Das Rechtsmittel ist nicht berechtigt.
Die Klägerin wiederholt in ihren Rechtsmittelausführungen ihre verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Bestimmung des § 256 Abs 3 ASVG. Durch diesen Klagsausschluss werde die Klägerin in ihrem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht darauf, dass über die Frage der Zuerkennung einer Pension ohne zeitliche Befristung von einem den Anforderungen nach Art 6 Abs 1 MRK entsprechenden Gericht entschieden werde, verletzt. Die Klägerin sei durch die Zuerkennung einer bloß befristeten Pension in ihrer Rechtsstellung beeinträchtigt, weil bei Zuerkennung einer unbefristeten Pension der Sozialversicherungsträger den Eintritt einer Verschlechterung (gemeint wohl: Verbesserung) des Gesundheitszustandes des Versicherten nachzuweisen habe, während bei Zuerkennung einer bloß befristeten Pension der Versicherte die Nichtänderung in seinem Zustand zu beweisen habe. Die Klägerin regt deshalb an, beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Aufhebung des § 256 Abs 3 ASVG wegen Verstoßes gegen Art 6 Abs 1 MRK und Art 83 Abs 2 B-VG sowie wegen Gleichheitswidrigkeit zu stellen.Die Klägerin wiederholt in ihren Rechtsmittelausführungen ihre verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Bestimmung des Paragraph 256, Absatz 3, ASVG. Durch diesen Klagsausschluss werde die Klägerin in ihrem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht darauf, dass über die Frage der Zuerkennung einer Pension ohne zeitliche Befristung von einem den Anforderungen nach Artikel 6, Absatz eins, MRK entsprechenden Gericht entschieden werde, verletzt. Die Klägerin sei durch die Zuerkennung einer bloß befristeten Pension in ihrer Rechtsstellung beeinträchtigt, weil bei Zuerkennung einer unbefristeten Pension der Sozialversicherungsträger den Eintritt einer Verschlechterung (gemeint wohl: Verbesserung) des Gesundheitszustandes des Versicherten nachzuweisen habe, während bei Zuerkennung einer bloß befristeten Pension der Versicherte die Nichtänderung in seinem Zustand zu beweisen habe. Die Klägerin regt deshalb an, beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Aufhebung des Paragraph 256, Absatz 3, ASVG wegen Verstoßes gegen Artikel 6, Absatz eins, MRK und Artikel 83, Absatz 2, B-VG sowie wegen Gleichheitswidrigkeit zu stellen.
Diesen Ausführungen ist Folgendes entgegenzuhalten:
§ 256 ASVG sah bereits in seiner Stammfassung (BGBl 1955/189) vor, dass die Invaliditätsrente bei vorübergehender Invalidität für eine bestimmte Frist zuerkannt werden kann (Satz 1). Besteht nach Ablauf dieser Frist Invalidität weiter und wurde die Weitergewährung der Rente spätestens innerhalb eines Monates nach deren Wegfall beantragt, so ist die Pension für die weitere Dauer der Invalidität zuzuerkennen (Satz 2). Gegen den Ausspruch, dass die Rente auf die Dauer einer bestimmten Zeit gewährt wird, ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.Paragraph 256, ASVG sah bereits in seiner Stammfassung (BGBl 1955/189) vor, dass die Invaliditätsrente bei vorübergehender Invalidität für eine bestimmte Frist zuerkannt werden kann (Satz 1). Besteht nach Ablauf dieser Frist Invalidität weiter und wurde die Weitergewährung der Rente spätestens innerhalb eines Monates nach deren Wegfall beantragt, so ist die Pension für die weitere Dauer der Invalidität zuzuerkennen (Satz 2). Gegen den Ausspruch, dass die Rente auf die Dauer einer bestimmten Zeit gewährt wird, ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
