Der Rekurs ist aus dem vom Berufungsgericht angeführten Gund zulässig; er ist aber nicht berechtigt.
Was zunächst die angebliche Aktenwidrigkeit wegen der in der rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichtes enthaltenen unrichtigen Anführung des Zeitpunktes "1. 6. 2000" als Ende der (tatsächlich nur bis Ende März dauernden) Rehabilitationsmaßnahmen betrifft, fehlt dem Vorwurf die Grundlage:
Auch die Rekurswerberin zieht nämlich nicht (mehr) in Zweifel, dass "nach dem angefochtenen Bescheid lediglich strittig war, ob die der Klägerin zuerkannte Pension weiterhin, also nach diesem Zeitpunkt [1. 6. 2000], nicht anfällt" (Punkt 3.5 auf Seite 8 des Rekurses). Verfahrensgegenstand ist damit (wie bereits das Berufungsgericht zutreffend festhält, aber auch aus dem Zugeständnis in Punkt 3.5 des Rekurses hervorgeht) ausschließlich die Frage, ob die befristet bis 30. 11. 2000 zuerkannte Berufsunfähigkeitspension (wie der hier angefochtene Bescheid ausspricht) wegen erfolgreicher Rehabilitation (weiterhin) nicht anfällt.
Darauf ist die Klägerin auch mit ihrem im letzten Punkt der Rekusausführungen - ohne nachvollziehbare Begründung - aufrecht erhaltenen Begehren auf Zuerkennung einer unbefristeten Pension (Punkt 3.10. auf Seite 10 des Rekurses) zu verweisen.
Was nun die Voraussetzungen einer erfolgreichen Rehabilitation nach § 86 Abs 3 Z 2 ASVG betrifft, vertritt die Rekurswerberin den Standpunkt, es sei - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes - nicht auf eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes iSd zu § 99 Abs 1 ASVG (Leistungsentzug) abzustellen, sondern darauf, ob die Wiedereingliederung des Versichertenin das Berufsleben dauernd bewirkt werden kann, weil der Erfolg von Rehabilitationsmaßnahmen nach § 300 Abs 3 ASVG zu beurteilen sei. Auch einer wesentlichen Änderung müsse ein gewisses Element der Dauerhaftigkeit immanent sein. Aus dem festgestellten Sachverhalt sei aber gerade das Gegenteil abzuleiten.Was nun die Voraussetzungen einer erfolgreichen Rehabilitation nach Paragraph 86, Absatz 3, Ziffer 2, ASVG betrifft, vertritt die Rekurswerberin den Standpunkt, es sei - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes - nicht auf eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes iSd zu Paragraph 99, Absatz eins, ASVG (Leistungsentzug) abzustellen, sondern darauf, ob die Wiedereingliederung des Versichertenin das Berufsleben dauernd bewirkt werden kann, weil der Erfolg von Rehabilitationsmaßnahmen nach Paragraph 300, Absatz 3, ASVG zu beurteilen sei. Auch einer wesentlichen Änderung müsse ein gewisses Element der Dauerhaftigkeit immanent sein. Aus dem festgestellten Sachverhalt sei aber gerade das Gegenteil abzuleiten.
Dem ist folgendes zu erwidern:
Mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996 wurde im Bereich der Versicherungsfälle der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw der Erwerbsunfähigkeit aber auch der Grundsatz "Rehabilitation vor Pension" im österreichischen Sozialversicherungsrecht verankert. Danach ist seither ein Antrag auf eine Pension aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw der Erwerbsunfähigkeit gleichzeitig als Antrag auf Rehabilitation zu werten und die Einholung der Zustimmung des Behinderten zur Einleitung von Maßnahmen der Rehabilitation ist nicht mehr erforderlich (ErlBem zur RV 72 BlgNR 20. GP 248 f; vgl § 361 Abs 1 ASVG; § 194 Abs 1 Z 2 lit a GSVG; § 182 Z 2 lit a BSVG). Dem Grundsatz "Rehabilitation vor Pension" liegt der Gedanke zugrunde, bevor dem in seiner Arbeitsfähigkeit geminderten Versicherten als Ausgleich der Folgen der Herabsetzung der Arbeitsfähigkeit die Pension gewährt wird, solle versucht werden, die Arbeitsfähigkeit wiederherzustellen. Rehabilitationsmaßnahmen sind somit auszuschöpfen, bevor wegen verminderter Arbeitsfähigkeit bzw wegen Erwerbsunfähigkeit eine Pension zu leisten ist. Nur wenn Rehabilitationsmaßnahmen keine Aussicht auf Erfolg haben, soll als ultima ratio die Pension in Betracht kommen (B. Karl, Rehabilitation und Pension, DRdA 1999, 12 ff [14] mwN). Nach § 300 Abs 3 ASVG umfasst die Rehabilitation medizinische und berufliche Maßnahmen und, soweit dies zu ihrer Ergänzung erforderlich ist, soziale Maßnahmen mit dem Ziel, Behinderte bis zu einem solchen Grad ihrer Leistungsfähigkeit herzustellen oder wiederherzustellen, der sie in die Lage versetzt, im beruflichen und wirtschaftlichen Leben und in der Gemeinschaft einen ihnen angemessenen Platz möglichst dauernd einnehmen zu können (in diesem Sinne auch § 172 Abs 2 ASVG für die gesetzliche Unfallversicherung sowie § 157 Abs 3 GSVG und § 149 Abs 3 BSVG).Mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996 wurde im Bereich der Versicherungsfälle der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw der Erwerbsunfähigkeit aber auch der Grundsatz "Rehabilitation vor Pension" im österreichischen Sozialversicherungsrecht verankert. Danach ist seither ein Antrag auf eine Pension aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw der Erwerbsunfähigkeit gleichzeitig als Antrag auf Rehabilitation zu werten und die Einholung der Zustimmung des Behinderten zur Einleitung von Maßnahmen der Rehabilitation ist nicht mehr erforderlich (ErlBem zur Regierungsvorlage 72 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 248 f; vergleiche Paragraph 361, Absatz eins, ASVG; Paragraph 194, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, GSVG; Paragraph 182, Ziffer 2, Litera a, BSVG). Dem Grundsatz "Rehabilitation vor Pension" liegt der Gedanke zugrunde, bevor dem in seiner Arbeitsfähigkeit geminderten Versicherten als Ausgleich der Folgen der Herabsetzung der Arbeitsfähigkeit die Pension gewährt wird, solle versucht werden, die Arbeitsfähigkeit wiederherzustellen. Rehabilitationsmaßnahmen sind somit auszuschöpfen, bevor wegen verminderter Arbeitsfähigkeit bzw wegen Erwerbsunfähigkeit eine Pension zu leisten ist. Nur wenn Rehabilitationsmaßnahmen keine Aussicht auf Erfolg haben, soll als ultima ratio die Pension in Betracht kommen (B. Karl, Rehabilitation und Pension, DRdA 1999, 12 ff [14] mwN). Nach Paragraph 300, Absatz 3, ASVG umfasst die Rehabilitation medizinische und berufliche Maßnahmen und, soweit dies zu ihrer Ergänzung erforderlich ist, soziale Maßnahmen mit dem Ziel, Behinderte bis zu einem solchen Grad ihrer Leistungsfähigkeit herzustellen oder wiederherzustellen, der sie in die Lage versetzt, im beruflichen und wirtschaftlichen Leben und in der Gemeinschaft einen ihnen angemessenen Platz möglichst dauernd einnehmen zu können (in diesem Sinne auch Paragraph 172, Absatz 2, ASVG für die gesetzliche Unfallversicherung sowie Paragraph 157, Absatz 3, GSVG und Paragraph 149, Absatz 3, BSVG).
Der Versicherte, dem medizinische oder berufliche Maßnahmen der Rehabilitation gewährt werden, hat gemäß § 306 ASVG Anspruch auf Übergangsgeld. Nach § 307 ASVG besteht für die Dauer der Gewährung von Maßnahmen der Rehabilitation kein Anspruch auf eine Leistung aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit, ausgenommen der Anspruch auf Knappschaftspension. Der Anspruch auf eine solche vor der Gewährung von Maßnahmen der Rehabilitation angefallene Leistung wird hiedurch nicht berührt.Der Versicherte, dem medizinische oder berufliche Maßnahmen der Rehabilitation gewährt werden, hat gemäß Paragraph 306, ASVG Anspruch auf Übergangsgeld. Nach Paragraph 307, ASVG besteht für die Dauer der Gewährung von Maßnahmen der Rehabilitation kein Anspruch auf eine Leistung aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit, ausgenommen der Anspruch auf Knappschaftspension. Der Anspruch auf eine solche vor der Gewährung von Maßnahmen der Rehabilitation angefallene Leistung wird hiedurch nicht berührt.
Werden dem Versicherten Maßnahmen der Rehabilitation gewährt und sind ihm diese Maßnahmen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfanges seiner Ausbildung sowie der von ihm bisher ausgeübten Tätigkeit zumutbar, so fällt die Pension aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit gemäß § 86 Abs 3 Z 2 ASVG erst dann an, wenn durch die Rehabilitationsmaßnahmen die Wiedereingliederung des Versicherten in das Berufsleben nicht bewirkt werden kann.Werden dem Versicherten Maßnahmen der Rehabilitation gewährt und sind ihm diese Maßnahmen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfanges seiner Ausbildung sowie der von ihm bisher ausgeübten Tätigkeit zumutbar, so fällt die Pension aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit gemäß Paragraph 86, Absatz 3, Ziffer 2, ASVG erst dann an, wenn durch die Rehabilitationsmaßnahmen die Wiedereingliederung des Versicherten in das Berufsleben nicht bewirkt werden kann.
Für die Frage, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, kommt es - wie der erkennende Senat bereits mit ausführlicher Begründung ausgesprochen hat - nicht darauf an, dass der Versicherte nach Beendigung der Rehabilitationsmaßnahmen noch keinen Arbeitsplatz erlangt hat; entscheidend ist vielmehr, ob er nach erfolgreicher Rehabilitation wieder imstande ist, seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit oder eine andere Tätigkeit, die derselben Berufsgruppe zuzurechnen ist, weil sie eine ähnliche Ausbildung und gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten verlangt (§ 273 Abs 1 ASVG), zu verrichten (SSV-NF 14/2).Für die Frage, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, kommt es - wie der erkennende Senat bereits mit ausführlicher Begründung ausgesprochen hat - nicht darauf an, dass der Versicherte nach Beendigung der Rehabilitationsmaßnahmen noch keinen Arbeitsplatz erlangt hat; entscheidend ist vielmehr, ob er nach erfolgreicher Rehabilitation wieder imstande ist, seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit oder eine andere Tätigkeit, die derselben Berufsgruppe zuzurechnen ist, weil sie eine ähnliche Ausbildung und gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten verlangt (Paragraph 273, Absatz eins, ASVG), zu verrichten (SSV-NF 14/2).
Als Voraussetzung für den im angefochtenen Bescheid enthaltenen, im vorliegenden Verfahren bekämpften Ausspruch (dass die rechtskräftig gewährte Berufsunfähigkeitspension weiterhin nicht anfällt) müsste somit eine derartige, im aufgezeigten Sinn wesentliche Verbesserung im Gesundheitszustand der Klägerin eingetreten sein. Hätten die objektiven Grundlagen für eine Leistungszuerkennung hingegen keine wesentliche Änderung erfahren, so könnte der Nichtanfall der Pension nach Abschluss der Rehabilitationsmaßnahmen nicht damit begründet werden, dass Berufsunfähigkeit nicht vorliege.
Es kann daher - der zutreffenden Beurteilung des Berufungsgerichts folgend - auf die Judikatur zu § 99 Abs 1 ASVG zurückgegriffen werden. Danach steht dann, wenn seit der Gewährungsentscheidung, keine wesentliche Änderung eingetreten ist, die Rechtskraft der Gewährungsentscheidung (auch) einer Entziehung iSd § 99 Abs 1 ASVG entgegen (RIS-Justiz RS0083876; RS0083927 RS0083941; RS0106704; RS0110119; 10ObS233/01i mwN), wobei für den anzustellenden Vergleich die Verhältnisse im Zeitpunkt der Leistungszuerkennung mit den Verhältnissen im Zeitpunkt des Leistungsentzuges in Beziehung zu setzen sind (RIS-Justiz RS0083884 [T2, T3, T6, T11, T13, T14, T16]; RS0083819).Es kann daher - der zutreffenden Beurteilung des Berufungsgerichts folgend - auf die Judikatur zu Paragraph 99, Absatz eins, ASVG zurückgegriffen werden. Danach steht dann, wenn seit der Gewährungsentscheidung, keine wesentliche Änderung eingetreten ist, die Rechtskraft der Gewährungsentscheidung (auch) einer Entziehung iSd Paragraph 99, Absatz eins, ASVG entgegen (RIS-Justiz RS0083876; RS0083927 RS0083941; RS0106704; RS0110119; 10ObS233/01i mwN), wobei für den anzustellenden Vergleich die Verhältnisse im Zeitpunkt der Leistungszuerkennung mit den Verhältnissen im Zeitpunkt des Leistungsentzuges in Beziehung zu setzen sind (RIS-Justiz RS0083884 [T2, T3, T6, T11, T13, T14, T16]; RS0083819).
