Die Revision ist berechtigt.
Bereits das Erstgericht hat zutreffend und unbekämpft dargelegt, daß der Anspruch eines Pensionswerbers, der trotz seiner Versicherung als Angestellter Arbeitertätigkeiten verrichtet hat, nach dem Invaliditätsbegriff des § 255 ASVG zu beurteilen ist (SZ 62/3 ua).Bereits das Erstgericht hat zutreffend und unbekämpft dargelegt, daß der Anspruch eines Pensionswerbers, der trotz seiner Versicherung als Angestellter Arbeitertätigkeiten verrichtet hat, nach dem Invaliditätsbegriff des Paragraph 255, ASVG zu beurteilen ist (SZ 62/3 ua).
Gemäß § 223 Abs 1 Z 2 a ASVG gilt der Versicherungsfall im Falle dauernder Invalidität mit deren Eintritt, wenn aber dieser Zeitpunkt nicht feststellbar ist, mit der Antragstellung, im Falle vorübergehender Invalidität mit dem Ablauf der 26.Woche (bei vorübergehender Berufsunfähigkeit ab der 27.Woche) ihres Bestandes, als eingetreten. In letzterem Falle kann die Invaliditätspension bzw vorübergehende Berufsunfähigkeitspension gemäß §§ 271 Abs 3, 256 ASVG für eine bestimmte Zeit zuerkannt werden. Besteht nach Ablauf dieser Frist die geminderte Arbeitsfähigkeit weiter und wurde die Weitergewährung spätestens innerhalb eines Monates nach deren Wegfall beantragt, so ist die Pension für die weitere Dauer der Invalidität bzw Berufsunfähigkeit zuzuerkennen. Gegen den Ausspruch, daß die Pension auf die Dauer einer bestimmten Zeit gewährt wird, darf eine Klage an das Landesgericht als Arbeits- und Sozialgericht bzw das Arbeits- und Sozialgericht Wien nicht erhoben werden. Durch die zeitlich begrenzte Zuerkennung der Invaliditätspension bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit sollte dem Rentenberechtigten klar zum Ausdruck gebracht werden, daß es sich um einen auf die voraussichtliche Dauer der Krankheit zeitlich beschränkten Rentenbezug handelt, er also mit einem Wegfall der Rente nach Ablauf der Frist, für die sie zuerkannt ist, rechnen muß. Die Möglichkeit der zeitlich begrenzten Zuerkennung der Rente wirkt unter der Voraussetzung, daß ein vorübergehender Zustand besteht, auch verwaltungsvereinfachend, da ein Entziehungsverfahren erspart wird (SSV-NF 8/46 mwN).Gemäß Paragraph 223, Absatz eins, Ziffer 2, a ASVG gilt der Versicherungsfall im Falle dauernder Invalidität mit deren Eintritt, wenn aber dieser Zeitpunkt nicht feststellbar ist, mit der Antragstellung, im Falle vorübergehender Invalidität mit dem Ablauf der 26.Woche (bei vorübergehender Berufsunfähigkeit ab der 27.Woche) ihres Bestandes, als eingetreten. In letzterem Falle kann die Invaliditätspension bzw vorübergehende Berufsunfähigkeitspension gemäß Paragraphen 271, Absatz 3, 256, ASVG für eine bestimmte Zeit zuerkannt werden. Besteht nach Ablauf dieser Frist die geminderte Arbeitsfähigkeit weiter und wurde die Weitergewährung spätestens innerhalb eines Monates nach deren Wegfall beantragt, so ist die Pension für die weitere Dauer der Invalidität bzw Berufsunfähigkeit zuzuerkennen. Gegen den Ausspruch, daß die Pension auf die Dauer einer bestimmten Zeit gewährt wird, darf eine Klage an das Landesgericht als Arbeits- und Sozialgericht bzw das Arbeits- und Sozialgericht Wien nicht erhoben werden. Durch die zeitlich begrenzte Zuerkennung der Invaliditätspension bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit sollte dem Rentenberechtigten klar zum Ausdruck gebracht werden, daß es sich um einen auf die voraussichtliche Dauer der Krankheit zeitlich beschränkten Rentenbezug handelt, er also mit einem Wegfall der Rente nach Ablauf der Frist, für die sie zuerkannt ist, rechnen muß. Die Möglichkeit der zeitlich begrenzten Zuerkennung der Rente wirkt unter der Voraussetzung, daß ein vorübergehender Zustand besteht, auch verwaltungsvereinfachend, da ein Entziehungsverfahren erspart wird (SSV-NF 8/46 mwN).
