Rechtssatz RS0113174
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113174
Entscheidungsdatum
30.06.2015
Rechtssatz
Werden dem Versicherten Maßnahmen der Rehabilitation gewährt und sind ihm diese Maßnahmen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfanges seiner Ausbildung sowie der von ihm bisher ausgeübten Tätigkeit zumutbar, so fällt die Pension aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit gemäß § 86 Abs 3 Z 2 ASVG erst dann an, wenn durch die Rehabilitationsmaßnahmen die Wiedereingliederung des Versicherten in das Berufsleben nicht bewirkt werden kann. Wenn der Versicherte die Rehabilitation mit Erfolg abschließt, kommt es nie zu einem Pensionsanfall. Die erfolgreiche Rehabilitation wirkt insofern leistungsvernichtend. § 86 Abs 3 Z 2 ist im Zusammenhang mit der Regelung des § 300 Abs 3 ASVG zu sehen, die als Ziel der Rehabilitation die Herstellung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit nennt, die den Versicherten in die Lage versetzt, im beruflichen und wirtschaftlichen Leben und in der Gemeinschaft einen ihm angemessenen Platz möglichst dauernd einnehmen zu können. Es kommt nur darauf an, ob der Versicherte nach der erfolgreichen Rehabilitation wieder einen Beruf ausüben kann und nicht, ob er tatsächlich einen Arbeitsplatz finden wird.Werden dem Versicherten Maßnahmen der Rehabilitation gewährt und sind ihm diese Maßnahmen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfanges seiner Ausbildung sowie der von ihm bisher ausgeübten Tätigkeit zumutbar, so fällt die Pension aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit gemäß Paragraph 86, Absatz 3, Ziffer 2, ASVG erst dann an, wenn durch die Rehabilitationsmaßnahmen die Wiedereingliederung des Versicherten in das Berufsleben nicht bewirkt werden kann. Wenn der Versicherte die Rehabilitation mit Erfolg abschließt, kommt es nie zu einem Pensionsanfall. Die erfolgreiche Rehabilitation wirkt insofern leistungsvernichtend. Paragraph 86, Absatz 3, Ziffer 2, ist im Zusammenhang mit der Regelung des Paragraph 300, Absatz 3, ASVG zu sehen, die als Ziel der Rehabilitation die Herstellung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit nennt, die den Versicherten in die Lage versetzt, im beruflichen und wirtschaftlichen Leben und in der Gemeinschaft einen ihm angemessenen Platz möglichst dauernd einnehmen zu können. Es kommt nur darauf an, ob der Versicherte nach der erfolgreichen Rehabilitation wieder einen Beruf ausüben kann und nicht, ob er tatsächlich einen Arbeitsplatz finden wird.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 314/99w
Entscheidungstext OGH 11.01.2000 10 ObS 314/99w
Veröff: SZ 73/2
- 10 ObS 45/00s
Entscheidungstext OGH 21.03.2000 10 ObS 45/00s
nur: Werden dem Versicherten Maßnahmen der Rehabilitation gewährt und sind ihm diese Maßnahmen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfanges seiner Ausbildung sowie der von ihm bisher ausgeübten Tätigkeit zumutbar, so fällt die Pension aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit gemäß § 86 Abs 3 Z 2 ASVG erst dann an, wenn durch die Rehabilitationsmaßnahmen die Wiedereingliederung des Versicherten in das Berufsleben nicht bewirkt werden kann. (T1)
Veröff: SZ 73/53
- 10 ObS 203/01b
Entscheidungstext OGH 19.03.2002 10 ObS 203/01b
Auch; nur T1; Beisatz: Dies gilt unabhängig davon, ob aufgrund eines "gewöhnlichen" Pensionsantrags oder eines Antrags auf Weitergewährung der befristeten Pension (§ 256 ASVG) festgestellt wird, dass Invalidität beziehungsweise Berufsunfähigkeit zwar (nach wie vor) vorliegt, dem Versicherten aber Maßnahmen der Rehabilitation zu gewähren sind. (T2)
- 10 ObS 53/02w
Entscheidungstext OGH 26.03.2002 10 ObS 53/02w
nur T1; Beisatz: Wird ein derartiger vom Pensionsversicherungsträger erlassener Bescheid durch Klage bei Gericht angefochten, ist - ausgehend vom Vorliegen des Versicherungsfalls der geminderten Arbeitsfähigkeit - im gerichtlichen Verfahren nur mehr zu prüfen, ob die im Anstaltsverfahren angebotene Maßnahme der Rehabilitation zumutbar ist oder nicht und ob daher die Pension anfällt oder nicht. (T3)
- 10 ObS 60/03a
Entscheidungstext OGH 16.09.2003 10 ObS 60/03a
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Bei Beurteilung der Wiedereingliederungsmöglichkeit kommt es nicht darauf an, dass der Versicherte nach Beendigung der Rehabilitationsmaßnahmen noch keinen Arbeitsplatz erlangt hat; entscheidend ist vielmehr, ob er nach erfolgreicher Rehabilitation wieder imstande ist, seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit oder eine andere Tätigkeit, die derselben Berufsgruppe zuzurechnen ist, weil sie eine ähnliche Ausbildung und gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten verlangt (§ 273 Abs 1 ASVG), zu verrichten. (T4)
- 10 ObS 26/03a
Entscheidungstext OGH 27.04.2004 10 ObS 26/03a
Auch; Beisatz: Die Pension fällt gemäß § 86 Abs 3 Z 2 letzter Satz ASVG ihm erst dann an, wenn durch die Rehabilitationsmaßnahmen - und nicht durch ihre Vereitelung - die Wiedereingliederung nicht bewirkt werden kann. (T5)
- 10 ObS 124/11z
Entscheidungstext OGH 17.01.2012 10 ObS 124/11z
Auch; Veröff: SZ 2012/4
- 10 ObS 47/12b
Entscheidungstext OGH 12.04.2012 10 ObS 47/12b
Auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T5
- 10 ObS 11/14m
Entscheidungstext OGH 25.02.2014 10 ObS 11/14m
Auch
- 10 ObS 7/15z
Entscheidungstext OGH 30.06.2015 10 ObS 7/15z
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113174
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2015
Dokumentnummer
JJR_20000111_OGH0002_010OBS00314_99W0000_002