Die gegen dieses Urteil vom Kläger erhobene Revision ist nicht berechtigt.
Der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache wird zusammengefaßt dahin ausgeführt, daß eine befristete Gewährung des Pflegegeldes weder im BPGG noch im WPGG vorgesehen sei. Der Bescheid vom 15.3.1994 sei daher zu Unrecht ergangen, im übrigen nicht ausreichend begründet gewesen und nur deshalb unbekämpft geblieben, weil der Kläger damals nicht anwaltlich vertreten und in Unkenntnis der Rechtslage gewesen sei. Bei einer der Gesetzeslage entsprechenden unbefristeten Gewährung hätte aber das Pflegegeld nur durch ein vorangehendes Entziehungsverfahren entzogen werden können. Mangels eines solchen stünde dem Kläger auch jetzt noch das ursprünglich gewährte Pflegegeld zu.
Diesen Ausführungen ist folgendes entgegenzuhalten:
Richtig ist, daß die befristete Gewährung von Pflegegeld weder im BPGG noch im hier anzuwendenden WPGG ausdrücklich vorgesehen oder geregelt ist. Nach den insoweit gleichlautenden Bestimmungen des § 4 Abs 1 BPGG und des § 4 Abs 1 WPGG gebührt das Pflegegeld bei Zutreffen der Anspruchsvoraussetzungen ab Vollendung des 3. Lebensjahres, wenn auf Grund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung oder einer Sinnesbehinderung der ständige Betreuungs- und Hilfsbedarf (Pflegebedarf) voraussichtlich mindestens 6 Monate andauern wird oder würde (vgl Gruber/Pallinger BPGG Rz 26 zu § 4; SSV-NF 9/14 mwN). Nach den ebenso gleichlautenden Bestimmungen des § 9 Abs 2 BPGG und des § 7 Abs 2 WPGG ist das Pflegegeld zu entziehen, wenn eine Voraussetzung für seine Gewährung wegfällt, oder neu zu bemessen, wenn eine für die Höhe wesentliche Veränderung eintritt. Der Wegfall der Voraussetzung oder eine wesentliche Veränderung wird im allgemeinen erst nach dem Zeitpunkt der Zuerkennung eintreten; auf diese Regelfälle nimmt der Gesetzestext Bedacht. Wenn aber im Zeitpunkt der Entscheidung bzw bei Schluß der Verhandlung erster Instanz das Ende des Pflegebedarfes zu einem bestimmten Zeitpunkt bereits mit Sicherheit oder sehr hoher Wahrscheinlichkeit vorhergesagt werden kann, wie etwa schon bisher bei Zuerkennung einer zeitlich begrenzten Pension nach §§ 256 aF, 271 Abs 3 ASVG (nunmehr allerdings § 256 Abs 1 ASVG idF des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl 201), dann kann eine - wie der Senat bereits in seiner E vom 12.3.1996, 10 ObS 27/96 dargelegt hat - zeitliche Begrenzung des Pflegegeldes vorgenommen werden und zwar schon als verwaltungsvereinfachende Maßnahme, da ein späteres Entziehungsverfahren erspart wird. Der Senat hat also bereits ausgesprochen, daß die befristete Zuerkennung eines Pflegegeldes (etwa in dem Fall, daß eine zumutbare ärztliche Behandlung die Pflegebedürftigkeit in einer bestimmt absehbaren Zeit beseitigen wird) mit den Bestimmungen des BPGG nicht in Widerspruch steht:Richtig ist, daß die befristete Gewährung von Pflegegeld weder im BPGG noch im hier anzuwendenden WPGG ausdrücklich vorgesehen oder geregelt ist. Nach den insoweit gleichlautenden Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz eins, BPGG und des Paragraph 4, Absatz eins, WPGG gebührt das Pflegegeld bei Zutreffen der Anspruchsvoraussetzungen ab Vollendung des 3. Lebensjahres, wenn auf Grund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung oder einer Sinnesbehinderung der ständige Betreuungs- und Hilfsbedarf (Pflegebedarf) voraussichtlich mindestens 6 Monate andauern wird oder würde vergleiche Gruber/Pallinger BPGG Rz 26 zu Paragraph 4,; SSV-NF 9/14 mwN). Nach den ebenso gleichlautenden Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz 2, BPGG und des Paragraph 7, Absatz 2, WPGG ist das Pflegegeld zu entziehen, wenn eine Voraussetzung für seine Gewährung wegfällt, oder neu zu bemessen, wenn eine für die Höhe wesentliche Veränderung eintritt. Der Wegfall der Voraussetzung oder eine wesentliche Veränderung wird im allgemeinen erst nach dem Zeitpunkt der Zuerkennung eintreten; auf diese Regelfälle nimmt der Gesetzestext Bedacht. Wenn aber im Zeitpunkt der Entscheidung bzw bei Schluß der Verhandlung erster Instanz das Ende des Pflegebedarfes zu einem bestimmten Zeitpunkt bereits mit Sicherheit oder sehr hoher Wahrscheinlichkeit vorhergesagt werden kann, wie etwa schon bisher bei Zuerkennung einer zeitlich begrenzten Pension nach Paragraphen 256, aF, 271 Absatz 3, ASVG (nunmehr allerdings Paragraph 256, Absatz eins, ASVG in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl 201), dann kann eine - wie der Senat bereits in seiner E vom 12.3.1996, 10 ObS 27/96 dargelegt hat - zeitliche Begrenzung des Pflegegeldes vorgenommen werden und zwar schon als verwaltungsvereinfachende Maßnahme, da ein späteres Entziehungsverfahren erspart wird. Der Senat hat also bereits ausgesprochen, daß die befristete Zuerkennung eines Pflegegeldes (etwa in dem Fall, daß eine zumutbare ärztliche Behandlung die Pflegebedürftigkeit in einer bestimmt absehbaren Zeit beseitigen wird) mit den Bestimmungen des BPGG nicht in Widerspruch steht:
Gleiches muß auch für den Bereich des WPGG gelten.
Fraglich könnte dieser Grundsatz allerdings dann sein, wenn die befristete Zuerkennung nur zwecks Umgehung der Entziehungsvorschriften erfolgt. Dies scheint der Kläger zu vermuten, zumal ihm die Gründe für die seinerzeitige befristete Gewährung des Pflegegeldes nicht mitgeteilt wurden. Eine nährere Erörterung dieser Umstände hat jedoch hier auf sich zu beruhen. Die an sich mögliche und - mangels einer dem § 256 Satz 3 ASVG aF (nunmehr § 256 Abs 3 ASVG idF des Strukturanpassungsgesetzes 1996) vergleichbaren Klagebeschränkung im BPGG oder WPGG - zulässige Überprüfung der Frage, ob ein Pflegegeldträger das Pflegegeld befristet oder unbefristet zu gewähren hat, kann nämlich nur in dem auf Grund einer rechtzeitigen Klage gegen den betreffenden Bescheid (§ 71 ASGG) bei Gericht eingeleiteten Sozialrechtsverfahren erfolgen. Im vorliegenden Fall ist aber der die Befristung aussprechende Bescheid mangels Klage in Rechtskraft erwachsen, weshalb seine Richtigkeit und Gesetzmäßigkeit nicht mehr geprüft werden kann und davon ausgegangen werden muß, daß die Befristung zu Recht erfolgte.Fraglich könnte dieser Grundsatz allerdings dann sein, wenn die befristete Zuerkennung nur zwecks Umgehung der Entziehungsvorschriften erfolgt. Dies scheint der Kläger zu vermuten, zumal ihm die Gründe für die seinerzeitige befristete Gewährung des Pflegegeldes nicht mitgeteilt wurden. Eine nährere Erörterung dieser Umstände hat jedoch hier auf sich zu beruhen. Die an sich mögliche und - mangels einer dem Paragraph 256, Satz 3 ASVG aF (nunmehr Paragraph 256, Absatz 3, ASVG in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996) vergleichbaren Klagebeschränkung im BPGG oder WPGG - zulässige Überprüfung der Frage, ob ein Pflegegeldträger das Pflegegeld befristet oder unbefristet zu gewähren hat, kann nämlich nur in dem auf Grund einer rechtzeitigen Klage gegen den betreffenden Bescheid (Paragraph 71, ASGG) bei Gericht eingeleiteten Sozialrechtsverfahren erfolgen. Im vorliegenden Fall ist aber der die Befristung aussprechende Bescheid mangels Klage in Rechtskraft erwachsen, weshalb seine Richtigkeit und Gesetzmäßigkeit nicht mehr geprüft werden kann und davon ausgegangen werden muß, daß die Befristung zu Recht erfolgte.
