Rechtssatz RS0053119
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0053119
Entscheidungsdatum
04.03.2003
Rechtssatz
Auch Anleitung und Beaufsichtigung zählen zum Pflegebedarf im Sinne des § 4 Abs 1 BPGG und sind (gegebenenfalls unter Berücksichtigung der in den §§ 1 und 2 EinstV normierten zeitlichen Vorgaben) bei der Ermittlung des Bedarfsausmaßes in Rechnung zu stellen. Unter Umständen wird sogar ein höherer Bedarf anerkannt werden müssen, wenn die Hilfe besonders mühsam umgesetzt werden kann, weil Menschen mit geistiger oder psychischer Behinderung in vielen Fällen zur Vornahme der täglich notwendigen Verrichtungen wie etwa Aufstehen, Waschen oder Essen angehalten werden müssen, um einen strukturierten Tagesablauf bewältigen und ein sozialintegriertes Leben führen zu können.Auch Anleitung und Beaufsichtigung zählen zum Pflegebedarf im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, BPGG und sind (gegebenenfalls unter Berücksichtigung der in den Paragraphen eins und 2 EinstV normierten zeitlichen Vorgaben) bei der Ermittlung des Bedarfsausmaßes in Rechnung zu stellen. Unter Umständen wird sogar ein höherer Bedarf anerkannt werden müssen, wenn die Hilfe besonders mühsam umgesetzt werden kann, weil Menschen mit geistiger oder psychischer Behinderung in vielen Fällen zur Vornahme der täglich notwendigen Verrichtungen wie etwa Aufstehen, Waschen oder Essen angehalten werden müssen, um einen strukturierten Tagesablauf bewältigen und ein sozialintegriertes Leben führen zu können.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 212/94
Entscheidungstext OGH 04.10.1994 10 ObS 212/94
Veröff: SZ 67/165
- 10 ObS 210/94
Entscheidungstext OGH 25.10.1994 10 ObS 210/94
nur: Auch Anleitung und Beaufsichtigung zählen zum Pflegebedarf im Sinne des § 4 Abs 1 BPGG und sind (gegebenenfalls unter Berücksichtigung der in den §§ 1 und 2 EinstV normierten zeitlichen Vorgaben) bei der Ermittlung des Bedarfsausmaßes in Rechnung zu stellen. (T1)
- 10 ObS 91/95
Entscheidungstext OGH 22.08.1995 10 ObS 91/95
Auch; nur T1; Beisatz: Die Bestimmung des § 4 EinstV hat Fälle in Auge, in denen die Anwesenheit der Betreuungsperson während der Verrichtung erforderlich ist. (T2) Veröff: SZ 68/137
- 10 ObS 2212/96h
Entscheidungstext OGH 30.07.1996 10 ObS 2212/96h
Auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Andernfalls stellt dies eine psychische Betreuung dar, die nach dem dafür notwendigen Zeitaufwand zu bewerten ist. (T4)
- 10 ObS 2410/96a
Entscheidungstext OGH 13.12.1996 10 ObS 2410/96a
Auch; nur T1; Beisatz: Wenn nur eine Antriebsstörung besteht, kann es auch sein, daß die Anwesenheit einer Betreuungsperson bei den rein physisch möglichen Verrichtungen der Nahrungsbereitung nicht oder nicht während ihrer ganzen Dauer notwendig ist, sondern nur ein bloßes Betreuungsgespräch die selbständige Durchführung ermöglicht. In diesem Falle ist nur der für diese Betreuungshandlung tatsächlich erforderliche Zeitaufwand zu ermitteln und in Anschlag zu bringen. (T3)
- 10 ObS 9/97i
Entscheidungstext OGH 28.01.1997 10 ObS 9/97i
Auch; nur T1; Beisatz: Aus der (demonstrativen) Aufzählung des Leistungskataloges in § 1 EinstV (speziell in Abs 2) ergibt sich, daß hiemit grundsätzlich nur körperlich/physische, eine Verwahrlosungsgefahr mit sich bringende Verrichtungen erfaßt werden sollten. (T5)
- 10 ObS 187/97s
Entscheidungstext OGH 08.07.1997 10 ObS 187/97s
Vgl auch; Beisatz: Ist der Monatsaufwand nicht für die Durchführung der im einzelnen aufgezählten Hilfs- und Betreuungsverrichtungen (§§ 1 und 2 EinstV), sondern ausschließlich für Motivation und Anleitung zu sinnvollen (sonstigen) Tätigkeiten erforderlich, so fehlt der diesbezüglichen Betreuung eine pflegegeldrelevante Rechtsgrundlage (kein Fall des § 4 EinstV). (T6)
- 10 ObS 232/97h
Entscheidungstext OGH 12.08.1997 10 ObS 232/97h
Vgl auch; Beis wie T6
- 10 ObS 349/97i
Entscheidungstext OGH 15.10.1997 10 ObS 349/97i
Vgl auch; Beis wie T6
- 10 ObS 377/97g
Entscheidungstext OGH 20.01.1998 10 ObS 377/97g
Auch; nur T1; Beisatz: Der Pflegeaufwand etwa für das Einnehmen von Mahlzeiten (§ 1 Abs 4 EinstV) ist anzuerkennen, wenn der Pflegebedürftige wenngleich nicht wegen körperlicher Bewegungsunfähigkeit, so doch wegen (geistiger) Antriebslosigkeit besondere Betreuung braucht. (T7)
- 10 ObS 266/98k
Entscheidungstext OGH 15.12.1998 10 ObS 266/98k
Vgl auch; Beis wie T2; Beis ähnlich wie T3; Beis wie T4; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Beschäftigungstherapie (T8)
- 10 ObS 21/03s
Entscheidungstext OGH 04.03.2003 10 ObS 21/03s
Auch; Beisatz: Unter Umständen wird sogar ein höherer Bedarf anerkannt werden müssen, wenn die Hilfe besonders mühsam umgesetzt werden kann, weil sich Symptome wie Negativismus oder Autismus häufig gegen die Pflegeperson richten. (T9); Beisatz: Hier: § 1 Abs 1 oö EinstV. (T10)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0053119
Dokumentnummer
JJR_19941004_OGH0002_010OBS00212_9400000_001