Der Kläger macht in seinen Rechtsmittelausführungen im Wesentlichen geltend, die beklagte Partei hätte bereits aufgrund seines Pensionsantrages vom 13. 6. 1996 sowohl die Invalidität als auch die Sinnhaftigkeit der Rehabilitation prüfen und beurteilen müssen, ob aufgrund der Dauer und des Umfanges der Ausbildung des Klägers, der von ihm bisher ausgeübten Tätigkeit und seines Alters das Rehabilitationsziel überhaupt erreichbar sei. Die Feststellungen des Erstgerichtes seien dahin zu beurteilen, dass das Rehabilitationsziel beim Kläger nicht erreicht werden könne. Die von der beklagten Partei erstmals in der Tagsatzung am 15. 1. 2001 ins Auge gefasste Umschulung des Klägers zum Lagerangestellten sei dem Kläger aufgrund des seit der Einbringung seines Pensionsantrages verstrichenen Zeitraumes von mehr als vier Jahren unzumutbar. Der Kläger habe daher Anspruch auf die von ihm begehrte Invaliditätspension. Diesen Ausführungen kommt Berechtigung zu.
Wie der erkennende Senat bereits in den Entscheidungen 10 ObS 314/99w (= SSV-NF 14/2 ua) und 10 ObS 49/00d (= DRdA 2001/7 [Naderhirn] = ZAS 2002/3 [Karl] ua) unter Darstellung des Schrifttums dargelegt hat, wurde mit den auch hier bereits anzuwendenden Bestimmungen des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl 201, im Bereich der Versicherungsfälle der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw der Erwerbsunfähigkeit der Grundsatz "Rehabilitation vor Pension" im österreichischen Sozialversicherungsrecht verankert. Danach ist seither ein Antrag auf eine Pension aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit gemäß § 361 Abs 1 letzter Satz ASVG gleichzeitig als Antrag auf Rehabilitation zu werten. Das Erfordernis der Zustimmung des Versicherten zur Einleitung von Rehabilitationsmaßnahmen ist mit Einführung des Grundsatzes "Rehabilitation vor Pension" aufgehoben worden. Dem Versicherten, der einen Antrag auf Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit stellt, wird sein Rehabilitationswille somit kraft Gesetzes aufoktroyiert. Er hat zwar die Möglichkeit, die Rehabilitationsmaßnahmen zu verweigern, ohne dass der Sozialversicherungsträger unmittelbaren Zwang auf ihn ausüben kann, mittelbar besteht ein entsprechender Zwang aber über die an eine solche Verweigerung geknüpften Konsequenzen in der Leistungsgewährung. Für die Dauer der Gewährung von Rehabilitationsmaßnahmen besteht kein Anspruch auf eine Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (§ 307 ASVG). Es gebührt vielmehr das Übergangsgeld, das seiner Höhe nach aber der Pension entspricht (§ 306 ASVG). Entzieht sich der Behinderte den Rehabilitationsmaßnahmen oder vereitelt oder gefährdet er durch sein Verhalten ihren Zweck, so ist das Übergangsgeld zu versagen (§ 307b ASVG). Die den Verlust des Übergangsgeldes anordnende Bestimmung des § 307b ASVG stellt auch nicht darauf ab, ob der Versicherte auf die Folgen seines Verhaltens ausdrücklich hingewiesen worden ist. Eine besondere Versagung der Pension als Folge der Verweigerung von Rehabilitationsmaßnahmen ist demgegenüber nicht ausdrücklich vorgesehen. Dies bedeutet aber nicht, dass der Versicherte trotz einer Vereitelung der Rehabilitation Anspruch auf Pension hat. Könnte nämlich die Arbeitsfähigkeit des Versicherten beispielsweise durch eine zumutbare Heilbehandlung so verbessert werden, dass ihm die Ausübung einer Erwerbstätigkeit möglich wird, trifft den Versicherten nach ständiger Rechtsprechung eine entsprechende Mitwirkungspflicht. Der Versicherte hat es daher nicht in der Hand, durch Vereitelung der Rehabilitation seine Wiedereingliederung in