Das Berufungsgericht ist bei seiner rechtlichen Beurteilung zutreffend davon ausgegangen, daß nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zum Vergleich dafür, ob eine im Sinne des § 183 Abs 1 ASVG "wesentliche Änderung der Verhältnisse" eingetreten ist, der Tatsachenkomplex heranzuziehen ist, der jener Entscheidung zu Grunde lag, deren Rechtskraftwirkung bei unveränderten Verhältnissen einer Neufeststellung der Rente im Wege stünde (SSV-NF 1/16, 3/86, 6/71; 10 ObS 2060/96f; 10 ObS 53/97k; 10 ObS 333/97m; RIS-Justiz RS0084151). Die letzte rechtskräftige Entscheidung über die der Klägerin gebührende Versehrtenrente erfolgte mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 12.5.1995, 17 Cgs 217/94-9, mit dem der Klägerin zur Abgeltung der Folgen des Arbeitsunfalls vom 27.1.1993 ab dem 1.2.1995 eine Dauerrente von 20 vH der Vollrente zugesprochen wurde.Das Berufungsgericht ist bei seiner rechtlichen Beurteilung zutreffend davon ausgegangen, daß nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zum Vergleich dafür, ob eine im Sinne des Paragraph 183, Absatz eins, ASVG "wesentliche Änderung der Verhältnisse" eingetreten ist, der Tatsachenkomplex heranzuziehen ist, der jener Entscheidung zu Grunde lag, deren Rechtskraftwirkung bei unveränderten Verhältnissen einer Neufeststellung der Rente im Wege stünde (SSV-NF 1/16, 3/86, 6/71; 10 ObS 2060/96f; 10 ObS 53/97k; 10 ObS 333/97m; RIS-Justiz RS0084151). Die letzte rechtskräftige Entscheidung über die der Klägerin gebührende Versehrtenrente erfolgte mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 12.5.1995, 17 Cgs 217/94-9, mit dem der Klägerin zur Abgeltung der Folgen des Arbeitsunfalls vom 27.1.1993 ab dem 1.2.1995 eine Dauerrente von 20 vH der Vollrente zugesprochen wurde.
Dennoch ist dieses Urteil, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, keine taugliche Ausgangsbasis für die Prüfung einer Änderung der Verhältnisse nach § 183 Abs 1 ASVG. Der dieser Entscheidung zugrundeliegende Tatsachenkomplex beruht nämlich nicht auf einer ärztlichen Untersuchung durch einen gerichtlichen Sachverständigen (die hier am 30.3.1995 erfolgte). Grundlage dieser Entscheidung war nicht das in diesem Verfahren eingeholte Sachverständigengutachten (mit dem Ergebnis einer MdE von nur 10 vH), sondern die gesetzliche Anordnung des § 71 Abs 2 ASGG idF der ASGG-Nov 1994: Nach der Einbringung der Klage in einer Sozialrechtssache wie der vorliegenden ist die Leistungsverpflichtung, die dem außer Kraft getretenen Bescheid entspricht, als vom Versicherungsträger unwiderruflich anerkannt anzusehen. Mit dieser Vorschrift sollte nach dem Willen des Gesetzgebers verhindert werden, daß ein gerichtliches Urteil für den Kläger weniger günstig ausfällt als der durch die Klage außer Kraft getretene Bescheid (sog. "reformatio in peius"). Das Gericht muß also dem Kläger zumindest die im Bescheid zuerkannte Leistung zusprechen (1694 BlgNR 18.GP, 25; Fink, ASGG 178 ff; Feitzinger/Tades, ASGG2 Anm 5a zu § 71; Kuderna, ASGG 461 Erl 6 zu § 71; SSV-NF 9/76; 10/38 ua). In diesem Fall darf aber bei Prüfung einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse (für die Entziehung der Leistung) nicht auf den im gerichtlichen Verfahren (im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung) bestandenen Tatsachenkomplex abgestellt werden, sondern auf die Tatsachenlage zu dem für die Erlassung des Bescheides maßgeblichen Zeitpunkt, dessen Zuerkennungsentscheidung zufolge der oben dargestellten Anerkenntnisfiktion allein die Grundlage des Urteils bildet. Maßgeblich ist daher nur der Zustand im Zeitpunkt der bescheidmäßigen Leistungsgewährung. Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, daß auch dann, wenn der Gewährungsbescheid längere Zeit nach der Antragstellung erging und die diesem zugrundeliegenden Gutachten bereits längere Zeit vor der Erlassung des Bescheides erstattet wurden, für die Frage, ob die Besserung des Zustandes die Entziehung der Leistung rechtfertigt, der Zustand im Zeitpunkt der Erlassung des Gewährungsbescheides dem Zustand in dem für die Entziehung maßgeblichen Zeitpunkt gegenüberzustellen sind (10 ObS 330/92 = SSV-NF 7/2 = EvBl 1993/188). Mit dieser Maßgabe ist der Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes beizutreten.Dennoch ist dieses Urteil, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, keine taugliche Ausgangsbasis für die Prüfung einer Änderung der Verhältnisse nach Paragraph 183, Absatz eins, ASVG. Der dieser Entscheidung zugrundeliegende Tatsachenkomplex beruht nämlich nicht auf einer ärztlichen Untersuchung durch einen gerichtlichen Sachverständigen (die hier am 30.3.1995 erfolgte). Grundlage dieser Entscheidung war nicht das in diesem Verfahren eingeholte Sachverständigengutachten (mit dem Ergebnis einer MdE von nur 10 vH), sondern die gesetzliche Anordnung des Paragraph 71, Absatz 2, ASGG in der Fassung der ASGG-Nov 1994: Nach der Einbringung der Klage in einer Sozialrechtssache wie der vorliegenden ist die Leistungsverpflichtung, die dem außer Kraft getretenen Bescheid entspricht, als vom Versicherungsträger unwiderruflich anerkannt anzusehen. Mit dieser Vorschrift sollte nach dem Willen des Gesetzgebers verhindert werden, daß ein gerichtliches Urteil für den Kläger weniger günstig ausfällt als der durch die Klage außer Kraft getretene Bescheid (sog. "reformatio in peius"). Das Gericht muß also dem Kläger zumindest die im Bescheid zuerkannte Leistung zusprechen (1694 BlgNR 18.GP, 25; Fink, ASGG 178 ff; Feitzinger/Tades, ASGG2 Anmerkung 5a zu Paragraph 71,; Kuderna, ASGG 461 Erl 6 zu Paragraph 71,; SSV-NF 9/76; 10/38 ua). In diesem Fall darf aber bei Prüfung einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse (für die Entziehung der Leistung) nicht auf den im gerichtlichen Verfahren (im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung) bestandenen Tatsachenkomplex abgestellt werden, sondern auf die Tatsachenlage zu dem für die Erlassung des Bescheides maßgeblichen Zeitpunkt, dessen Zuerkennungsentscheidung zufolge der oben dargestellten Anerkenntnisfiktion allein die Grundlage des Urteils bildet. Maßgeblich ist daher nur der Zustand im Zeitpunkt der bescheidmäßigen Leistungsgewährung. Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, daß auch dann, wenn der Gewährungsbescheid längere Zeit nach der Antragstellung erging und die diesem zugrundeliegenden Gutachten bereits längere Zeit vor der Erlassung des Bescheides erstattet wurden, für die Frage, ob die Besserung des Zustandes die Entziehung der Leistung rechtfertigt, der Zustand im Zeitpunkt der Erlassung des Gewährungsbescheides dem Zustand in dem für die Entziehung maßgeblichen Zeitpunkt gegenüberzustellen sind (10 ObS 330/92 = SSV-NF 7/2 = EvBl 1993/188). Mit dieser Maßgabe ist der Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes beizutreten.
Der von der beklagten Partei in ihrem Rekurs erhobene Einwand, der Ergänzungsauftrag des Berufungsgerichtes sei nicht notwendig, weil die Frage, wann die MdE unter 20 vH herabgesunken sei, im Urteil vom 12.5.1995 "offensichtlich bewußt" nicht beantwortet worden sei bzw sich nicht "überzeugend" beantworten habe lassen, geht ins Leere. Hält das Berufungsgericht, von einer richtigen Rechtsansicht ausgehend, den Sachverhalt für weiter aufklärungsbedürftig, kann der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, dem nicht entgegentreten (Judikaturnachweise ZPO-MGA14 § 519 E 49; RIS-Justiz RS0042179, RS0070407, RS0099332).Der von der beklagten Partei in ihrem Rekurs erhobene Einwand, der Ergänzungsauftrag des Berufungsgerichtes sei nicht notwendig, weil die Frage, wann die MdE unter 20 vH herabgesunken sei, im Urteil vom 12.5.1995 "offensichtlich bewußt" nicht beantwortet worden sei bzw sich nicht "überzeugend" beantworten habe lassen, geht ins Leere. Hält das Berufungsgericht, von einer richtigen Rechtsansicht ausgehend, den Sachverhalt für weiter aufklärungsbedürftig, kann der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, dem nicht entgegentreten (Judikaturnachweise ZPO-MGA14 Paragraph 519, E 49; RIS-Justiz RS0042179, RS0070407, RS0099332).
Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.