klägers, der mobil und örtlich ausreichend orientiert ist, sodass er in der Lage ist, sich auch innerhalb des Wohnbereiches ohne Begleitung fortzubewegen. Es besteht auch kein Anhaltspunkt dafür, dass der Kläger - vergleichbar etwa einer aufgrund von Schwindelanfällen sturzgefährdeten Person - bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Ortswechseln im Wohnbereich in besonderer Weise oder in besonderer Häufigkeit bzw Intensität gefährdet wäre. Beim Kläger besteht vielmehr aufgrund seiner massiven motorischen Unruhezustände, seiner Unberechenbarkeit, welche permanent zu einer Eigen- und Fremdgefährdung führen kann, und seiner nicht vorhersehbaren cerebralen Krampfanfälle die Notwendigkeit der dauernden Anwesenheit einer Betreuungsperson. Diese Notwendigkeit ist nicht etwa spezifisch durch Orts- und Lagewechsel innerhalb des Hauses bedingt, sondern besteht bei diesen Gelegenheiten in gleicher Weise wie während der gesamten übrigen Zeit. Dieses Erfordernis der dauernden Anwesenheit einer Pflegeperson, weil die Wahrscheinlichkeit einer Eigen- oder Fremdgefährdung gegeben ist, wird jedoch im Sinne der bereits vom Berufungsgericht dargestellten ständigen Rechtsprechung nur entscheidend, wenn der Pflegebedarf schon ohne diese Notwendigkeit der dauernden Anwesenheit einer Pflegeperson durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich beträgt vergleiche Paragraph 4, Absatz 2, Stufe 6 O.Ö.PGG; SSV-NF 13/27; 13/136; 12/23 mwN ua).
Im vorliegenden Fall ergibt sich daraus, dass der Pflegebedarf des Klägers nach § 4 Abs 1 O.Ö.PGG selbst bei einer Berücksichtigung eines weiteren Pflegebedarfes von 10 Stunden für Motivationsgespräche durchschnittlich nicht mehr als 180 Stunden monatlich beträgt, da ein allenfalls noch erforderliches Aufdrehen des Heizkörpers bei vorhandener Zentralheizung keinen zusätzlichen Pflegeaufwand verursacht (vgl SSV-NF 10/79 ua). Der Kläger hat daher nur Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 4. Ein darüberhinausgehender Pflegebedarf durch das Erfordernis der dauernden Anwesenheit einer Pflegeperson ist somit nicht zu berücksichtigen.Im vorliegenden Fall ergibt sich daraus, dass der Pflegebedarf des Klägers nach Paragraph 4, Absatz eins, O.Ö.PGG selbst bei einer Berücksichtigung eines weiteren Pflegebedarfes von 10 Stunden für Motivationsgespräche durchschnittlich nicht mehr als 180 Stunden monatlich beträgt, da ein allenfalls noch erforderliches Aufdrehen des Heizkörpers bei vorhandener Zentralheizung keinen zusätzlichen Pflegeaufwand verursacht vergleiche SSV-NF 10/79 ua). Der Kläger hat daher nur Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 4. Ein darüberhinausgehender Pflegebedarf durch das Erfordernis der dauernden Anwesenheit einer Pflegeperson ist somit nicht zu berücksichtigen.
Soweit die beklagte Partei in ihrer Revisionsbeantwortung die Anrechnung des halben Erhöhungsbetrages für erheblich behinderte Kinder gemäß § 8 Abs 4 FamLAG 1967 begehrt, ist ihr entgegenzuhalten, dass diese Anrechnung weder in der im Vorverfahren erfolgten vergleichsweisen Zuerkennung des Pflegegeldes der Stufe 3 an den Kläger, noch in dem bekämpften, durch die vorliegende Klage außer Kraft getretenen Bescheid enthalten war und eine Anrechnungsverpflichtung infolge Bezuges der erhöhten Familienbeihilfe durch den Kläger von der beklagten Partei erstmals in ihrer Revisionsbeantwortung ausdrücklich geltend gemacht wurde. Da der Bezug einer erhöhten Familienbeihilfe durch den Kläger somit in keiner Weise Gegenstand des Verfahrens erster Instanz war, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass dieser Umstand zwischen den Parteien unstrittig war.Soweit die beklagte Partei in ihrer Revisionsbeantwortung die Anrechnung des halben Erhöhungsbetrages für erheblich behinderte Kinder gemäß Paragraph 8, Absatz 4, FamLAG 1967 begehrt, ist ihr entgegenzuhalten, dass diese Anrechnung weder in der im Vorverfahren erfolgten vergleichsweisen Zuerkennung des Pflegegeldes der Stufe 3 an den Kläger, noch in dem bekämpften, durch die vorliegende Klage außer Kraft getretenen Bescheid enthalten war und eine Anrechnungsverpflichtung infolge Bezuges der erhöhten Familienbeihilfe durch den Kläger von der beklagten Partei erstmals in ihrer Revisionsbeantwortung ausdrücklich geltend gemacht wurde. Da der Bezug einer erhöhten Familienbeihilfe durch den Kläger somit in keiner Weise Gegenstand des Verfahrens erster Instanz war, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass dieser Umstand zwischen den Parteien unstrittig war.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.