Eine zeitlich begrenzte Pension im Sinne des § 271 iVm § 256 ASVG fällt nach Ablauf der Frist weg, ohne daß es eines weiteren behördlichen Aktes bedarf. Die Zuerkennung der zeitlich begrenzten Pension wirkt daher zumindest für die Frage der Invalidität nicht über die Frist hinaus, weil gerade die Tatsache, daß es sich um eine bloß vorübergehende Berufsunfähigkeit handelt, der Grund und die Voraussetzung für die zeitliche Begrenzung der Pension war. Dem steht nicht entgegen, daß das in § 256 ASVG verwendete Wort "Weitergewährung" auf einen gewissen Zusammenhang mit der zuerkannten Leistung hindeutet, weil eine andere Auslegung mit dem Zweck der Zuerkennung einer zeitlichen Invaliditätspension nicht vereinbar ist. Der Anspruch auf Weitergewährung der befristeten Pension hängt davon ab, ob der Versicherte nach Ablauf der Frist (noch, erstmals oder wieder) als invalid im Sinne des § 255 ASVG gilt. Ein Vergleich mit den Verhältnissen zur Zeit der Zuerkennung, wie er bei der Entziehung einer (unbefristeten) Leistung notwendig ist, ist nicht anzustellen (SSV-NF 8/46 mwN).Eine zeitlich begrenzte Pension im Sinne des Paragraph 271, in Verbindung mit Paragraph 256, ASVG fällt nach Ablauf der Frist weg, ohne daß es eines weiteren behördlichen Aktes bedarf. Die Zuerkennung der zeitlich begrenzten Pension wirkt daher zumindest für die Frage der Invalidität nicht über die Frist hinaus, weil gerade die Tatsache, daß es sich um eine bloß vorübergehende Berufsunfähigkeit handelt, der Grund und die Voraussetzung für die zeitliche Begrenzung der Pension war. Dem steht nicht entgegen, daß das in Paragraph 256, ASVG verwendete Wort "Weitergewährung" auf einen gewissen Zusammenhang mit der zuerkannten Leistung hindeutet, weil eine andere Auslegung mit dem Zweck der Zuerkennung einer zeitlichen Invaliditätspension nicht vereinbar ist. Der Anspruch auf Weitergewährung der befristeten Pension hängt davon ab, ob der Versicherte nach Ablauf der Frist (noch, erstmals oder wieder) als invalid im Sinne des Paragraph 255, ASVG gilt. Ein Vergleich mit den Verhältnissen zur Zeit der Zuerkennung, wie er bei der Entziehung einer (unbefristeten) Leistung notwendig ist, ist nicht anzustellen (SSV-NF 8/46 mwN).
Der Oberste Gerichtshof hat in der Entscheidung SSV-NF 8/46 ausgesprochen, daß im Weitergewährungsverfahren andere Anspruchsvoraussetzungen wie beispielsweise die Erfüllung der Wartezeit nicht mehr zu prüfen seien. Der fristgerechte Weitergewährungsantrag löse im Falle lückenlosen Weiterbestehens der Invalidität (Berufsunfähigkeit) keinen neuen Versicherungsfall und auch keinen neuen Stichtag im Sinne des § 223 Abs 2 ASVG aus. Die Zuerkennungsentscheidung entfalte allerdings bezüglich der Frage der Invalidität keine über den befristeten Zuerkennungszeitraum hinausreichende Bindungswirkung. Bei Entscheidung über einen rechtzeitigen Antrag auf Weitergewährung einer befristeten Pension in diesem Sinne sei daher neu zu prüfen, ob nach Ablauf der Frist Invalidität im Sinne des § 255 ASVG noch, erstmals oder wieder bestehe.Der Oberste Gerichtshof hat in der Entscheidung SSV-NF 8/46 ausgesprochen, daß im Weitergewährungsverfahren andere Anspruchsvoraussetzungen wie beispielsweise die Erfüllung der Wartezeit nicht mehr zu prüfen seien. Der fristgerechte Weitergewährungsantrag löse im Falle lückenlosen Weiterbestehens der Invalidität (Berufsunfähigkeit) keinen neuen Versicherungsfall und auch keinen neuen Stichtag im Sinne des Paragraph 223, Absatz 2, ASVG aus. Die Zuerkennungsentscheidung entfalte allerdings bezüglich der Frage der Invalidität keine über den befristeten Zuerkennungszeitraum hinausreichende Bindungswirkung. Bei Entscheidung über einen rechtzeitigen Antrag auf Weitergewährung einer befristeten Pension in diesem Sinne sei daher neu zu prüfen, ob nach Ablauf der Frist Invalidität im Sinne des Paragraph 255, ASVG noch, erstmals oder wieder bestehe.
