Rechtssatz RS0115905
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115905
Geschäftszahl
10ObS210/01g; 10ObS203/01b; 10ObS307/02a
Entscheidungsdatum
22.10.2002
Norm
ASVG idF StrukturanpassungsG 1996 §256
Rechtssatz
Durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 trat insofern eine Änderung der Rechtslage ein, als seither Pensionen aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit gemäß § 256 Abs 1 ASVG grundsätzlich nur mehr befristet für die Dauer von längstens 24 Monaten zuerkannt werden. Dies führt im Zusammenhang mit dem Ausschluss des Klagerechtes gemäß § 256 Abs 3 ASVG zu dem Ergebnis, dass die unbefristete Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit keine durchsetzbare Pflichtleistung mehr ist.Durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 trat insofern eine Änderung der Rechtslage ein, als seither Pensionen aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit gemäß Paragraph 256, Absatz eins, ASVG grundsätzlich nur mehr befristet für die Dauer von längstens 24 Monaten zuerkannt werden. Dies führt im Zusammenhang mit dem Ausschluss des Klagerechtes gemäß Paragraph 256, Absatz 3, ASVG zu dem Ergebnis, dass die unbefristete Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit keine durchsetzbare Pflichtleistung mehr ist.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 210/01g
Entscheidungstext OGH 25.09.2001 10 ObS 210/01g
- 10 ObS 203/01b
Entscheidungstext OGH 19.03.2002 10 ObS 203/01b
Auch; nur: Durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 trat insofern eine Änderung der Rechtslage ein, als seither Pensionen aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit gemäß § 256 Abs 1 ASVG grundsätzlich nur mehr befristet für die Dauer von längstens 24 Monaten zuerkannt werden. (T1)
- 10 ObS 307/02a
Entscheidungstext OGH 22.10.2002 10 ObS 307/02a
Auch; nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115905
Dokumentnummer
JJR_20010925_OGH0002_010OBS00210_01G0000_001