das Berufsleben auszuschließen und damit den Anfall der Pension zu erreichen. Werden einem Versicherten zumutbare Rehabilitationsmaßnahmen gewährt, so fällt die Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit, auf die der Versicherte zwar einen Anspruch hat, wenn er alle Voraussetzungen erfüllt, nach § 86 Abs 3 Z 2 letzter Satz ASVG erst dann an, wenn durch die Rehabilitationsmaßnahme die Wiedereingliederung des Versicherten in das Berufsleben nicht bewirkt werden kann. Voraussetzung für den Anfall der Pension ist somit, dass die dem Versicherten gewährten Rehabilitationsmaßnahmen die Wiedereingliederung nicht bewirken können. Geht das Nicht-Bewirken der Wiedereingliederung auf die Vereitelung zumutbarer Rehabilitationsmaßnahmen zurück, wird der Pensionsanfall nicht ausgelöst. Entzieht sich der Versicherte den Rehabilitationsmaßnahmen, kann die Pension somit nicht anfallen (Karl aaO 23).Wie der erkennende Senat bereits in den Entscheidungen 10 ObS 314/99w (= SSV-NF 14/2 ua) und 10 ObS 49/00d (= DRdA 2001/7 [Naderhirn] = ZAS 2002/3 [Karl] ua) unter Darstellung des Schrifttums dargelegt hat, wurde mit den auch hier bereits anzuwendenden Bestimmungen des Strukturanpassungsgesetzes 1996, Bundesgesetzblatt 201, im Bereich der Versicherungsfälle der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw der Erwerbsunfähigkeit der Grundsatz "Rehabilitation vor Pension" im österreichischen Sozialversicherungsrecht verankert. Danach ist seither ein Antrag auf eine Pension aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit gemäß Paragraph 361, Absatz eins, letzter Satz ASVG gleichzeitig als Antrag auf Rehabilitation zu werten. Das Erfordernis der Zustimmung des Versicherten zur Einleitung von Rehabilitationsmaßnahmen ist mit Einführung des Grundsatzes "Rehabilitation vor Pension" aufgehoben worden. Dem Versicherten, der einen Antrag auf Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit stellt, wird sein Rehabilitationswille somit kraft Gesetzes aufoktroyiert. Er hat zwar die Möglichkeit, die Rehabilitationsmaßnahmen zu verweigern, ohne dass der Sozialversicherungsträger unmittelbaren Zwang auf ihn ausüben kann, mittelbar besteht ein entsprechender Zwang aber über die an eine solche Verweigerung geknüpften Konsequenzen in der Leistungsgewährung. Für die Dauer der Gewährung von Rehabilitationsmaßnahmen besteht kein Anspruch auf eine Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (Paragraph 307, ASVG). Es gebührt vielmehr das Übergangsgeld, das seiner Höhe nach aber der Pension entspricht (Paragraph 306, ASVG). Entzieht sich der Behinderte den Rehabilitationsmaßnahmen oder vereitelt oder gefährdet er durch sein Verhalten ihren Zweck, so ist das Übergangsgeld zu versagen (Paragraph 307 b, ASVG). Die den Verlust des Übergangsgeldes anordnende Bestimmung des Paragraph 307 b, ASVG stellt auch nicht darauf ab, ob der Versicherte auf die Folgen seines Verhaltens ausdrücklich hingewiesen worden ist. Eine besondere Versagung der Pension als Folge der Verweigerung von Rehabilitationsmaßnahmen ist demgegenüber nicht ausdrücklich vorgesehen. Dies bedeutet aber nicht, dass der Versicherte trotz einer Vereitelung der Rehabilitation Anspruch auf Pension hat. Könnte nämlich die Arbeitsfähigkeit des Versicherten beispielsweise durch eine zumutbare Heilbehandlung so verbessert werden, dass ihm die Ausübung einer Erwerbstätigkeit möglich wird, trifft den Versicherten nach ständiger Rechtsprechung eine entsprechende Mitwirkungspflicht. Der Versicherte hat es daher nicht in der Hand, durch Vereitelung der Rehabilitation seine Wiedereingliederung in