Ist ein nach Ablauf der Frist, für die die befristete Invaliditätspension gewährt wurde, gestellter Weitergewährungsantrag begründet, besteht der Versicherungsfall der Invalidität praktisch durchgehend. Zum Zeitpunkt der Gewährung wurde davon ausgegangen, daß ein vorübergehender Zustand besteht, der sich bis zum Ablauf der Befristung entsprechend bessert. Um ein späteres Entziehungsverfahren zu ersparen, wird in einem solchen Fall die Invaliditätspension befristet gewährt. Erweist sich ein danach gestellter Weitergewährungsantrag deshalb berechtigt, weil schon von Beginn an ein Dauerzustand bestand, so ergibt eine ex post-Betrachtung, daß die Pension an sich von Beginn an unbefristet zu gewähren gewesen wäre. Der Fall, in dem ausgehend von einer, wie die spätere Entwicklung zeigt, unrichtigen Einschätzung der möglichen Besserung ursprünglich eine befristete Leistung gewährt wurde, kann für den Versicherten zu keinem ungünstigeren Ergebnis führen, als wenn die Lage von Beginn an richtig beurteilt worden und dem Versicherten gleich eine unbefristete Leistung gewährt worden wäre.
Zum Invaliditätsbegriff gehören nicht nur der geistige und körperliche Zustand, sondern auch die übrigen in § 255 ASVG genannten Anspruchsvoraussetzungen wie beispielsweise die überwiegende Ausübung eines erlernten oder angelernten Berufes. Auch der Berufsschutz ist bei Gewährung einer befristeten Pension zunächst nur auf den ursprünglichen Stichtag beschränkt und wirkt nicht über den Fristablauf hinaus. Daher ist auch die Frage des Berufsschutzes im Weitergewährungsverfahren neu zu prüfen.Zum Invaliditätsbegriff gehören nicht nur der geistige und körperliche Zustand, sondern auch die übrigen in Paragraph 255, ASVG genannten Anspruchsvoraussetzungen wie beispielsweise die überwiegende Ausübung eines erlernten oder angelernten Berufes. Auch der Berufsschutz ist bei Gewährung einer befristeten Pension zunächst nur auf den ursprünglichen Stichtag beschränkt und wirkt nicht über den Fristablauf hinaus. Daher ist auch die Frage des Berufsschutzes im Weitergewährungsverfahren neu zu prüfen.
Dies darf aber nicht dahin mißverstanden werden, daß das Vorliegen aller Voraussetzungen des § 255 ASVG nur auf den Zeitpunkt der Weitergewährung der befristet zuerkannten Invaliditätspension zu beziehen ist. Folgte man der Auffassung des Berufungsgerichtes, so wären die Voraussetzungen für eine Invaliditätspension bezüglich des Berufsschutzes weitgehend manipulierbar. Der Versicherte könnte eine Befristung, im Hinblick auf den (nach dieser Ansicht) durch den Weitergewährungsantrag ausgelösten neuen Stichtag, der seinen Berufsschutz vernichten würde, im Hinblick auf § 256 ASVG nicht bekämpfen. Die beklagte Partei hätte es in der Hand, die (berufsschutzbezogene) Voraussetzung für die Invaliditätspension zu bestimmen. Dem Einwand des Berufungsgerichtes, daß sich eine Bezugnahme auf einen durch den Weitergewährungsantrag ausgelösten neuen Stichtag auch zum Vorteil des Versicherten auswirken könne, ist entgegenzuhalten, daß das hier vertretene Ergebnis für den Versicherten, wenn dieser erst zu einem nach der Gewährung der befristeten Leistung liegenden Zeitpunkt den Berufsschutz erworben hat, nicht notwendig einen Nachteil bedeutet. Der Versicherte ist ja nicht auf einen Antrag auf Weitergewährung beschränkt. Er könnte einen Antrag auf Neugewährung stellen und damit einen neuen Stichtag auslösen.Dies darf aber nicht dahin mißverstanden werden, daß das Vorliegen aller Voraussetzungen des Paragraph 255, ASVG