Die Revision ist im Sinne des Eventualantrages berechtigt.
Gemäß § 368 Abs.2 ASVG hat der Versicherungsträger, wenn er einen Bescheid zu erlassen hat, dies aber innerhalb der in § 368 Abs. 1 ASVG normierten Frist nicht kann, weil der Sachverhalt noch nicht ausreichend geklärt ist, dann, wenn seine Leistungspflicht dem Grunde nach feststeht die Leistung zu bevorschussen. Voraussetzung für eine Vorschußleistung nach dieser Bestimmung ist daher, daß die Leistungspflicht dem Grunde nach feststeht und lediglich die Höhe des Anspruches einer weiteren Klärung bedarf.Gemäß Paragraph 368, Absatz 2, ASVG hat der Versicherungsträger, wenn er einen Bescheid zu erlassen hat, dies aber innerhalb der in Paragraph 368, Absatz eins, ASVG normierten Frist nicht kann, weil der Sachverhalt noch nicht ausreichend geklärt ist, dann, wenn seine Leistungspflicht dem Grunde nach feststeht die Leistung zu bevorschussen. Voraussetzung für eine Vorschußleistung nach dieser Bestimmung ist daher, daß die Leistungspflicht dem Grunde nach feststeht und lediglich die Höhe des Anspruches einer weiteren Klärung bedarf.
Mit Schreiben der beklagten Partei vom 30.9.1985 wurde der Klägerin bekanntgegeben, daß ihr Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension ab 1.11.1985 dem Grunde nach anerkannt werde. Das Schreiben ist zwar als "Verständigung" bezeichnet, stellt inhaltlich jedoch einen Bescheid dar, mit dem über den Grund des Anspruches entschieden und der Klägerin (offenbar zufolge fehlender Entscheidungsgrundlagen betreffnd die Anspruchshöhe) ein Vorschuß zuerkannt wurde. Diese Vorgangsweise steht auch mit der zitierten Bestimmung des § 368 Abs. 1 ASVG im Einklang. Der Klägerin wurde hiemit eine mit 31.12.1986 befristete Berufsunfähigkeitspension gewährt. In gleicher Weise erfolgte mit Verständigung vom 3.3.1987 die (unbefristete) Weitergewährung der Leistung ab 1.1.1987.Mit Schreiben der beklagten Partei vom 30.9.1985 wurde der Klägerin bekanntgegeben, daß ihr Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension ab 1.11.1985 dem Grunde nach anerkannt werde. Das Schreiben ist zwar als "Verständigung" bezeichnet, stellt inhaltlich jedoch einen Bescheid dar, mit dem über den Grund des Anspruches entschieden und der Klägerin (offenbar zufolge fehlender Entscheidungsgrundlagen betreffnd die Anspruchshöhe) ein Vorschuß zuerkannt wurde. Diese Vorgangsweise steht auch mit der zitierten Bestimmung des Paragraph 368, Absatz eins, ASVG im Einklang. Der Klägerin wurde hiemit eine mit 31.12.1986 befristete Berufsunfähigkeitspension gewährt. In gleicher Weise erfolgte mit Verständigung vom 3.3.1987 die (unbefristete) Weitergewährung der Leistung ab 1.1.1987.
Mit Bescheid vom 18.3.1987 wurde neuerlich über den gesamten Anspruch der Klägerin abgesprochen und nunmehr eine Pensionsleistung ab 1.11.1985 ohne Ausspruch einer Befristung gewährt. Ob die beklagte Partei im Hinblick auf die mit Verständigung vom 30.9.1985 erfolgte Entscheidung über den Anspruch der Klägerin für die Zeit bis 31.12.1986 sowie die mit Verständigung vom 3.3.1987 erfolgte Entscheidung über den Anspruch ab 1.1.1987 über den Grund des Anspruches neuerlich absprechen durfte, ist nicht zu prüfen. Auszugehen ist davon, daß der Klägerin mit Bescheid vom 18.3.1987 ab 1.11.1985 eine unbefristete Berufsunfähigkeitspension gewährt wurde.
