Rechtssatz RS0089217
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0089217
Entscheidungsdatum
07.05.2019
Norm
ASGG idF ASGGNov 1994 §71 Abs2 Satz1
Rechtssatz
Soweit § 71 Abs 2 Satz 1 ASGG idF der ASGG-Novelle 1994 vorsieht, dass die Leistungsverpflichtung, die dem durch die Klage außer Kraft getretenen Bescheid entspricht, als vom Versicherungsträger unwiderruflich anerkannt anzusehen ist, ist im (nach Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen durch den Obersten Gerichtshof) fortzusetzenden Verfahren auf dieses Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) Bedacht zu nehmen und der Klägerin zumindest die im außer Kraft getretenen Bescheid zuerkannte Leistung zuzusprechen.Soweit Paragraph 71, Absatz 2, Satz 1 ASGG in der Fassung der ASGG-Novelle 1994 vorsieht, dass die Leistungsverpflichtung, die dem durch die Klage außer Kraft getretenen Bescheid entspricht, als vom Versicherungsträger unwiderruflich anerkannt anzusehen ist, ist im (nach Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen durch den Obersten Gerichtshof) fortzusetzenden Verfahren auf dieses Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) Bedacht zu nehmen und der Klägerin zumindest die im außer Kraft getretenen Bescheid zuerkannte Leistung zuzusprechen.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 153/95
Entscheidungstext OGH 19.09.1995 10 ObS 153/95
- 10 ObS 23/96
Entscheidungstext OGH 23.04.1996 10 ObS 23/96
Vgl; Beisatz: Wenn ein Kläger eine gewährte Leistung mit der (auch zutreffenden) Begründung ablehnt, er habe sie gar nicht beantragt, diese ihm also bereits dem Grunde nach nicht bescheidmäßig zusteht, dann kann folgerichtig auch keine Bindung an die Höhe dieser Leistung "als anerkannt" fingiert werden. Bestand (Art) der Leistung und Höhe derselben stehen insoweit in einem untrennbaren Zusammenhang. Das Gericht hat daher über das Klagebegehren auf der Grundlage des ursprünglichen Rechtsverhältnisses zu entscheiden und kann somit - in Abgehung vom fingierten Anerkenntnis - in diesem Belang auch eine verschlechternde Entscheidung fällen. (T1)
- 10 ObS 209/98b
Entscheidungstext OGH 16.07.1998 10 ObS 209/98b
Auch
- 10 ObS 319/01m
Entscheidungstext OGH 13.11.2001 10 ObS 319/01m
Vgl auch; Beisatz: Der bloß in der Begründung eines ablehnenden Bescheides vom Versicherungsträger geäußerten Ansicht, dass beim Versicherten eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im (nicht rentenbegründenden) Ausmaß von 10 vH vorliege, kommt keine derartige Bindungswirkung für das gerichtliche Verfahren zu. (T2)
- 10 ObS 59/02b
Entscheidungstext OGH 19.03.2002 10 ObS 59/02b
Vgl; Beisatz: Die im außer Kraft getretenen Bescheid enthaltene, gemäß § 71 Abs 2 ASGG als unwiderruflich anerkannt anzusehende Leistungsverpflichtung ist in den Urteilsspruch aufzunehmen. (T3)
Beisatz: Hier: Maßgabebestätigung. (T4)
- 10 ObS 149/03i
Entscheidungstext OGH 17.03.2003 10 ObS 149/03i
Vgl auch; Beisatz: Ist eine Klage auf eine höhere als die bescheidmäßig gewährte Pensionsleistung gerichtet, so ist, wenn das Begehren auf eine die bescheidmäßig zuerkannte Höhe übersteigende Leistung nicht berechtigt ist, die Leistung in der vom Versicherungsträger zuerkannten Höhe zuzuerkennen, weil das Urteil an die Stelle des außer Kraft getretenen Bescheides zu treten hat. (T5)
- 10 ObS 50/15y
Entscheidungstext OGH 02.09.2015 10 ObS 50/15y
Auch; Beisatz: Das Verschlechterungsverbot umfasst auch die bescheidmäßige Feststellung des Vorliegens vorübergehender Invalidität und des Anspruchs auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung gemäß § 143a ASVG. (T6)
- 10 ObS 62/15p
Entscheidungstext OGH 01.10.2015 10 ObS 62/15p
Auch; Beis wie T6
- 10 ObS 41/15z
Entscheidungstext OGH 01.10.2015 10 ObS 41/15z
Auch; Beis wie T6
- 10 ObS 111/15v
Entscheidungstext OGH 15.12.2015 10 ObS 111/15v
Auch; Beis wie T6; Beisatz: Die als unwiderruflich anerkannt anzusehende Leistungsverpflichtung ist (auch vom Rechtsmittelgericht) von Amts wegen in den Urteilsspruch aufzunehmen. (T7)
- 10 ObS 60/15v
Entscheidungstext OGH 15.12.2015 10 ObS 60/15v
Vgl auch; Beis wie T6
- 10 ObS 137/18x
Entscheidungstext OGH 07.05.2019 10 ObS 137/18x
Vgl auch; Beis wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0089217
Zuletzt aktualisiert am
24.07.2019
Dokumentnummer
JJR_19950919_OGH0002_010OBS00153_9500000_001