Die Revision der Klägerin ist im Sinne ihres hilfsweise gestellten Aufhebungsantrages berechtigt.
Gemäß § 43 Abs 2 BPGG sind allen am 1.7.1993 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren für die Zeit bis zum 30.6.1993 die bis zu diesem Zeitpunkt jeweils für die Beurteilung des Anspruches geltenden Bestimmungen der im § 3 genannten Normen (hier des ASVG) zugrunde zu legen. Der Anspruch der Klägerin war daher bis zum 30.6.1993 nach § 105a ASVG und ab dem 1.7.1993 nach dem BPGG zu beurteilen (10 ObS 139/94 ua).Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BPGG sind allen am 1.7.1993 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren für die Zeit bis zum 30.6.1993 die bis zu diesem Zeitpunkt jeweils für die Beurteilung des Anspruches geltenden Bestimmungen der im Paragraph 3, genannten Normen (hier des ASVG) zugrunde zu legen. Der Anspruch der Klägerin war daher bis zum 30.6.1993 nach Paragraph 105 a, ASVG und ab dem 1.7.1993 nach dem BPGG zu beurteilen (10 ObS 139/94 ua).
Davon sind auch die Vorinstanzen zutreffend ausgegangen. Die vom Erstgericht getroffenen und vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen reichen jedoch zu einer abschließenden rechtlichen Beurteilung nicht aus.
Nach § 105a Abs 1 ASVG gebührte Beziehern einer Pension, die derart hilflos sind, daß sie ständig der Wartung und Hilfe bedürfen, ein Hilflosenzuschuß. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes war auch ein Versicherter, der zwar körperlich in der Lage ist, die dauernd wiederkehrenden lebensnotwendigen Verrichtungen selbst auszuführen, wegen seiner Kritik- und Antriebslosigkeit aber dazu angehalten muß, hilflos im Sinne des Gesetzes (SZ 61/72 = SSV-NF 2/32). Daran schließt die Bestimmung des § 4 der Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz, BGBl 1993/314 (EinstV) an. Danach sind die Anleitung sowie die Beaufsichtigung von Menschen mit geistiger oder psychischer Behinderung bei der Durchführung der in den §§ 1 und 2 angeführten Verrichtungen der Betreuung und Hilfe selbst gleichzusetzen. Auch Anleitung und Beaufsichtigung zählen daher zum Pflegebedarf im Sinne des § 4 Abs 1 BPGG und sind gegebenenfalls unter Berücksichtigung der in den §§ 1 und 2 EinstV normierten zeitlichen Vorgaben - der zeitliche Aufwand ist ja insofern der gleiche - bei der Ermittlung des Bedarfsausmaßes in Rechnung zu stellen. Unter Umständen wird, worauf Pfeil (Pflegebedürftigkeit als Rechtsproblem, dritter Teil, Abschnitt 2, III. 3.5.5. - in Druck) zutreffend hinweist, sogar ein höherer Bedarf anerkannt werden müssen, wenn die Hilfe besonders mühsam umgesetzt werden kann, weil sich Symptome wie Negativismus oder Autismus häufig gegen die Pflegeperson richten. Die Erläuterungen zur Einstufungsverordnung verweisen darauf, daß Menschen mit geistiger oder psychischer Behinderung in vielen Fällen nicht im eigentlichen Sinn "pflegebedürftig", sondern durch die Unfähigkeit zur sozialen Anpassung und Integration vielfach außerstande sind, für sich selbst entsprechend zu sorgen. Sie müssen daher zur Vornahme der täglich notwendigen Verrichtungen wie etwa Aufstehen, Waschen oder Essen angehalten werden, um einen strukturierten Tagesablauf bewältigen und ein sozialintegriertes Leben führen zu können.Nach Paragraph 105 a, Absatz eins, ASVG gebührte Beziehern einer Pension, die derart hilflos sind, daß sie ständig der Wartung und Hilfe bedürfen, ein Hilflosenzuschuß. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes war auch ein Versicherter, der zwar körperlich in der Lage ist, die dauernd wiederkehrenden lebensnotwendigen Verrichtungen selbst auszuführen, wegen seiner Kritik- und Antriebslosigkeit aber dazu angehalten muß, hilflos im Sinne des Gesetzes (SZ 61/72 = SSV-NF 2/32). Daran schließt die Bestimmung des Paragraph 4, der Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz, BGBl 1993/314 (EinstV) an. Danach sind die Anleitung sowie die Beaufsichtigung von Menschen mit geistiger oder psychischer Behinderung bei der Durchführung der in den Paragraphen eins und 2 angeführten Verrichtungen der Betreuung und Hilfe selbst gleichzusetzen. Auch Anleitung und Beaufsichtigung zählen daher zum Pflegebedarf im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, BPGG und sind gegebenenfalls unter Berücksichtigung der in den Paragraphen eins und 2 EinstV normierten zeitlichen Vorgaben - der zeitliche Aufwand ist ja insofern der gleiche - bei der Ermittlung des Bedarfsausmaßes in Rechnung zu stellen. Unter Umständen wird, worauf Pfeil (Pflegebedürftigkeit als Rechtsproblem, dritter Teil, Abschnitt 2, römisch drei. 3.5.5. - in Druck) zutreffend hinweist, sogar ein höherer Bedarf anerkannt werden müssen, wenn die Hilfe besonders mühsam umgesetzt werden kann, weil sich Symptome wie Negativismus oder Autismus häufig gegen die Pflegeperson richten. Die Erläuterungen zur Einstufungsverordnung verweisen darauf, daß Menschen mit geistiger oder psychischer Behinderung in vielen Fällen nicht im eigentlichen Sinn "pflegebedürftig", sondern durch die Unfähigkeit zur sozialen Anpassung und Integration vielfach außerstande sind, für sich selbst entsprechend zu sorgen. Sie müssen daher zur Vornahme der täglich notwendigen Verrichtungen wie etwa Aufstehen, Waschen oder Essen angehalten werden, um einen strukturierten Tagesablauf bewältigen und ein sozialintegriertes Leben führen zu können.