das Berufsleben auszuschließen und damit den Anfall der Pension zu erreichen. Werden einem Versicherten zumutbare Rehabilitationsmaßnahmen gewährt, so fällt die Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit, auf die der Versicherte zwar einen Anspruch hat, wenn er alle Voraussetzungen erfüllt, nach Paragraph 86, Absatz 3, Ziffer 2, letzter Satz ASVG erst dann an, wenn durch die Rehabilitationsmaßnahme die Wiedereingliederung des Versicherten in das Berufsleben nicht bewirkt werden kann. Voraussetzung für den Anfall der Pension ist somit, dass die dem Versicherten gewährten Rehabilitationsmaßnahmen die Wiedereingliederung nicht bewirken können. Geht das Nicht-Bewirken der Wiedereingliederung auf die Vereitelung zumutbarer Rehabilitationsmaßnahmen zurück, wird der Pensionsanfall nicht ausgelöst. Entzieht sich der Versicherte den Rehabilitationsmaßnahmen, kann die Pension somit nicht anfallen (Karl aaO 23).
Auch im Falle von befristet zuerkannten Pensionen gelangt man auf der Grundlage von § 86 Abs 3 Z 2 letzter Satz ASVG zum Ergebnis, dass dem Versicherten, der zumutbare Rehabilitationsmaßnahmen vereitelt, die Pension nicht länger zu leisten ist. Seit dem Strukturanpassungsgesetz 1996 sind Pensionen aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit grundsätzlich befristet für die Dauer von längstens 24 Monaten zuzuerkennen (§ 256 ASVG). Besteht nach Ablauf der Frist die Invalidität bzw Berufsunfähigkeit weiter, so ist die Pension auf Antrag für jeweils längstens 24 weitere Monate zuzuerkennen. Im Sinne einer gerechten und effizienten Umsetzung des Grundsatzes "Rehabilitation vor Pension" muss auch dieser Antrag auf Weitergewährung der Pension als Antrag auf Leistung von Rehabilitation gewertet werden. Gleichgültig, ob aufgrund eines "gewöhnlichen" Pensionsantrags oder eines Antrags auf Weitergewährung der befristeten Pension festgestellt wird, dass Invalidität bzw Berufsunfähigkeit zwar (nach wie vor) vorliegt, dem Versicherten aber Maßnahmen der Rehabilitation zu gewähren sind, fällt die Pension gemäß § 86 Abs 3 Z 2 letzter Satz ASVG immer erst dann an, wenn durch die Rehabilitationsmaßnahmen - und nicht durch ihre Vereitelung - die Wiedereingliederung nicht bewirkt werden kann (Karl aaO).Auch im Falle von befristet zuerkannten Pensionen gelangt man auf der Grundlage von Paragraph 86, Absatz 3, Ziffer 2, letzter Satz ASVG zum Ergebnis, dass dem Versicherten, der zumutbare Rehabilitationsmaßnahmen vereitelt, die Pension nicht länger zu leisten ist. Seit dem Strukturanpassungsgesetz 1996 sind Pensionen aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit grundsätzlich befristet für die Dauer von längstens 24 Monaten zuzuerkennen (Paragraph 256, ASVG). Besteht nach Ablauf der Frist die Invalidität bzw Berufsunfähigkeit weiter, so ist die Pension auf Antrag für jeweils längstens 24 weitere Monate zuzuerkennen. Im Sinne einer gerechten und effizienten Umsetzung des Grundsatzes "Rehabilitation vor Pension" muss auch dieser Antrag auf Weitergewährung der Pension als Antrag auf Leistung von Rehabilitation gewertet werden. Gleichgültig, ob aufgrund eines "gewöhnlichen" Pensionsantrags oder eines Antrags auf Weitergewährung der befristeten Pension festgestellt wird, dass Invalidität bzw Berufsunfähigkeit zwar (nach wie vor) vorliegt, dem Versicherten aber Maßnahmen der Rehabilitation zu gewähren sind, fällt die Pension gemäß Paragraph 86, Absatz 3, Ziffer 2, letzter Satz ASVG immer erst dann an, wenn durch die Rehabilitationsmaßnahmen - und nicht durch ihre Vereitelung - die Wiedereingliederung nicht bewirkt werden kann (Karl aaO).