Soweit die Rekurswerberin ihren Anspruch auf Anfall der Pension damit zu begründen versucht, dass sich aus den Feststellungen ergebe, dass im Herbst 2000 eine neuerliche Operation erforderlich gewesen sei und eine allfällige Besserung daher nicht als dauerhaft beurteilt werden dürfte, ist ihr entgegenzuhalten, dass für die Beurteilung des Anspruches nur die Verhältnisse in dem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt (1. 6. 2000) maßgeblich sind. Eine mehrere Monate danach erforderliche Operation bedingt für Dauer der in diesem Zusammenhang bestehenden Arbeitsunfähigkeit einen Krankenstand, kann aber kein Argument dafür bilden, dass bereits vom Beginn des strittigen Zeitraum an die Voraussetzungen für den Anfall der Pension gegeben waren, wenn tatsächlich wegen einer seit dem Gewährungszeitpunkt zufolge der durchgeführten Rehabilitation eingetretenen wesentlichen Besserung die Möglichkeit zur Ausübung eines zumutbaren Verweisungsberufes bestand.
Sollte im Leistungkalkül der Klägerin (deren Berufsunfähigkeit die Vorinstanzen zutreffend nach § 255 Abs 3 ASVG beurteilt haben [weil sie keine Angestelltentätigkeit ausgeübt hat und ihr auch kein Berufsschutz als angelernte Chemielaborantin bzw Chemielabortechnikerin zukommt: vgl RIS-Justiz RS0027992; RS0084638; zuletzt: 10 ObS 63/03t mwN]), gegenüber dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Zuerkennung ihrer befristeten Berufsunfähigkeitspension keine wesentliche Verbesserung eingetreten sein, wären die Voraussetzungen nach § 86 Abs 3 Z 2 ASVG nicht erfüllt. Diesfalls hätte eine neuerlich klagestattgebede Entscheidung allerdings nicht - wie das Berufungsgericht meint - auf Zahlung der (mit Bescheid vom 28. 12. 1999 rechtskräftig zuerkannten) Berufsunfähigkeitspension ab 1. 6. 2000 bis 30. 11. 2000 zu lauten, sondern darauf, dass diese mit 1. 6. 2000 anfällt.Sollte im Leistungkalkül der Klägerin (deren Berufsunfähigkeit die Vorinstanzen zutreffend nach Paragraph 255, Absatz 3, ASVG beurteilt haben [weil sie keine Angestelltentätigkeit ausgeübt hat und ihr auch kein Berufsschutz als angelernte Chemielaborantin bzw Chemielabortechnikerin zukommt: vergleiche RIS-Justiz RS0027992; RS0084638; zuletzt: 10 ObS 63/03t mwN]), gegenüber dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Zuerkennung ihrer befristeten Berufsunfähigkeitspension keine wesentliche Verbesserung eingetreten sein, wären die Voraussetzungen nach Paragraph 86, Absatz 3, Ziffer 2, ASVG nicht erfüllt. Diesfalls hätte eine neuerlich klagestattgebede Entscheidung allerdings nicht - wie das Berufungsgericht meint - auf Zahlung der (mit Bescheid vom 28. 12. 1999 rechtskräftig zuerkannten) Berufsunfähigkeitspension ab 1. 6. 2000 bis 30. 11. 2000 zu lauten, sondern darauf, dass diese mit 1. 6. 2000 anfällt.
Da die vom Gericht zweiter Instanz geäußerte Rechtsansicht zu den Voraussetzungen des § 86 Abs 3 Z 2 ASVG zutrifft, kann der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, der im angefochtenen Beschluss angeordneten Verfahrensergänzung nicht entgegen treten (Kodek in Rechberger, ZPO2 § 519 Rz 5 mwN; RIS-Justiz RS0042179; zuletzt: 10 ObS 84/03f).Da die vom Gericht zweiter Instanz geäußerte Rechtsansicht zu den Voraussetzungen des Paragraph 86, Absatz 3, Ziffer 2, ASVG zutrifft, kann der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, der im angefochtenen Beschluss angeordneten Verfahrensergänzung nicht entgegen treten (Kodek in Rechberger, ZPO2 Paragraph 519, Rz 5 mwN; RIS-Justiz RS0042179; zuletzt: 10 ObS 84/03f).
Der angefochtene Aufhebungsbeschluss war daher zu bestätigen.