Rechtssatz RS0083818
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083818
Entscheidungsdatum
16.07.1998
Rechtssatz
Auch wenn der Gewährungsbescheid erst 1 1/2 Jahre nach der Antragstellung erging und die diesem zugrundeliegende Gutachten bereits längere Zeit vor der Erlassung des Bescheides erstattet wurden, ist für die Frage, ob die Besserung des Zustandes die Entziehung der Leistung rechtfertigt, der Zustand im Zeitpunkt der Erlassung des Gewährungsbescheides dem Zustand in dem für die Entziehung maßgeblichen Zeitpunkt gegenüber zu stellen.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 330/92
Entscheidungstext OGH 12.01.1993 10 ObS 330/92
Veröff: EvBl 1993/188 S 773 = SSV-NF 7/2
- 10 ObS 209/98b
Entscheidungstext OGH 16.07.1998 10 ObS 209/98b
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0083818
Dokumentnummer
JJR_19930112_OGH0002_010OBS00330_9200000_001