Nach den Erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zu § 256 ASVG, 599 BlgNR 7. GP, 86 sollte durch die zeitlich begrenzte Zuerkennung der Invaliditätsrente bei vorübergehender Invalidität dem Rentenberechtigten klar zum Ausdruck gebracht werden, dass es sich um einen auf die voraussichtliche Dauer der Krankheit zeitlich beschränkten Rentenbezug handelt, er also mit einem Wegfall der Rente nach Ablauf der Frist, für die sie zuerkannt ist, rechnen muss. Die Möglichkeit der zeitlich begrenzten Zuerkennung der Rente wirke auch verwaltungsvereinfachend, da ein Entziehungsverfahren erspart werde. In der Folge wurden durch die 9. ASVG-Nov BGBl 1962/13 die Wörter "Invaliditätsrente" und "Rente" durch "Invaliditätspension" und "Pension" ersetzt und der dritte Satz der Bestimmung wurde - zuletzt durch die 44. ASVG-Nov BGBl 1987/609 - den geänderten Verfahrensbestimmungen angepasst (SSV-NF 8/46 mwN).Nach den Erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zu Paragraph 256, ASVG, 599 BlgNR 7. GP, 86 sollte durch die zeitlich begrenzte Zuerkennung der Invaliditätsrente bei vorübergehender Invalidität dem Rentenberechtigten klar zum Ausdruck gebracht werden, dass es sich um einen auf die voraussichtliche Dauer der Krankheit zeitlich beschränkten Rentenbezug handelt, er also mit einem Wegfall der Rente nach Ablauf der Frist, für die sie zuerkannt ist, rechnen muss. Die Möglichkeit der zeitlich begrenzten Zuerkennung der Rente wirke auch verwaltungsvereinfachend, da ein Entziehungsverfahren erspart werde. In der Folge wurden durch die 9. ASVG-Nov BGBl 1962/13 die Wörter "Invaliditätsrente" und "Rente" durch "Invaliditätspension" und "Pension" ersetzt und der dritte Satz der Bestimmung wurde - zuletzt durch die 44. ASVG-Nov BGBl 1987/609 - den geänderten Verfahrensbestimmungen angepasst (SSV-NF 8/46 mwN).
Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates fällt eine zeitlich begrenzte Pension im Sinn des § 256 ASVG (aF) nach Ablauf der Frist weg, ohne dass es eines weiteren behördlichen Aktes bedarf. Die Zuerkennung der zeitlich begrenzten Pension wirkt daher zumindest für die Frage der Invalidität nicht über die Frist hinaus, weil gerade die Tatsache, dass es sich um eine bloß vorübergehende Invalidität handelt, der Grund und die Voraussetzung für die zeitliche Begrenzung der Pension war. Die Zuerkennungsentscheidung entfaltet daher bezüglich der Frage der Invalidität keine über den befristeten Zeitraum hinausreichende Bindungswirkung, weshalb bei der Entscheidung über einen rechtzeitigen Antrag auf Weitergewährung einer befristeten Pension neu zu prüfen ist, ob nach Ablauf der Frist Invalidität im Sinn des § 255 ASVG noch, erstmals oder wieder besteht. Ist ein nach Ablauf der Frist, für die die befristete Invaliditätspension gewährt wurde, gestellter Weitergewährungsantrag begründet, besteht der Versicherungsfall der Invalidität praktisch durchgehend. Es wird dadurch kein neuer Versicherungsfall der Invalidität und auch kein neuer Stichtag im Sinn des § 223 Abs 2 ASVG ausgelöst (SSV-NF 8/46, 10/46, 10/98, 13/144 mwN ua).Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates fällt eine zeitlich begrenzte Pension im Sinn des Paragraph 256, ASVG (aF) nach Ablauf der Frist weg, ohne dass es eines weiteren behördlichen Aktes bedarf. Die Zuerkennung der zeitlich begrenzten Pension wirkt daher zumindest für die Frage der Invalidität nicht über die Frist hinaus, weil gerade die Tatsache, dass es sich um eine bloß vorübergehende Invalidität handelt, der Grund und die Voraussetzung für die zeitliche Begrenzung der Pension war. Die Zuerkennungsentscheidung entfaltet daher bezüglich der Frage der Invalidität keine über den befristeten Zeitraum hinausreichende Bindungswirkung, weshalb bei der Entscheidung über einen rechtzeitigen Antrag auf Weitergewährung einer befristeten Pension neu zu prüfen ist, ob nach Ablauf der Frist Invalidität im Sinn des Paragraph 255, ASVG noch, erstmals oder wieder besteht. Ist ein nach Ablauf der Frist, für die die befristete Invaliditätspension gewährt wurde, gestellter Weitergewährungsantrag begründet, besteht der Versicherungsfall der Invalidität praktisch durchgehend. Es wird dadurch kein neuer Versicherungsfall der Invalidität und auch kein neuer Stichtag im Sinn des Paragraph 223, Absatz 2, ASVG ausgelöst (SSV-NF 8/46, 10/46, 10/98, 13/144 mwN ua).
