Rechtssatz RS0113670
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113670
Entscheidungsdatum
18.12.2007
Rechtssatz
Kommt der Versicherungsträger zu dem Ergebnis, dass er Rehabilitationsmaßnahmen gewährt, hat er über das Vorliegen der Invalidität zu entscheiden und gleichzeitig auszusprechen, dass die Invaliditätspension wegen Gewährung von Maßnahmen der Rehabilitation vorläufig nicht anfällt.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 49/00d
Entscheidungstext OGH 18.04.2000 10 ObS 49/00d
- 10 ObS 203/01b
Entscheidungstext OGH 19.03.2002 10 ObS 203/01b
- 10 ObS 26/03a
Entscheidungstext OGH 27.04.2004 10 ObS 26/03a
- 10 ObS 157/07x
Entscheidungstext OGH 18.12.2007 10 ObS 157/07x
Auch; Beisatz: Kommt der Versicherungsträger zu dem Ergebnis, dass er Rehabilitationsmaßnahmen gewährt, hat er bei Vorliegen der Invalidität den Anspruch auf Pension jedenfalls nur für 24Monate anzuerkennen, gleichzeitig aber auch auszusprechen, dass die Invaliditätspension wegen Gewährung von Maßnahmen der Rehabilitation vorläufig nicht anfällt. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113670
Dokumentnummer
JJR_20000418_OGH0002_010OBS00049_00D0000_005