Rechtssatz RS0105149
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0105149
Entscheidungsdatum
25.09.2001
Rechtssatz
Die Zuerkennung der zeitlich begrenzten Pension wirkt zumindest für die Frage der Invalidität nicht über die Frist hinaus, weil gerade die Tatsache, daß es sich um eine bloß vorübergehende Berufsunfähigkeit handelt, der Grund und die Voraussetzung für die zeitliche Begrenzung der Pension war. Dem steht nicht entgegen, daß das in § 256 ASVG verwendete Wort "Weitergewährung" auf einen gewissen Zusammenhang mit der zuerkannten Leistung hindeutet, weil eine andere Auslegung mit dem Zweck der Zuerkennung einer zeitlichen Invaliditätspension nicht vereinbar ist.Die Zuerkennung der zeitlich begrenzten Pension wirkt zumindest für die Frage der Invalidität nicht über die Frist hinaus, weil gerade die Tatsache, daß es sich um eine bloß vorübergehende Berufsunfähigkeit handelt, der Grund und die Voraussetzung für die zeitliche Begrenzung der Pension war. Dem steht nicht entgegen, daß das in Paragraph 256, ASVG verwendete Wort "Weitergewährung" auf einen gewissen Zusammenhang mit der zuerkannten Leistung hindeutet, weil eine andere Auslegung mit dem Zweck der Zuerkennung einer zeitlichen Invaliditätspension nicht vereinbar ist.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 2055/96w
Entscheidungstext OGH 07.05.1996 10 ObS 2055/96w
Veröff: SZ 69/112
- 10 ObS 2145/96f
Entscheidungstext OGH 30.07.1996 10 ObS 2145/96f
Vgl auch; nur: Die Zuerkennung der zeitlich begrenzten Pension wirkt zumindest für die Frage der Invalidität nicht über die Frist hinaus, weil gerade die Tatsache, daß es sich um eine bloß vorübergehende Berufsunfähigkeit handelt, der Grund und die Voraussetzung für die zeitliche Begrenzung der Pension war. (T1); Beisatz: Hier: Pflegegeld. (T2)
- 10 ObS 210/01g
Entscheidungstext OGH 25.09.2001 10 ObS 210/01g
nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105149
Dokumentnummer
JJR_19960507_OGH0002_010OBS02055_96W0000_002