Der Versicherungsträger hat somit aufgrund eines Antrages auf Invaliditätspension, der gleichzeitig als Antrag auf Rehabilitation zu werten ist, sowohl die Invalidität zum Stichtag als auch die Sinnhaftigkeit der Rehabilitation zu prüfen. Dabei hat er unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfanges der Ausbildung des Versicherten sowie der von ihm bisher ausgeübten Tätigkeit, aber auch seines Alters, zu beurteilen, ob das Rehabilitationsziel überhaupt erreichbar ist. Kommt der Versicherungsträger zu dem Ergebnis, dass er Rehabilitationsmaßnahmen gewährt, hat er bei Vorliegen der Invalidität den Anspruch auf Pension jedenfalls nur für 24 Monate anzuerkennen, gleichzeitig aber auch auszusprechen, dass die Invaliditätspension wegen Gewährung von Maßnahmen der Rehabilitation vorläufig nicht anfällt (DRdA 2001/7 [Naderhirn] = ZAS 2002/3 [Karl]; Gründler, Die Pension3 128).
Im vorliegenden Fall erfüllte der Kläger zum Stichtag 1. 7. 1996 die Voraussetzungen für die Gewährung der Invaliditätspension nach § 255 Abs 1 ASVG, weil er nach den Feststellungen in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag überwiegend in seinem erlernten Beruf als Dachdecker beschäftigt war und er aufgrund seines medizinischen Leistungskalküls nicht mehr in der Lage ist, diese Tätigkeit oder eine andere noch in Betracht kommende Verweisungstätigkeit zu verrichten. Der Kläger hatte somit im Sinne der dargelegten Ausführungen grundsätzlich Anspruch auf Gewährung der Invaliditätspension ab dem Stichtag 1. 7. 1996.Im vorliegenden Fall erfüllte der Kläger zum Stichtag 1. 7. 1996 die Voraussetzungen für die Gewährung der Invaliditätspension nach Paragraph 255, Absatz eins, ASVG, weil er nach den Feststellungen in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag überwiegend in seinem erlernten Beruf als Dachdecker beschäftigt war und er aufgrund seines medizinischen Leistungskalküls nicht mehr in der Lage ist, diese Tätigkeit oder eine andere noch in Betracht kommende Verweisungstätigkeit zu verrichten. Der Kläger hatte somit im Sinne der dargelegten Ausführungen grundsätzlich Anspruch auf Gewährung der Invaliditätspension ab dem Stichtag 1. 7. 1996.
Nach der bereits zitierten Bestimmung des § 86 Abs 3 Z 2 letzter ASVG fällt die Invaliditätspension, wenn dem Versicherten zumutbare medizinische oder berufliche Maßnahmen der Rehabilitation gewährt werden, erst dann an, wenn durch die Rehabilitationsmaßnahmen die Wiedereingliederung des Versicherten in das Berufsleben nicht bewirkt werden kann. Die beklagte Partei lehnte mit dem angefochtenen Bescheid vom 1. 4. 1997 den Pensionsantrag des Klägers mit der Begründung ab, dass durch die Verweigerung von Rehabilitationsmaßnahmen durch den Kläger dessen Wiedereingliederung in das Berufsleben nicht bewirkt werden könne. Es wurde bereits näher dargelegt, dass die Pension nicht anfällt, wenn sich der Versicherte in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht zumutbaren Rehabilitationsmaßnahmen entzieht. Nach ständiger Rechtsprechung führt nur eine schuldhafte, also eine zumindest leicht fahrlässige Verletzung der Duldungs- oder Mitwirkungspflicht des Versicherten zum Verlust des Anspruches (SSV-NF 7/8, 6/14 ua), wobei die Behauptungs- und Beweislast für eine Verletzung dieser Mitwirkungspflicht durch den Versicherten den beklagten Versicherungsträger trifft. Die beklagte Partei hat jedoch zu einer angeblichen Vereitelung zumutbarer Rehabilitationsmaßnahmen durch den Kläger, wie sie im angefochtenen Bescheid vom 1. 4. 1997 behauptet wird, überhaupt kein Prozessvorbringen erstattet. Sie hat in ihrem Schriftsatz vom 31. 3. 1998 (ON 13) lediglich vorgebracht, dass dem Kläger im Rahmen einer Teamberatung am 22. 10. 1997 über dessen Wunsch die Möglichkeit eingeräumt worden sei, eine Anstellung als Verkaufsberater zu suchen, um mittels Dienstgeberzuschusses während der Einschulungszeit die beantragte Umschulung zu gewährleisten. Da der Kläger bisher keine Stelle angenommen habe, habe eine derartige Rehabilitationsmaßnahme nicht beginnen können. Abgesehen davon, dass sich dieses Vorbringen der beklagten Partei auf erst nach der Erlassung des angefochtenen Bescheides liegende Umstände bezieht, hat die beklagte Partei auch in diesem Vorbringen nicht behauptet, dass den Kläger am Nichteingehen eines Arbeitsverhältnisses ein Verschulden treffe. Ein den Nichtanfall der Pension rechtfertigendes Verschulden könnte jedoch nur angenommen werden, wenn der Kläger ein mögliches Arbeitsverhältnis nicht eingegangen wäre oder gar nicht versucht hätte, einen Arbeitsplatz zu finden, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre.Nach der bereits zitierten Bestimmung des Paragraph 86, Absatz 3, Ziffer 2, letzter ASVG fällt die Invaliditätspension, wenn dem Versicherten zumutbare medizinische oder berufliche Maßnahmen der Rehabilitation gewährt werden, erst dann an, wenn durch die Rehabilitationsmaßnahmen die Wiedereingliederung des Versicherten in das Berufsleben nicht bewirkt werden kann. Die beklagte Partei lehnte mit dem angefochtenen Bescheid vom 1. 4. 1997 den Pensionsantrag des Klägers mit der Begründung ab, dass durch die Verweigerung von Rehabilitationsmaßnahmen durch den Kläger dessen Wiedereingliederung in das Berufsleben nicht bewirkt werden könne. Es wurde bereits näher dargelegt, dass die Pension nicht anfällt, wenn sich der Versicherte in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht zumutbaren Rehabilitationsmaßnahmen entzieht. Nach ständiger Rechtsprechung führt nur eine schuldhafte, also eine zumindest leicht fahrlässige Verletzung der Duldungs- oder Mitwirkungspflicht des Versicherten zum Verlust des Anspruches (SSV-NF 7/8, 6/14 ua), wobei die Behauptungs- und Beweislast für eine Verletzung dieser Mitwirkungspflicht durch den Versicherten den beklagten Versicherungsträger trifft. Die beklagte Partei hat jedoch zu einer angeblichen Vereitelung zumutbarer Rehabilitationsmaßnahmen durch den Kläger, wie sie im angefochtenen Bescheid vom 1. 4. 1997 behauptet wird, überhaupt kein Prozessvorbringen erstattet. Sie hat in ihrem Schriftsatz vom 31. 3. 1998 (ON 13) lediglich vorgebracht, dass dem Kläger im Rahmen einer Teamberatung am 22. 10. 1997 über dessen Wunsch die Möglichkeit eingeräumt worden sei, eine Anstellung als Verkaufsberater zu suchen, um mittels Dienstgeberzuschusses während der Einschulungszeit die beantragte Umschulung zu gewährleisten. Da der Kläger bisher keine Stelle angenommen habe, habe eine derartige Rehabilitationsmaßnahme nicht beginnen können. Abgesehen davon, dass sich dieses Vorbringen der beklagten Partei auf erst nach der Erlassung des angefochtenen Bescheides liegende Umstände bezieht, hat die beklagte Partei auch in diesem Vorbringen nicht behauptet, dass den Kläger am Nichteingehen eines Arbeitsverhältnisses ein Verschulden treffe. Ein den Nichtanfall der Pension rechtfertigendes Verschulden könnte jedoch nur angenommen werden, wenn der Kläger ein mögliches Arbeitsverhältnis nicht eingegangen wäre oder gar nicht versucht hätte, einen Arbeitsplatz zu finden, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre.