Während das Vorliegen dauernder statt vorübergehender Invalidität vor den Schiedsgerichten und später vor den Sozialgerichten durch Klage geltend gemacht werden konnte, war der im letzten Satz des § 256 ASVG (aF) enthaltene Ausschluss einer nur gegen den Ausspruch einer Befristung in einem Bescheid gerichteten Klage nur eine Folge dessen, dass es nach dem zweiten Satz der genannten Gesetzesstelle bei Fortbestand der Invalidität ausreichte, wenn spätestens innerhalb eines Monats nach deren Wegfall die Weitergewährung der Pension beantragt wurde. Der Oberste Gerichtshof verneinte daher insoweit ein Rechtsschutzbedürfnis des Versicherten (SSV-NF 5/42 = DRdA 1992/8 ((Schrammel)); vgl auch Fink, Die sukzessive Zuständigkeit im Verfahren in Sozialrechtssachen 172 ff mwN). Die Regelung über die Antragstellung in § 256 ASVG (aF) hatte nämlich zur Folge, dass durch Stellung des Antrages innerhalb eines Monates ab Ablauf der Befristung bei weiterem Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen die Pension über das Ende der Befristung hinaus weiter gewährt wurde. Der Antrag wirkte damit auf den Zeitpunkt des Ablaufes der Befristung zurück und es wurde gegenüber den sonstigen Wirkungen der Antragstellung (Leistungsanfall gemäß § 86 Abs 3 Z 2 ASVG) eine für den Versicherten günstigere Regelung getroffen und bei Antragstellung innerhalb der Monatsfrist ein durchgehender Pensionsbezug sichergestellt (SSV-NF 11/60).Während das Vorliegen dauernder statt vorübergehender Invalidität vor den Schiedsgerichten und später vor den Sozialgerichten durch Klage geltend gemacht werden konnte, war der im letzten Satz des Paragraph 256, ASVG (aF) enthaltene Ausschluss einer nur gegen den Ausspruch einer Befristung in einem Bescheid gerichteten Klage nur eine Folge dessen, dass es nach dem zweiten Satz der genannten Gesetzesstelle bei Fortbestand der Invalidität ausreichte, wenn spätestens innerhalb eines Monats nach deren Wegfall die Weitergewährung der Pension beantragt wurde. Der Oberste Gerichtshof verneinte daher insoweit ein Rechtsschutzbedürfnis des Versicherten (SSV-NF 5/42 = DRdA 1992/8 ((Schrammel)); vergleiche auch Fink, Die sukzessive Zuständigkeit im Verfahren in Sozialrechtssachen 172 ff mwN). Die Regelung über die Antragstellung in Paragraph 256, ASVG (aF) hatte nämlich zur Folge, dass durch Stellung des Antrages innerhalb eines Monates ab Ablauf der Befristung bei weiterem Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen die Pension über das Ende der Befristung hinaus weiter gewährt wurde. Der Antrag wirkte damit auf den Zeitpunkt des Ablaufes der Befristung zurück und es wurde gegenüber den sonstigen Wirkungen der Antragstellung (Leistungsanfall gemäß Paragraph 86, Absatz 3, Ziffer 2, ASVG) eine für den Versicherten günstigere Regelung getroffen und bei Antragstellung innerhalb der Monatsfrist ein durchgehender Pensionsbezug sichergestellt (SSV-NF 11/60).
