Die Revision ist teilweise berechtigt.
Nach § 101 Abs 1 B-KUVG hat ein Versicherter Anspruch auf Versehrtenrente, wenn seine Erwerbsfähigkeit durch die Folgen eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit über drei Monate nach dem Eintritt des Versicherungsfalles hinaus um mindestens 20 vH vermindert ist. Die Versehrtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 vH.Nach Paragraph 101, Absatz eins, B-KUVG hat ein Versicherter Anspruch auf Versehrtenrente, wenn seine Erwerbsfähigkeit durch die Folgen eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit über drei Monate nach dem Eintritt des Versicherungsfalles hinaus um mindestens 20 vH vermindert ist. Die Versehrtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 vH.
Kann die Versehrtenrente während der ersten zwei Jahre nach dem Eintritt des Versicherungsfalles wegen der noch nicht absehbaren Entwicklung der Folgen des Dienstunfalles oder der Berufskrankheit ihrer Höhe nach noch nicht als Dauerrente festgestellt werden, so hat die Versicherungsanstalt gemäß § 107 Abs 1 B-KUVG die Versehrtenrente als vorläufige Rente zu gewähren. Spätestens mit Ablauf des zweijährigen Zeitraumes ist die Versehrtenrente als Dauerrente festzustellen; diese Feststellung setzt eine Änderung der Verhältnisse (§ 94 Abs 1) nicht voraus und ist an die Grundlagen für die Berechnung der vorläufigen Rente nicht gebunden. Ist zu erwarten, dass nur eine vorläufige Versehrtenrente zu gewähren ist, so kann die Versicherungsanstalt den Versehrten gemäß § 107 Abs 2 B-KUVG durch eine Gesamtvergütung in der Höhe des voraussichtlichen Rentenaufwandes abfinden. Nach Ablauf des dieser Vergütung zugrunde gelegten Zeitraumes ist auf Antrag unter den Voraussetzungen des § 101 die entsprechende Versehrtenrente zu gewähren, und zwar ab dem auf dem Ablauf dieses Zeitraumes folgenden Tag, wenn der Antrag innerhalb von zwei Jahren gestellt wird, ansonsten ab dem Tag der Antragstellung.Kann die Versehrtenrente während der ersten zwei Jahre nach dem Eintritt des Versicherungsfalles wegen der noch nicht absehbaren Entwicklung der Folgen des Dienstunfalles oder der Berufskrankheit ihrer Höhe nach noch nicht als Dauerrente festgestellt werden, so hat die Versicherungsanstalt gemäß Paragraph 107, Absatz eins, B-KUVG die Versehrtenrente als vorläufige Rente zu gewähren. Spätestens mit Ablauf des zweijährigen Zeitraumes ist die Versehrtenrente als Dauerrente festzustellen; diese Feststellung setzt eine Änderung der Verhältnisse (Paragraph 94, Absatz eins,) nicht voraus und ist an die Grundlagen für die Berechnung der vorläufigen Rente nicht gebunden. Ist zu erwarten, dass nur eine vorläufige Versehrtenrente zu gewähren ist, so kann die Versicherungsanstalt den Versehrten gemäß Paragraph 107, Absatz 2, B-KUVG durch eine Gesamtvergütung in der Höhe des voraussichtlichen Rentenaufwandes abfinden. Nach Ablauf des dieser Vergütung zugrunde gelegten Zeitraumes ist auf Antrag unter den Voraussetzungen des Paragraph 101, die entsprechende Versehrtenrente zu gewähren, und zwar ab dem auf dem Ablauf dieses Zeitraumes folgenden Tag, wenn der Antrag innerhalb von zwei Jahren gestellt wird, ansonsten ab dem Tag der Antragstellung.