Im Übrigen wurde von der beklagten Partei auch gar nicht vorgebracht, dass dem Kläger vor Erlassung des angefochtenen Bescheides eine konkrete Rehabilitationsmaßnahme gewährt (bzw zumindest angeboten und vom Kläger abgelehnt) worden sei. Dieser Umstand wäre jedoch Voraussetzung dafür, dass beim Kläger trotz Erfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung der beantragten Invaliditätspension diese Pension nicht anfällt. Auch in der Tagsatzung vom 15. 1. 2001 wurde dem Kläger von der beklagten Partei keine konkrete Rehabilitationsmaßnahme angeboten, sondern es wurde lediglich die anstaltsinterne Überprüfung von Maßnahmen zur Umschulung des Klägers auf den Beruf eines Lagerangestellten angeregt. Es erübrigt sich somit im vorliegenden Fall ein Eingehen auf die Frage, ob sich das gerichtliche Verfahren nicht allein auf die Überprüfung der Zumutbarkeit von im Anstaltsverfahren angebotenen Rehabilitationsmaßnahmen zu beschränken hat.
Es ist daher entgegen der von der beklagten Partei im angefochtenen Bescheid vertretenen Rechtsansicht nicht davon auszugehen, dass der Kläger Rehabilitationsmaßnahmen vereitelt und dadurch einen Nichtanfall seiner Pension zum Stichtag 1. 7. 1996 bewirkt hat, weshalb dem Kläger grundsätzlich die begehrte Leistung ab diesem Tag zusteht. Die Invaliditätspension gebührt nach § 256 Abs 1 ASVG längstens für die Dauer von 24 Monaten ab dem Stichtag. Besteht nach Ablauf der Befristung Invalidität weiter, so ist die Pension jeweils für die Dauer von längstens 24 Monaten weiter zuzuerkennen, sofern die Weitergewährung der Pension spätestens innerhalb von drei Monaten nach deren Wegfall beantragt wurde. Im vorliegenden Fall ist Stichtag der 1. 7. 1996, sodass bei Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz am 15. 1. 2001 die Zweijahresfrist des § 256 Abs 1 ASVG bereits längst abgelaufen war. In diesem Fall verlängert sich die Befristung jeweils um weitere Zweijahresfristen, sodass der Anspruch des Klägers auf Invaliditätspension grundsätzlich für den Zeitraum vom 1. 7. 1996 bis zum 30. 6. 2002 zu Recht besteht (vgl auch 10 ObS 160/01d). Nach Ablauf dieser Frist wird über entsprechenden Antrag des Klägers auf Weitergewährung der Invaliditätspension, welcher ebenfalls als Antrag auf Rehabilitation zu werten ist, zu prüfen sein, ob insbesondere im Hinblick auf mittlerweile durchgeführte Rehabilitationsmaßnahmen Invalidität des Klägers weiterhin vorliegt. Nach § 307 ASVG besteht für die Dauer der Gewährung von Maßnahmen der Rehabilitation kein Anspruch auf eine Leistung aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit, ausgenommen der Anspruch auf Knappschaftspension. Der Lebensunterhalt des Rehabilitanden ist für die Dauer der Gewährung von Maßnahmen der Rehabilitation entweder durch das Übergangsgeld (§ 306 ASVG) oder in den Fällen der sozialen Rehabilitation durch den Arbeitsverdienst gesichert. Besteht aber im Zeitpunkt der Gewährung der Rehabilitationsmaßnahmen