nur auf den Zeitpunkt der Weitergewährung der befristet zuerkannten Invaliditätspension zu beziehen ist. Folgte man der Auffassung des Berufungsgerichtes, so wären die Voraussetzungen für eine Invaliditätspension bezüglich des Berufsschutzes weitgehend manipulierbar. Der Versicherte könnte eine Befristung, im Hinblick auf den (nach dieser Ansicht) durch den Weitergewährungsantrag ausgelösten neuen Stichtag, der seinen Berufsschutz vernichten würde, im Hinblick auf Paragraph 256, ASVG nicht bekämpfen. Die beklagte Partei hätte es in der Hand, die (berufsschutzbezogene) Voraussetzung für die Invaliditätspension zu bestimmen. Dem Einwand des Berufungsgerichtes, daß sich eine Bezugnahme auf einen durch den Weitergewährungsantrag ausgelösten neuen Stichtag auch zum Vorteil des Versicherten auswirken könne, ist entgegenzuhalten, daß das hier vertretene Ergebnis für den Versicherten, wenn dieser erst zu einem nach der Gewährung der befristeten Leistung liegenden Zeitpunkt den Berufsschutz erworben hat, nicht notwendig einen Nachteil bedeutet. Der Versicherte ist ja nicht auf einen Antrag auf Weitergewährung beschränkt. Er könnte einen Antrag auf Neugewährung stellen und damit einen neuen Stichtag auslösen.
Im Falle der Weitergewährung der Invaliditätspension handelt es sich also um einen letztlich einheitlichen Versicherungsfall, dessen Voraussetzungen durch den für die befristete Leistung maßgeblichen Stichtag bestimmt werden, zu dem festzustellen ist, ob Invalidität noch, erstmals oder wieder gegeben ist.
Ist zu diesem (ursprünglichen) Stichtag Invalidität unter allen in § 255 ASVG genannten Voraussetzungen, also auch des Berufsschutzes gegeben und besteht zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Weitergewährung der befristeten Leistung Invalidität weiterhin, so beruht die Weitergewährung darauf, daß dauernde Invalidität bereits von Beginn an vorgelegen ist und noch besteht.Ist zu diesem (ursprünglichen) Stichtag Invalidität unter allen in Paragraph 255, ASVG genannten Voraussetzungen, also auch des Berufsschutzes gegeben und besteht zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Weitergewährung der befristeten Leistung Invalidität weiterhin, so beruht die Weitergewährung darauf, daß dauernde Invalidität bereits von Beginn an vorgelegen ist und noch besteht.
Demnach kommt dem Kläger - ausgehend vom ursprünglichen Stichtag 1.10.1992 - Berufsschutz als Glaser zu, weil er diese Tätigkeit in mehr als der Hälfte der Beitragsmonate - und zwar nach den Feststellungen 55 Monate als Glaser und nur 41 als Hilfsarbeiter - vor diesem (ursprünglichen) Stichtag ausgeübt hat. Da er jedoch aufgrund der Feststellungen den Beruf des Glasers nicht mehr ausüben kann, ist er invalid im Sinne des § 255 Abs 1 ASVG, sodaß der Anspruch auf Weitergewährung der befristet gewährten Pension gegeben ist.Demnach kommt dem Kläger - ausgehend vom ursprünglichen Stichtag 1.10.1992 - Berufsschutz als Glaser zu, weil er diese Tätigkeit in mehr als der Hälfte der Beitragsmonate - und zwar nach den Feststellungen 55 Monate als Glaser und nur 41 als Hilfsarbeiter - vor diesem (ursprünglichen) Stichtag ausgeübt hat. Da er jedoch aufgrund der Feststellungen den Beruf des Glasers nicht mehr ausüben kann, ist er invalid im Sinne des Paragraph 255, Absatz eins, ASVG, sodaß der Anspruch auf Weitergewährung der befristet gewährten Pension gegeben ist.
Der Rechtsmeinung des Berufungsgerichtes ist daher nicht zu folgen und wie im Spruch zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG.