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Rechtssatz RS0105151

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0105151

Geschäftszahl

10ObS2055/96w

Entscheidungsdatum

07.05.1996

Rechtssatz

Zum Invaliditätsbegriff gehören nicht nur der geistige und körperliche Zustand, sondern auch die übrigen in Paragraph 255, ASVG genannten Anspruchsvoraussetzungen wie beispielsweise die überwiegende Ausübung eines erlernten oder angelernten Berufes. Auch der Berufsschutz ist bei Gewährung einer befristeten Pension zunächst nur auf den ursprünglichen Stichtag beschränkt und wirkt nicht über den Fristablauf hinaus. Daher ist auch die Frage des Berufsschutzes im Weitergewährungsverfahren neu zu prüfen. Dies darf aber nicht dahin mißverstanden werden, daß das Vorliegen aller Voraussetzungen des Paragraph 255, ASVG nur auf den Zeitpunkt der Weitergewährung der befristet zuerkannten Invaliditätspension zu beziehen ist, in welchem Fall die Voraussetzungen für eine Invaliditätspension bezüglich des Berufsschutzes weitgehend manipulierbar wären.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 2055/96w
    Entscheidungstext OGH 07.05.1996 10 ObS 2055/96w
    Veröff: SZ 69/112

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105151

Dokumentnummer

JJR_19960507_OGH0002_010OBS02055_96W0000_004