Die Revision ist berechtigt.
Die Beklagte führte zunächst in der Berufung aus, daß die Klägerin trotz ihrer Antriebsstörung auf Grund der Fähigkeiten, bestimmte Speisen herzustellen, in der Lage sei, eine ordentlich gekochte Mahlzeit zuzubereiten und der Pflegeaufwand daher nur dreißig Stunden betrage. Damit bekämpfte sie in Wahrheit die rechtliche Schlußfolgerung des Erstgerichtes, daß die Klägerin keine gekochte warme Mahlzeit herstellen könne. Dem trug das Berufungsgericht Rechnung und führte, wenn auch unter Behandlung des Berufungsgrundes der unrichtigen Beweiswürdigung aus, warum diese Schlußfolgerung berechtigt sei. Es schadet daher nicht, daß das Berufungsgericht weitere Ausführungen der Berufung unter dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache als nicht gesetzmäßig ausgeführt betrachtete.
Die rein physische Komponente der Einschränkungen der Klägerin läßt jedoch entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes, die Annahme, die Klägerin sei für die Zubereitung einer ordentlichen warmen Mahlzeit ungeeignet, nicht zu. Beim Bereiten einer warmen Mahlzeit ist ein ununterbrochenes Stehen in der Dauer von fünfzehn Minuten schon deshalb nicht erforderlich, weil diese Tätigkeit nur aus einer Summe von Einzelhandlungen besteht, die sowohl im Sitzen als auch abwechselnd im kurzfristigen Stehen erledigt werden können.
Ob die psychische Komponente des Leistungskalküls die Klägerin von der Nahrungsbereitung ausschließt, kann noch nicht beurteilt werden. Es ist nämlich nicht geklärt, ob die Antriebsstörung, die die Klägerin hindert nur für sich eine ordentliche Mahlzeit zuzubereiten, behandelbar und ob, wann bzw in welchem auf das Kalkül einwirkenden Ausmaß behebbar ist. Die Klärung dieser Frage ist deshalb von Bedeutung, weil sich unter Umständen ergeben könnte, daß damit die die Nahrungszubereitung ausschließende psychische Komponente wegfällt bzw nur eine zeitliche Begrenzung des Pflegegeldes nach sich ziehen könnte (10 ObS 2145/96f). Wäre dies nicht der Fall, müßte weiters geklärt werden, ob die Klägerin unter Aufsicht und Anleitung einer Betreuungsperson die von ihr rein körperlich bewältigbare Nahrungsbereitung vornehmen kann, bzw wie oft und wie lange sie zu diesem Zweck einer Betreuungshandlung bedarf. Die Anleitung und Beaufsichtigung von Menschen mit geistiger oder psychischer Hinderung bei Durchführung der in den §§ 1 und 2 EinstVO angeführten Verrichtungen ist der Betreuung und Hilfe selbst gleichzusetzen, weil die in Frage kommenden Verrichtungen zwar physisch gemeistert werden können, aber nur in Anwesenheit einer Betreuungsperson unter ihrer Anleitung und Pflege besorgt werden (SSV-NF 9/66). Wenn aber nur eine Antriebsstörung besteht, könnte es auch sein, daß die Anwesenheit einer Betreuungsperson bei den rein physisch möglichen Verrichtungen der Nahrungsbereitung nicht oder nicht während ihrer ganzen Dauer notwendig ist, sondern nur ein bloßes Betreuungsgespräch die selbständige Durchführung ermöglicht. In diesem Falle wäre nur der für diese Betreuungshandlung tatsächlich erforderliche Zeitaufwand zu ermitteln und in Anschlag zu bringen (SSV-NF 9/66; 10 ObS 2004/96w).Ob die psychische Komponente des Leistungskalküls die Klägerin von der Nahrungsbereitung ausschließt, kann noch nicht beurteilt werden. Es ist nämlich nicht geklärt, ob die Antriebsstörung, die die Klägerin hindert nur für sich eine ordentliche Mahlzeit zuzubereiten, behandelbar und ob, wann bzw in welchem auf das Kalkül einwirkenden Ausmaß behebbar ist. Die Klärung dieser Frage ist deshalb von Bedeutung, weil sich unter Umständen ergeben könnte, daß damit die die Nahrungszubereitung ausschließende psychische Komponente wegfällt bzw nur eine zeitliche Begrenzung des Pflegegeldes nach sich ziehen könnte (10 ObS 2145/96f). Wäre dies nicht der Fall, müßte weiters geklärt werden, ob die Klägerin unter Aufsicht und Anleitung einer Betreuungsperson die von ihr rein körperlich bewältigbare Nahrungsbereitung vornehmen kann, bzw wie oft und wie lange sie zu diesem Zweck einer Betreuungshandlung bedarf. Die Anleitung und Beaufsichtigung von Menschen mit geistiger oder psychischer Hinderung bei Durchführung der in den Paragraphen eins und 2 EinstVO angeführten Verrichtungen ist der Betreuung und Hilfe selbst gleichzusetzen, weil die in Frage kommenden Verrichtungen zwar physisch gemeistert werden können, aber nur in Anwesenheit einer Betreuungsperson unter ihrer Anleitung und Pflege besorgt werden (SSV-NF 9/66). Wenn aber nur eine Antriebsstörung besteht, könnte es auch sein, daß die Anwesenheit einer Betreuungsperson bei den rein physisch möglichen Verrichtungen der Nahrungsbereitung nicht oder nicht während ihrer ganzen Dauer notwendig ist, sondern nur ein bloßes Betreuungsgespräch die selbständige Durchführung ermöglicht. In diesem Falle wäre nur der für diese Betreuungshandlung tatsächlich erforderliche Zeitaufwand zu ermitteln und in Anschlag zu bringen (SSV-NF 9/66; 10 ObS 2004/96w).
Im fortzusetzenden Verfahren wird das Erstgericht - zumal unbestritten blieb, daß die Klägerin für das Einholen von Nahrungsmitteln, für Besorgungen außer Haus, für die Reinigung der Wohnung und die Pflege der großen Wäsche fremder Hilfe bedarf, und der hiefür zu veranschlagende in der Revision nicht bestrittene Zeitbedarf vierzig Stunden beträgt - seine Feststellungen im dargelegten Sinne zu ergänzen haben und den sich dann ergebenden zeitlichen Bedarf für die Nahrungsbereitung entsprechend dem Verfahrensergebnis zu berücksichtigen haben.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.