Rechtssatz RS0083876
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083876
Entscheidungsdatum
19.11.2024
Rechtssatz
Für die Frage der Entziehung der Leistung ist der Zustand im Bescheidzeitpunkt dem Zustand im Zeitpunkt der Entziehung gegenüberzustellen. Nur eine sich bei diesem Vergleich ergebende Änderung der Verhältnisse ist im Sinne des § 99 maßgeblich. Dass dem Bescheid unaktuelle Gutachten zugrunde gelegt wurden, rechtfertigt die Entziehung der Leistung nicht, wenn tatsächlich im Bescheidzeitpunkt die Voraussetzungen für die Leistung nicht mehr erfüllt waren. Die Rechtskraft der Entscheidung steht hier der Entziehung entgegen.Für die Frage der Entziehung der Leistung ist der Zustand im Bescheidzeitpunkt dem Zustand im Zeitpunkt der Entziehung gegenüberzustellen. Nur eine sich bei diesem Vergleich ergebende Änderung der Verhältnisse ist im Sinne des Paragraph 99, maßgeblich. Dass dem Bescheid unaktuelle Gutachten zugrunde gelegt wurden, rechtfertigt die Entziehung der Leistung nicht, wenn tatsächlich im Bescheidzeitpunkt die Voraussetzungen für die Leistung nicht mehr erfüllt waren. Die Rechtskraft der Entscheidung steht hier der Entziehung entgegen.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 330/92
Entscheidungstext OGH 12.01.1993 10 ObS 330/92
Veröff: EvBl 1993/188 S 773 = SSV-NF 7/2
- 10 ObS 139/98h
Entscheidungstext OGH 18.08.1998 10 ObS 139/98h
Auch
- 10 ObS 233/01i
Entscheidungstext OGH 04.09.2001 10 ObS 233/01i
Auch; Beisatz: Hier: Seinerzeitige Gewährung aufgrund eines Vergleiches. (T1)
- 10 ObS 131/16m
Entscheidungstext OGH 11.11.2016 10 ObS 131/16m
Auch; Beisatz: Maßgeblicher Vergleichszeitpunkt für die Frage der Entziehung des Rehabilitationsgeldes ist jener der Zuerkennung des Rehabilitationsgeldes, nicht aber jener einer davor erfolgten Gewährung der befristeten Berufsunfähigkeitspension (bzw Invaliditätspension). (T2)
- 10 ObS 149/16h
Entscheidungstext OGH 25.11.2016 10 ObS 149/16h
Auch; Beis wie T2
- 10 ObS 42/18a
Entscheidungstext OGH 26.06.2018 10 ObS 42/18a
Auch; Beis wie T2
- 10 ObS 65/18h
Entscheidungstext OGH 23.10.2018 10 ObS 65/18h
Auch
- 10 ObS 123/19i
Entscheidungstext OGH 13.09.2019 10 ObS 123/19i
Vgl
- 10 ObS 40/20k
Entscheidungstext OGH 24.06.2020 10 ObS 40/20k
Vgl
- 10 ObS 144/21f
Entscheidungstext OGH 14.12.2021 10 ObS 144/21f
Beisatz: Hier: Entziehung von Rehabilitationsgeld. (T3)
- 10 ObS 76/21f
Entscheidungstext OGH 25.01.2022 10 ObS 76/21f
Nur; Beisatz: Für die Frage der Entziehung der Leistung ist der Zustand im Bescheidzeitpunkt dem Zustand im Zeitpunkt der Entziehung gegenüberzustellen. (T4); Beisatz: Zeitpunkt der ursprünglichen Leistungszuerkennung ist die Erlassung des Gewährungsbescheids, bei einer gerichtlichen Entscheidung der Schluss der mündlichen Verhandlung oder der Zeitpunkt des Abschlusses eines Vergleichs über die Leistungsgewährung in einem gerichtlichen Verfahren. (T5)
- 10 ObS 27/23b
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.07.2023 10 ObS 27/23b
Beisatz wie T4
- 10 Obs 90/23t
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.07.2023 10 Obs 90/23t
- 10 Obs 82/24t
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 13.08.2024 10 Obs 82/24t
vgl; Beisatz wie T4; Beisatz wie T5
- 10 Obs 62/24a
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.11.2024 10 Obs 62/24a
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0083876
Zuletzt aktualisiert am
16.12.2024
Dokumentnummer
JJR_19930112_OGH0002_010OBS00330_9200000_002