Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist am 30. Mai 1946 geboren. Er hat nach dem Pflichtschulbesuch eine zweijährige landwirtschaftliche Fachschule besucht, wo er unter anderem auch das Unterrichtsfach "Metallbearbeitung" absolvierte. Danach arbeitete der Kläger vom 18. bis zum 20. Lebensjahr auf einem landwirtschaftlichen Gut in Niederösterreich als Praktikant, wo er hauptsächlich mit Traktor und Anhänger fuhr. Im Alter von 20 Jahren erwarb er die Führerscheine der Gruppen B und C, in weiterer Folge auch den Führerschein der Gruppe
E.
Von 1. Jänner 1972 an war der Kläger als LKW-Fahrer (auch im Baustellenverkehr), als Fahrer landwirtschaftlicher Fahrzeuge, als Klein-LKW-Fahrer, als Linienbusfahrer, als Reisebuslenker (auch im internationalen Reiseverkehr), als Lenker eines Hängerzuges bzw Sattelzuges, weiters als Vertreter und als Lagerarbeiter beschäftigt. Im Zeitraum von 1. Oktober 1979 bis 30. September 1994 war der Kläger 55 Monate als Kraftfahrer im nationalen Bereich und 23 Monate im internationalen Fernverkehr, weiters 43 Monate als Busfahrer, zum Teil im internationalen Fernverkehr tätig. In 11 Monaten übte er Tätigkeiten aus, die nichts mit denen eines Berufskraftfahrers zu tun haben. Dazu kommen noch Zeiten des Krankenstandes bzw der Arbeitslosigkeit.
Aufgrund einer Klage gegen den Bescheid der beklagten Partei vom 9. Juni 1994, mit dem der Antrag des Klägers auf Gewährung der Invaliditätspension abgelehnt worden war, wurden vom Landesgericht Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht im Verfahren 48 Cgs 201/94h Gutachten von Sachverständigen aus dem Bereich Unfallchirurgie sowie Neurologie und Psychiatrie eingeholt. Das Gutachten des neurologisch-psychiatrischen Sachverständigen wurde in der Streitverhandlung vom 19. Jänner 1995 erörtert. In einem in dieser Tagsatzung vom 19. Jänner 1995 abgeschlossenen Vergleich verpflichtete sich die beklagte Partei, dem Kläger beginnend mit 1. Oktober 1994 die Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren.
Grundlage dafür war, dass der Kläger im wesentlichen als Folge einer schweren Kreissägenverletzung vom 28. September 1992 zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses (nach Erörterung des neurologisch-psychatrischen Gutachtens) als gänzlich arbeitsunfähig angesehen wurde, dies vor allem im Hinblick auf die zusätzlichen Schmerzzustände und die Kombination von Hyperästhesie und Hyperalgesie im Bereich der rechten Hand. Auch die motorischen Kraftleistungen des Klägers waren erheblich reduziert (dies vornehmlich im Versorgungsbereich des nervus medianus, aber auch des nervus ulnaris und radialis), sodass auch mit schmerzbedingten Krankenständen in vermehrtem Umfang gerechnet werden musste. Dieses Leistungskalkül, das auch schon per 27. Oktober 1993 vorlag - ließ für den Kläger auch die Durchführung leichter, tagfüllender Arbeiten nicht mehr zu. Zum damaligen Zeitpunkt ließ sich auch kaum erwarten, dass durch intensive physikalische Therapie oder durch Kuraufenthalte eine so weitgehende Besserung eintreten werde, dass mit einer Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit gerechnet werden hätte können.
Seit etwa Jahresbeginn 1995 waren dem Kläger wiederum leichte bis zur Hälfte mittelschwere Arbeiten in unregelmäßigem Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen zumutbar, wobei jedoch nach ca 45 Minuten ein wenn auch kurzfristiger Haltungswechsel möglich sein sollte, um Zwangshaltungen zu vermeiden, wobei danach wieder die vorhergehende Haltung eingenommen werden konnte.