bereits ein Anspruch auf eine Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit, wird dieser Anspruch durch die Gewährung der Rehabilitation nicht berührt. Die Pension soll den Lebensunterhalt in gleicher Weise garantieren, wie dies vor Einleitung der Rehabilitationsmaßnahmen der Fall war. Dem entsprechend besteht für Pensionisten auch kein Anspruch auf Übergangsgeld (vgl Teschner/Widlar, MGA ASVG 71. ErgLfg Anm 1 zu § 307).Es ist daher entgegen der von der beklagten Partei im angefochtenen Bescheid vertretenen Rechtsansicht nicht davon auszugehen, dass der Kläger Rehabilitationsmaßnahmen vereitelt und dadurch einen Nichtanfall seiner Pension zum Stichtag 1. 7. 1996 bewirkt hat, weshalb dem Kläger grundsätzlich die begehrte Leistung ab diesem Tag zusteht. Die Invaliditätspension gebührt nach Paragraph 256, Absatz eins, ASVG längstens für die Dauer von 24 Monaten ab dem Stichtag. Besteht nach Ablauf der Befristung Invalidität weiter, so ist die Pension jeweils für die Dauer von längstens 24 Monaten weiter zuzuerkennen, sofern die Weitergewährung der Pension spätestens innerhalb von drei Monaten nach deren Wegfall beantragt wurde. Im vorliegenden Fall ist Stichtag der 1. 7. 1996, sodass bei Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz am 15. 1. 2001 die Zweijahresfrist des Paragraph 256, Absatz eins, ASVG bereits längst abgelaufen war. In diesem Fall verlängert sich die Befristung jeweils um weitere Zweijahresfristen, sodass der Anspruch des Klägers auf Invaliditätspension grundsätzlich für den Zeitraum vom 1. 7. 1996 bis zum 30. 6. 2002 zu Recht besteht vergleiche auch 10 ObS 160/01d). Nach Ablauf dieser Frist wird über entsprechenden Antrag des Klägers auf Weitergewährung der Invaliditätspension, welcher ebenfalls als Antrag auf Rehabilitation zu werten ist, zu prüfen sein, ob insbesondere im Hinblick auf mittlerweile durchgeführte Rehabilitationsmaßnahmen Invalidität des Klägers weiterhin vorliegt. Nach Paragraph 307, ASVG besteht für die Dauer der Gewährung von Maßnahmen der Rehabilitation kein Anspruch auf eine Leistung aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit, ausgenommen der Anspruch auf Knappschaftspension. Der Lebensunterhalt des Rehabilitanden ist für die Dauer der Gewährung von Maßnahmen der Rehabilitation entweder durch das Übergangsgeld (Paragraph 306, ASVG) oder in den Fällen der sozialen Rehabilitation durch den Arbeitsverdienst gesichert. Besteht aber im Zeitpunkt der Gewährung der Rehabilitationsmaßnahmen bereits ein Anspruch auf eine Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit, wird dieser Anspruch durch die Gewährung der Rehabilitation nicht berührt. Die Pension soll den Lebensunterhalt in gleicher Weise garantieren, wie dies vor Einleitung der Rehabilitationsmaßnahmen der Fall war. Dem entsprechend besteht für Pensionisten auch kein Anspruch auf Übergangsgeld vergleiche Teschner/Widlar, MGA ASVG 71. ErgLfg Anmerkung 1 zu Paragraph 307,).
Die Beklagte gewährte dem Kläger mit rechtskräftigem Bescheid vom 10. 3. 1999 für den Zeitraum vom 1. 7. 1996 bis 28. 8. 1998 Rehabilitationsmaßnahmen und das dafür gebührende Übergangsgeld im gesetzlichen Ausmaß. Mit rechtskräftigem Urteil des Erstgerichtes vom 31. 3. 2000, GZ 17 Cgs 104/99a-22, wurde die beklagte Partei verpflichtet, dem Kläger auch über den 28. 8. 1998 hinaus bis zum 6. 5. 1999 das Übergangsgeld im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren. Das auf die Gewährung des Übergangsgeldes auch für den Zeitraum vom 7. 5. 1999 bis 28. 5. 1999 gerichtete Mehrbegehren wurde abgewiesen. Im Hinblick auf dieses Ergebnis des Vorverfahrens erkannte das Erstgericht die beklagte Partei im gegenständlichen Verfahren schuldig, dem Kläger ab 1. 7. 1996 "mit Ausnahme der Zeiten der Gewährung von Maßnahmen der Rehabilitation und des für diese Zeiten gewährten Übergangsgeldes und mit Ausnahme der Zeiten der zu Recht erfolgten Versagung von Übergangsgeld" die Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren. Ausgehend von dieser vom Kläger unbekämpft gebliebenen Entscheidung des Erstgerichtes erweist sich das Klagebegehren unter Berücksichtigung der Ausführungen über die notwendige Befristung des Pensionsanspruches daher für den Zeitraum vom 29. 5. 1999 bis 30. 6. 2002 als berechtigt, weshalb der beklagten Partei unter sinngemäßer Anwendung des § 273 Abs 1 ZPO auch die Erbringung einer vorläufigen Zahlung für diesen Zeitraum aufzutragen war. Das über den genannten Zeitraum hinausgehende Mehrbegehren war hingegen abzuweisen.Die Beklagte gewährte dem Kläger mit rechtskräftigem Bescheid vom 10. 3. 1999 für den Zeitraum vom 1. 7. 1996 bis 28. 8. 1998 Rehabilitationsmaßnahmen und das dafür gebührende Übergangsgeld im gesetzlichen Ausmaß. Mit rechtskräftigem Urteil des Erstgerichtes vom 31. 3. 2000, GZ 17 Cgs 104/99a-22, wurde die beklagte Partei verpflichtet, dem Kläger auch über den 28. 8. 1998 hinaus bis zum 6. 5. 1999 das Übergangsgeld im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren. Das auf die Gewährung des Übergangsgeldes auch für den Zeitraum vom 7. 5. 1999 bis 28. 5. 1999 gerichtete Mehrbegehren wurde abgewiesen. Im Hinblick auf dieses Ergebnis des Vorverfahrens erkannte das Erstgericht die beklagte Partei im gegenständlichen Verfahren schuldig, dem Kläger ab 1. 7. 1996 "mit Ausnahme der Zeiten der Gewährung von Maßnahmen der Rehabilitation und des für diese Zeiten gewährten Übergangsgeldes und mit Ausnahme der Zeiten der zu Recht erfolgten Versagung von Übergangsgeld" die Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren. Ausgehend von dieser vom Kläger unbekämpft gebliebenen Entscheidung des Erstgerichtes erweist sich das Klagebegehren unter Berücksichtigung der Ausführungen über die notwendige Befristung des Pensionsanspruches daher für den Zeitraum vom 29. 5. 1999 bis 30. 6. 2002 als berechtigt, weshalb der beklagten Partei unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 273, Absatz eins, ZPO auch die Erbringung einer vorläufigen Zahlung für diesen Zeitraum aufzutragen war. Das über den genannten Zeitraum hinausgehende Mehrbegehren war hingegen abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a) ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a,) ASGG.