Durch das Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl 201, trat insofern eine Änderung der Rechtslage ein, als seither Pensionen aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw der Erwerbsunfähigkeit gemäß § 256 Abs 1 ASVG grundsätzlich nur mehr befristet für die Dauer von längstens 24 Monaten zuerkannt werden. Besteht die geminderte Arbeitsfähigkeit nach Ablauf der Befristung weiter, so ist die Pension jeweils für die Dauer von längstens 24 Monaten weiter zuzuerkennen, sofern die Weitergewährung der Pension spätestens innerhalb von drei Monaten nach deren Wegfall beantragt wurde. Die Pension ist ohne Befristung zuzuerkennen, wenn aufgrund des körperlichen oder geistigen Zustandes dauernde Invalidität anzunehmen ist (Abs 2). Gegen den Ausspruch, dass die Pension zeitlich befristet zuerkannt oder weitergewährt wird, darf keine Klage beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht erhoben werden (Abs 3). Dies bedeutet im Ergebnis, dass die unbefristete Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit keine durchsetzbare Pflichtleistung mehr ist (Schrammel, Möglichkeiten eines "schlankeren" Schutzes der Arbeitsfähigkeit in der österreichischen Sozialversicherung, in Tomandl ((Hrsg)), Wie schlank kann soziale Sicherheit sein? 79).Durch das Strukturanpassungsgesetz 1996, Bundesgesetzblatt 201, trat insofern eine Änderung der Rechtslage ein, als seither Pensionen aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw der Erwerbsunfähigkeit gemäß Paragraph 256, Absatz eins, ASVG grundsätzlich nur mehr befristet für die Dauer von längstens 24 Monaten zuerkannt werden. Besteht die geminderte Arbeitsfähigkeit nach Ablauf der Befristung weiter, so ist die Pension jeweils für die Dauer von längstens 24 Monaten weiter zuzuerkennen, sofern die Weitergewährung der Pension spätestens innerhalb von drei Monaten nach deren Wegfall beantragt wurde. Die Pension ist ohne Befristung zuzuerkennen, wenn aufgrund des körperlichen oder geistigen Zustandes dauernde Invalidität anzunehmen ist (Absatz 2,). Gegen den Ausspruch, dass die Pension zeitlich befristet zuerkannt oder weitergewährt wird, darf keine Klage beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht erhoben werden (Absatz 3,). Dies bedeutet im Ergebnis, dass die unbefristete Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit keine durchsetzbare Pflichtleistung mehr ist (Schrammel, Möglichkeiten eines "schlankeren" Schutzes der Arbeitsfähigkeit in der österreichischen Sozialversicherung, in Tomandl ((Hrsg)), Wie schlank kann soziale Sicherheit sein? 79).
Nach den Erläuternden Bemerkungen zur RV 72 BlgNR 20. GP, 248 - abgedruckt in Teschner/Widlar, MGA ASVG 68. ErgLfg Anm 1 und 5 zu § 256 - sollte dadurch den Pensionsversicherungsträgern im Hinblick auf die nicht vorhersehbare Weiterentwicklung medizinischer Behandlungsmethoden sowie die Unsicherheit medizinischer Langzeitprognosen an sich eine flexiblere Zuerkennungspraxis bei Pensionen aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw der Erwerbsunfähigkeit ermöglicht werden. Durch die auf Antrag erfolgende Weitergewährung der Pension bei Fortbestand der Arbeitsunfähigkeit komme es zu keiner Verschlechterung in den Rechten des Leistungsbeziehers; in der Vergangenheit zutage getretene Schwierigkeiten beim Entzug von unbefristet zuerkannten Pensionen aufgrund des Wegfalls der Arbeitsunfähigkeit würden jedoch in Hinkunft nicht mehr auftreten. Wie schon nach geltendem Recht bleibe das Klagerecht gegen den Ausspruch der Befristung ausgeschlossen, da ja die Weitergewährung der Pension beantragt und die Ablehnung eines solchen Antrages sodann gerichtlich angefochten werden könne (EB aaO).Nach den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage 72 BlgNR 20. GP, 248 - abgedruckt in Teschner/Widlar, MGA ASVG 68. ErgLfg Anmerkung 1 und 5 zu Paragraph 256, - sollte dadurch den Pensionsversicherungsträgern im Hinblick auf die nicht vorhersehbare Weiterentwicklung medizinischer Behandlungsmethoden sowie die Unsicherheit medizinischer Langzeitprognosen an sich eine flexiblere Zuerkennungspraxis bei Pensionen aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw der Erwerbsunfähigkeit ermöglicht werden. Durch die auf Antrag erfolgende Weitergewährung der Pension bei Fortbestand der Arbeitsunfähigkeit komme es zu keiner Verschlechterung in den Rechten des Leistungsbeziehers; in der Vergangenheit zutage getretene Schwierigkeiten beim Entzug von unbefristet zuerkannten Pensionen aufgrund des Wegfalls der Arbeitsunfähigkeit würden jedoch in Hinkunft nicht mehr auftreten. Wie schon nach geltendem Recht bleibe das Klagerecht gegen den Ausspruch der Befristung ausgeschlossen, da ja die Weitergewährung der Pension beantragt und die Ablehnung eines solchen Antrages sodann gerichtlich angefochten werden könne (EB aaO).