Gemäß § 99 ASVG ist eine laufende Leistung zu entziehen, wenn die Voraussetzungen des Anspruches auf sie nicht mehr vorhanden sind und der Anspruch nicht bereits ohne weiteres Verfahren erlischt. Der Leistungsentzug nach § 99 Abs. 1 ASVG setzt eine wesentliche, entscheidende Veränderung in den Verhältnissen voraus (Schrammel ZAS 1990, 73 und 79 f und in Tomandl System 181 f; SSV-NF 1/27, 2/43 ua), wobei für den anzustellenden Vergleich die Verhältnisse im Zeitpunkt der Leistungszuerkennung mit den Verhältnissen im Zeitpunkt des Leistungsentzuges in Beziehung zu setzen sind. eine wesentliche Änderung der Verhältnisse kann unter anderem in der Wiederherstellung oder Besserung des körperlichen oder geistigen Zustandes oder in einer Besserung der Arbeitsfähigkeit infolge Gewöhnung und Anpassung an den Leidenszustand liegen. Ist der Leistungsbezieher durch diese Veränderungen auf dem Arbeitsmarkt wieder einsetzbar, ist auch ein Leistungsentzug sachlich gerechtfertigt. Nicht gerechtfertigt ist ein Leistungsentzug, wenn nachträglich festgestellt wird, daß die Leistungsvoraussetzungen von vornherein gefehlt haben (SSV-NF 1/27, 1/43, 2/43 ua). Haben die objektiven Grundlagen für eine Leistungszuerkennung keine wesentliche Änderung erfahren, so steht die Rechtskraft des Gewährungsbescheides der Entziehung entgegen. An dieser Änderung fehlt es regelmäßig dann, wenn bestimmte Leistungsvoraussetzungen nie vorhanden waren. Hier ist Rechtssicherheit vor Rechtmäßigkeit zu reihen (SSV-NF 4/149 mwN).Gemäß Paragraph 99, ASVG ist eine laufende Leistung zu entziehen, wenn die Voraussetzungen des Anspruches auf sie nicht mehr vorhanden sind und der Anspruch nicht bereits ohne weiteres Verfahren erlischt. Der Leistungsentzug nach Paragraph 99, Absatz eins, ASVG setzt eine wesentliche, entscheidende Veränderung in den Verhältnissen voraus (Schrammel ZAS 1990, 73 und 79 f und in Tomandl System 181 f; SSV-NF 1/27, 2/43 ua), wobei für den anzustellenden Vergleich die Verhältnisse im Zeitpunkt der Leistungszuerkennung mit den Verhältnissen im Zeitpunkt des Leistungsentzuges in Beziehung zu setzen sind. eine wesentliche Änderung der Verhältnisse kann unter anderem in der Wiederherstellung oder Besserung des körperlichen oder geistigen Zustandes oder in einer Besserung der Arbeitsfähigkeit infolge Gewöhnung und Anpassung an den Leidenszustand liegen. Ist der Leistungsbezieher durch diese Veränderungen auf dem Arbeitsmarkt wieder einsetzbar, ist auch ein Leistungsentzug sachlich gerechtfertigt. Nicht gerechtfertigt ist ein Leistungsentzug, wenn nachträglich festgestellt wird, daß die Leistungsvoraussetzungen von vornherein gefehlt haben (SSV-NF 1/27, 1/43, 2/43 ua). Haben die objektiven Grundlagen für eine Leistungszuerkennung keine wesentliche Änderung erfahren, so steht die Rechtskraft des Gewährungsbescheides der Entziehung entgegen. An dieser Änderung fehlt es regelmäßig dann, wenn bestimmte Leistungsvoraussetzungen nie vorhanden waren. Hier ist Rechtssicherheit vor Rechtmäßigkeit zu reihen (SSV-NF 4/149 mwN).