Bestimmte Verrichtungen wie ständiges Heben und Tragen von Lasten über 20 kg, ständiges Bücken und Treppensteigen, Arbeiten in ständig gebückter und vorgebeugter und hockender Haltung, dauernd auf überhöhten Plätzen wie Leitern und Gerüsten sowie dauernde Kälte-, Nässe- und Zugluftexposition sollten tunlichst vermieden werden. Der Anmarschweg zur Arbeitsstätte soll 2 km nicht wesentlich überschreiten. Seit damals ist der Kläger in der Lage, einen Fußmarsch zwischen 500 und 1000 m in einem Zuge zu bewältigen; er kann auch ein öffentliches Verkehrsmittel benützen. Krankenstände bis zu und über 7 Wochen jährlich waren mit hoher Wahrscheinlichkeit ab damals nicht mehr zu erwarten.
Mit Bescheid vom 20. 3. 1996 hat die beklagte Partei dem Kläger die Invaliditätspension mit Ablauf des Monats April 1996 entzogen.
Das Erstgericht wies das dagegen erhobene, auf Gewährung der Invaliditätspension auch über den 30. April 1996 hinaus gerichtete Klagebegehren im wesentlichen mit der Begründung ab, dass nicht nur im Gesundheitszustand, sondern auch in der Leistungsfähigkeit des Klägers eindeutig eine wesentliche Besserung gegenüber dem Zeitpunkt der Pensionsgewährung eingetreten sei. Während nämlich seinerzeit eine Arbeitsfähigkeit des Klägers rundweg verneint worden sei, sei diese nunmehr mit Einschränkungen gegeben. Zum Entziehungszeitpunkt April 1996 sei grundsätzlich die Arbeitsfähigkeit des Klägers zu bejahen gewesen. Da der Kläger keinen Berufsschutz als angelernter Berufskraftfahrer genieße, sei seine Invalidität nach § 255 Abs 3 ASVG zu beurteilen. Auf der Grundlage seiner Leistungsfähigkeit sei der Kläger ab dem Zeitpunkt der Pensionsentziehung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt durchaus wieder verweisbar; es seien ihm Tätigkeiten als Portier, Kassier und industrielle Tischarbeiten (Verpackungs- und Sortiertätigkeiten) möglich.Das Erstgericht wies das dagegen erhobene, auf Gewährung der Invaliditätspension auch über den 30. April 1996 hinaus gerichtete Klagebegehren im wesentlichen mit der Begründung ab, dass nicht nur im Gesundheitszustand, sondern auch in der Leistungsfähigkeit des Klägers eindeutig eine wesentliche Besserung gegenüber dem Zeitpunkt der Pensionsgewährung eingetreten sei. Während nämlich seinerzeit eine Arbeitsfähigkeit des Klägers rundweg verneint worden sei, sei diese nunmehr mit Einschränkungen gegeben. Zum Entziehungszeitpunkt April 1996 sei grundsätzlich die Arbeitsfähigkeit des Klägers zu bejahen gewesen. Da der Kläger keinen Berufsschutz als angelernter Berufskraftfahrer genieße, sei seine Invalidität nach Paragraph 255, Absatz 3, ASVG zu beurteilen. Auf der Grundlage seiner Leistungsfähigkeit sei der Kläger ab dem Zeitpunkt der Pensionsentziehung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt durchaus wieder verweisbar; es seien ihm Tätigkeiten als Portier, Kassier und industrielle Tischarbeiten (Verpackungs- und Sortiertätigkeiten) möglich.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Es konnte weder mangelhafte noch unvollständige noch unrichtige Feststellungen orten und billigte die Rechtsansicht des Erstgerichts, insbesondere auch betreffend den behaupteten Berufsschutz des Klägers. Keinesfalls liege eine bloße Einschätzungsdifferenz vor, sondern es habe sich das Leistungskalkül zum Positiven verändert.
Dagegen richtet sich die Revision des Klägers aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer Klagsstattgebung abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei erstattete keine Revisionsbeantwortung.