Rechtssatz RS0105148
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0105148
Entscheidungsdatum
25.09.2001
Rechtssatz
Durch die zeitlich begrenzte Zuerkennung der Invaliditätspension bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit soll dem Rentenberechtigten klar zum Ausdruck gebracht werden, daß es sich um einen auf die voraussichtliche Dauer der Krankheit zeitlich beschränkten Rentenbezug handelt, er also mit einem Wegfall der Rente nach Ablauf der Frist, für die sie zuerkannt ist, rechnen muß. Die Möglichkeit der zeitlich begrenzten Zuerkennung der Rente wirkt unter der Voraussetzung, daß ein vorübergehender Zustand besteht, auch verwaltungsvereinfachend, da ein Entziehungsverfahren erspart wird (so schon 10 Ob S 43/94 = SSV-NF 8/46).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105148
Dokumentnummer
JJR_19960507_OGH0002_010OBS02055_96W0000_001