Die beklagte Partei verweist in ihrer Berufung darauf, daß im Hinblick darauf, daß der Gewährungsbescheid erst 1 1/2 Jahre nach der Antragstellung erging, der für die Entziehung maßgebliche Vergleich mit dem Zustand der Klägerin im Zeitpunkt der Erstellung des Gewährungsgutachtens sohin mit dem 29.5.1985 vorzunehmen sei. Dem kann nicht beigetreten werden. Einer neuen Sachentscheidung steht die Rechtskraft eines früher in derselben Angelegenheit ergangenen Bescheides nur dann nicht entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen eine Änderung eingetreten ist. Res judicata liegt nur dann nicht vor, wenn sich seit Erlassung des Bescheides wesentliche Änderungen im Sachverhalt ergeben (idS auch VwGH vom 24.9.1980, 1691/79). Die bescheidmäßige Entscheidung hat sich unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung oder dem Zeitpunkt der Beweisaufnahme im Ermittlungsverfahren auf den gesamten Zeitraum bis zur Erlassung des Bescheides zu erstrecken. Maßgeblich ist daher für die Entziehung einer Leistung nur der Zustand im Zeitpunkt der bescheidmäßigen Leistungsgewährung. Waren etwa im Zeitpunkt der Antragstellung die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Leistung erfüllt und sind diese Voraussetzung während des Verfahrens zufolge einer Änderung der Verhältnisse weggefallen, so ist dies im Bescheid (durch Gewährung der Leistung nur bis zu einem vor der Bescheiderlassung liegenden Zeitpunkt) zu berücksichtigen. Der Umstand, daß der bescheidmäßigen Gewährung unrichtige (weil nicht mehr aktuelle) Ermittlungsergebnisse zugrunde gelegt wurden, rechtfertigt nicht die Entziehung der Leistung, wenn sich später ergibt, daß im Zeitpunkt der Entscheidung die Voraussetzungen für den Leistungsbezug nicht mehr gegeben waren. Da die Entscheidung auf der Grundlage des Sachverhaltes im Zeitpunkt ihrer Erlassung zu ergehen hat, steht ihre Rechtskraft der Entziehung der Leistung entgegen, wenn sich die Verhältnisse gegenüber diesem Zeitpunkt nicht wesentlich geändert haben.
Ist im Zustand der Klägerin seit dem Zeitpunkt des Bescheides vom 18.3.1987 keine Besserung eingetreten so ist die Entziehung der Leistung nicht zulässig. Ob sich der Gesundheitszustand der Klägerin in dieser Zeit gebessert hat, kann allerdings auf Grund der vorliegenden Feststellungen nicht beurteilt werden. Die Vorinstanzen haben ihren Entscheidungen zugrunde gelegt, daß der Zustand der Klägerin unmittelbar vor dem 6.5.1988 gleich war wie unmittelbar vor dem 18.3.1987 und haben im weiteren das Leistungskalkül der Klägerin für die Zeit ab 1.7.1988 erhoben. Ob die Leistungsfähigkeit der Klägerin allerdings zum 1.7.1988 in gleicher Weise gegeben war, wie in der Zeit vor dem 6.5.1988 kann nicht mit Sicherheit beurteilt werden. Feststellungen hierüber sind jedoch erforderlich, weil sich die Entscheidung auf den gesamten Zeitraum bis Schluß der Verhandlung in erster Instanz zu erstrecken hat und Änderungen bis zu diesem Zeitpunkt zu berücksichtigen sind. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß der Zustand der Klägerin im Zeitpunkt der Erlassung des Entziehungsbescheides zwar gleich war, wie im Zeitpunkt der bescheidmäßigen Gewährung, daß jedoch in beiden Zeitpunkten die Voraussetzungen für die Berufsunfähigkeitspension erfüllt waren und sich erst in der folgenden Zeit bis 1.7.1988 eine maßgebliche Besserung ergeben hat. In diesem Fall könnten die Voraussetzungen für die Entziehung der Leistung zu einem späteren, als dem im Bescheid genannten Zeitpunkt gegeben sein; das erhobene Begehren wäre dann für die nach diesem Zeitpunkt gelegene Zeit nicht berechtigt. Hat der für 1.7.1988 festgestellte Zustand jedoch bereits seit Anfang Mai 1988 und damit - ausgehend von den vorliegenden Feststellungen - im wesentlichen unverändert bereits seit dem Zeitpunkt des Gewährungsbescheides bestanden, so wäre die Entziehung nicht zu Recht erfolgt.
Der Kostenvorbehalt stützt sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt stützt sich auf Paragraph 52, ZPO.