Die vom Gesetzgeber getroffene Neuregelung, Pensionen wegen geminderter Arbeitsfähigkeit im Regelfall nur mehr befristet für die Dauer von längstens zwei Jahren zuzuerkennen, erscheint aus den dargelegten Erwägungen ebensowenig als unsachlich wie die Beibehaltung des Ausschlusses eines gegen diese zeitlich befristete Zuerkennung der Pension gerichteten Klagerechtes an das Arbeits- und Sozialgericht. Bei letzterem ist im Hinblick auf die dargelegten Ausführungen vor allem zu berücksichtigen, dass für die Zeit der Befristung dem Begehren des Versicherten ohnedies entsprochen wird und lediglich die Entscheidung über die Zeit danach im Hinblick auf die Unsicherheit medizinischer Langzeitprognosen und die nicht vorhersehbare Weiterentwicklung medizinischer Behandlungsmethoden einem späteren Zeitpunkt vorbehalten bleibt. Zutreffend hat das Rekursgericht in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass gerade der Fall der Klägerin, der Maßnahmen der Rehabilitation gewährt werden, zeigt, dass eine verlässliche Beurteilung der Frage des Weiterbestandes der Invalidität für die Zeit nach Abschluss dieser Rehabilitationsmaßnahmen derzeit wohl kaum möglich erscheint. Durch die auf Antrag des Versicherten erfolgende Weitergewährung der Pension bei Fortbestand der Invalidität kommt es auch unter Bedachtnahme auf die von der Klägerin geäußerten möglichen Beweislastfolgen jedenfalls zu keiner wesentlichen Verschlechterung in den Rechten des Leistungsbeziehers. Die Ablehnung eines Antrages auf Weitergewährung der Pension kann ohnedies gerichtlich angefochten werden.
Aufgrund dieser Erwägungen vermag sich der erkennende Senat den von der Klägerin gegen die Bestimmung des § 256 Abs 3 ASVG geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken nicht anzuschließen. Er sieht sich daher zu der von der Klägerin angeregten Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof nicht veranlasst.Aufgrund dieser Erwägungen vermag sich der erkennende Senat den von der Klägerin gegen die Bestimmung des Paragraph 256, Absatz 3, ASVG geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken nicht anzuschließen. Er sieht sich daher zu der von der Klägerin angeregten Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof nicht veranlasst.
Da somit für die vorliegende Klage der Rechtsweg ausgeschlossen ist, wurde die Klage vom Erstgericht zutreffend nach § 42 Abs 1 JN wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückgewiesen, wobei allerdings im Sinne der zitierten Gesetzesstelle im Rahmen einer Maßgabebestätigung auch das dem erstgerichtlichen Beschluss vorangegangene Verfahren für nichtig zu erklären war (SSV-NF 5/19, 10 ObS 298/89 ua).Da somit für die vorliegende Klage der Rechtsweg ausgeschlossen ist, wurde die Klage vom Erstgericht zutreffend nach Paragraph 42, Absatz eins, JN wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückgewiesen, wobei allerdings im Sinne der zitierten Gesetzesstelle im Rahmen einer Maßgabebestätigung auch das dem erstgerichtlichen Beschluss vorangegangene Verfahren für nichtig zu erklären war (SSV-NF 5/19, 10 ObS 298/89 ua).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an die Klägerin aus Billigkeit sind nicht ersichtlich.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an die Klägerin aus Billigkeit sind nicht ersichtlich.