Nach dem Gutachten des psychiatrischen und neurologischen Sachverständigen schilderte der Quartiergeber der Klägerin, sie erscheine hochgradig vergeßlich, müsse zu allem angehalten werden, nässe sich zwei bis dreimal in der Woche ein, wasche sich nicht ohne Anleitung, beschäftige sich nicht, sitze nur herum und sei weinerlich. Es ist richtig, daß diese Angaben im weiteren Verlauf des Gutachtens keinen Niederschlag gefunden haben, wobei es allerdings eine Frage der dem Obersten Gerichtshof nicht obliegenden Beweiswürdigung darstellt, ob wirklich davon ausgegangen werden kann, daß der Sachverständige seine Befundaufnahme der Verifizierung oder Widerlegung dieser Angaben gewidmet hat. Entscheidend ist, welcher Sachverhalt von den Tatsacheninstanzen festgestellt wurde. Nach den erstgerichtlichen und vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen ist die Klägerin zwar in der Lage, alle lebensnotwendigen Verrichtungen ohne fremde Hilfe durchzuführen, doch bieten diese Feststellungen keinen Anhaltspunkt dafür, ob die Klägerin etwa wegen ihrer festgestellten psychischen Instabilität zu diesen Verrichtungen angeleitet und/oder dabei beaufsichtigt werden muß. Wenngleich die Klägerin körperlich zur Vornahme aller notwendigen Verrichtungen in der Lage wäre, könnte Hilflosigkeit oder Pflegebedürftigkeit dann vorliegen, wenn sie dazu Anleitung und/oder Beaufsichtigung bedarf, weil eben nach dem klaren Wortlaut des Verordnungstextes die Anleitung und die Beaufsichtigung von Menschen bei der Durchführung der in den §§ 1 und 2 angeführten Verrichtungen der Betreuung und Hilfe selbst gleichzusetzen sind.Nach dem Gutachten des psychiatrischen und neurologischen Sachverständigen schilderte der Quartiergeber der Klägerin, sie erscheine hochgradig vergeßlich, müsse zu allem angehalten werden, nässe sich zwei bis dreimal in der Woche ein, wasche sich nicht ohne Anleitung, beschäftige sich nicht, sitze nur herum und sei weinerlich. Es ist richtig, daß diese Angaben im weiteren Verlauf des Gutachtens keinen Niederschlag gefunden haben, wobei es allerdings eine Frage der dem Obersten Gerichtshof nicht obliegenden Beweiswürdigung darstellt, ob wirklich davon ausgegangen werden kann, daß der Sachverständige seine Befundaufnahme der Verifizierung oder Widerlegung dieser Angaben gewidmet hat. Entscheidend ist, welcher Sachverhalt von den Tatsacheninstanzen festgestellt wurde. Nach den erstgerichtlichen und vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen ist die Klägerin zwar in der Lage, alle lebensnotwendigen Verrichtungen ohne fremde Hilfe durchzuführen, doch bieten diese Feststellungen keinen Anhaltspunkt dafür, ob die Klägerin etwa wegen ihrer festgestellten psychischen Instabilität zu diesen Verrichtungen angeleitet und/oder dabei beaufsichtigt werden muß. Wenngleich die Klägerin körperlich zur Vornahme aller notwendigen Verrichtungen in der Lage wäre, könnte Hilflosigkeit oder Pflegebedürftigkeit dann vorliegen, wenn sie dazu Anleitung und/oder Beaufsichtigung bedarf, weil eben nach dem klaren Wortlaut des Verordnungstextes die Anleitung und die Beaufsichtigung von Menschen bei der Durchführung der in den Paragraphen eins und 2 angeführten Verrichtungen der Betreuung und Hilfe selbst gleichzusetzen sind.
Da es offenbar einer Verhandlung in erster Instanz bedarf, um die Sache spruchreif zu machen, war diese unter Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, ASGG.