Ob dem Kläger nach Ablauf der Befristung, also ab dem 1.10.1994 weiterhin Pflegegeld gebührt, ist nicht durch Vergleich mit dem seinerzeitigen Zustand, sondern unabhängig von der früheren Einschätzung neu zu prüfen. Das zeitliche begrenzte Pflegegeld fällt nach Ablauf der Frist weg, ohne daß es eines behördlichen Aktes bedarf. Die Gewährung der befristeten Leistung wirkt für die Frage des Pflegebedarfes nicht über die Frist hinaus, weil gerade die Tatsache, daß es sich um eine bloß vorübergehende Pflegebedürftigkeit handelt, der Grund und die Voraussetzung für die zeitliche Begrenzung des Pflegegeldes sind. Der Anspruch auf Weitergewährung des Pflegegeldes hängt daher davon ab, ob die Anspruchsvoraussetzungen nach Ablauf der Frist noch, erstmals oder wieder vorliegen (vgl SSV-NF 6/17, 8/46, 8/87 jeweils mwN zur Frage der Weitergewährung einer befristeten Invaliditätspension).Ob dem Kläger nach Ablauf der Befristung, also ab dem 1.10.1994 weiterhin Pflegegeld gebührt, ist nicht durch Vergleich mit dem seinerzeitigen Zustand, sondern unabhängig von der früheren Einschätzung neu zu prüfen. Das zeitliche begrenzte Pflegegeld fällt nach Ablauf der Frist weg, ohne daß es eines behördlichen Aktes bedarf. Die Gewährung der befristeten Leistung wirkt für die Frage des Pflegebedarfes nicht über die Frist hinaus, weil gerade die Tatsache, daß es sich um eine bloß vorübergehende Pflegebedürftigkeit handelt, der Grund und die Voraussetzung für die zeitliche Begrenzung des Pflegegeldes sind. Der Anspruch auf Weitergewährung des Pflegegeldes hängt daher davon ab, ob die Anspruchsvoraussetzungen nach Ablauf der Frist noch, erstmals oder wieder vorliegen vergleiche SSV-NF 6/17, 8/46, 8/87 jeweils mwN zur Frage der Weitergewährung einer befristeten Invaliditätspension).
Gegen den vom Berufungsgericht ermittelten Pflegebedarf, der hinter dem Mindestsatz des § 4 Abs 2 WPGG ("...mehr als 50 Stunden monatlich...") zurückbleibt, wird in der Revision nichts vorgebracht, weshalb es insoweit ausreicht, auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Urteils zu verweisen (§ 48 ASGG).Gegen den vom Berufungsgericht ermittelten Pflegebedarf, der hinter dem Mindestsatz des Paragraph 4, Absatz 2, WPGG ("...mehr als 50 Stunden monatlich...") zurückbleibt, wird in der Revision nichts vorgebracht, weshalb es insoweit ausreicht, auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Urteils zu verweisen (Paragraph 48, ASGG).
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.