Wird ein Versehrter neuerlich durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit geschädigt und beträgt die durch diese neuerliche Schädigung allein verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 10 vH, so ist die Entschädigung aus diesen mehreren Versicherungsfällen gemäß § 108 Abs 1 B-KUVG nach Maßgabe der Abs 2 bis 4 festzustellen, sofern die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit 20 vH erreicht. Spätestens vom Beginn des dritten Jahres nach dem Eintritt des neuerlichen Versicherungsfalles an ist die Rente nach dem Grad der durch alle Versicherungsfälle - ausgenommen Versicherungsfälle nach den §§ 108c bis 108e BSVG - verursachten Minderung der Erwerbsfähiigkeit festzustellen. Eine abgefundene Versehrtenrente ist bei Bildung der Gesamtrente so zu berücksichtigen, dass die Gesamtrente um den Betrag gekürzt wird, der dem Grad der der abgefundenen Rente zugrunde gelegten Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht (§ 108 Abs 2 B-KUVG). Solange die Gesamtrente nach Abs 2 nicht festgestellt ist, gebührt dem Versehrten unter den Voraussetzungen des Abs 1 eine Rente entsprechend dem Grade der durch die neuerliche Schädigung allein verursachten Minderung der Erwerbsfähigkeit (§ 108 Abs 5 B-KUVG).Wird ein Versehrter neuerlich durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit geschädigt und beträgt die durch diese neuerliche Schädigung allein verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 10 vH, so ist die Entschädigung aus diesen mehreren Versicherungsfällen gemäß Paragraph 108, Absatz eins, B-KUVG nach Maßgabe der Absatz 2 bis 4 festzustellen, sofern die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit 20 vH erreicht. Spätestens vom Beginn des dritten Jahres nach dem Eintritt des neuerlichen Versicherungsfalles an ist die Rente nach dem Grad der durch alle Versicherungsfälle - ausgenommen Versicherungsfälle nach den Paragraphen 108 c bis 108 e BSVG - verursachten Minderung der Erwerbsfähiigkeit festzustellen. Eine abgefundene Versehrtenrente ist bei Bildung der Gesamtrente so zu berücksichtigen, dass die Gesamtrente um den Betrag gekürzt wird, der dem Grad der der abgefundenen Rente zugrunde gelegten Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht (Paragraph 108, Absatz 2, B-KUVG). Solange die Gesamtrente nach Absatz 2, nicht festgestellt ist, gebührt dem Versehrten unter den Voraussetzungen des Absatz eins, eine Rente entsprechend dem Grade der durch die neuerliche Schädigung allein verursachten Minderung der Erwerbsfähigkeit (Paragraph 108, Absatz 5, B-KUVG).
Der Kläger leitet aus den dargestellten gesetzlichen Bestimmungen im gegenständlichen Verfahren einen Anspruch auf Versehrtenrente erkennbar zum einen daraus ab, dass eine Minderung der Erwerbsfähigkeit aus dem Dienstunfall vom 9. 2. 1999 auch nach dem der gewährten Gesamtvergütung zugrunde liegenden Zeitraum bis 30. 11. 1999 weiterhin mindestens 20 vH betrage, und zum anderen daraus, dass ihm im Hinblick auf seinen weiteren Dienstunfall vom 4. 3. 1976 eine Gesamtrente gemäß § 108 Abs 1 bzw eine Teilrente (Stützrente) im Sinne des § 108 Abs 5 B-KUVG gebühre. Der Kläger verweist zur letzteren Anspruchsgrundlage vor allem darauf, dass die beklagte Partei in ihrem angefochtenen Bescheid und auch in der Klagebeantwortung eine aus dem Dienstunfall vom 9. 2. 1999 resultierende Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von 10 vH ausdrücklich zugestanden habe, sodass der Kläger im Zusammenhang mit dem von der beklagten Partei ebenfalls anerkannten Dienstunfall vom 4. 3. 1976 die Anspruchsvoraussetzungen nach § 108 Abs 1 bzw Abs 5 B-KUVG erfülle.Der Kläger leitet aus den dargestellten gesetzlichen Bestimmungen im gegenständlichen Verfahren einen Anspruch auf Versehrtenrente erkennbar zum einen daraus ab, dass eine Minderung der Erwerbsfähigkeit aus dem Dienstunfall vom 9. 2. 1999 auch nach dem der gewährten Gesamtvergütung zugrunde liegenden Zeitraum bis 30. 11. 1999 weiterhin mindestens 20 vH betrage, und zum anderen daraus, dass ihm im Hinblick auf seinen weiteren Dienstunfall vom 4. 3. 1976 eine Gesamtrente gemäß Paragraph 108, Absatz eins, bzw eine Teilrente (Stützrente) im Sinne des Paragraph 108, Absatz 5, B-KUVG gebühre. Der Kläger verweist zur letzteren Anspruchsgrundlage vor allem darauf, dass die beklagte Partei in ihrem angefochtenen Bescheid und auch in der Klagebeantwortung eine aus dem Dienstunfall vom 9. 2. 1999 resultierende Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von 10 vH ausdrücklich zugestanden habe, sodass der Kläger im Zusammenhang mit dem von der beklagten Partei ebenfalls anerkannten Dienstunfall vom 4. 3. 1976 die Anspruchsvoraussetzungen nach Paragraph 108, Absatz eins, bzw Absatz 5, B-KUVG erfülle.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.
Soweit der Kläger als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens geltend macht, die beklagte Partei habe in ihrer Klagebeantwortung eine dauernde Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers aufgrund des Dienstunfalles vom 9. 2. 1999 im Ausmaß von 10 vH zugestanden und diese Außerstreitstellung nach Vorliegen der abweichenden Beurteilung im gerichtsärztlichen Sachverständigengutachten nicht zurückgezogen, sodass die Vorinstanzen von einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10 vH hätten ausgehen müssen, ist zunächst einzuräumen, dass nach ständiger Rechtsprechung ausdrücklich zugestandene Tatsachen grundsätzlich als wahr anzunehmen und der Entscheidung ungeprüft zugrundezulegen sind. Das gerichtliche Geständnis bindet danach das Gericht grundsätzlich an die zugestandenen Tatsachen und schafft bezüglich dieser Tatsachen ein Beweisthemenverbot (Rechberger, ZPO2 Rz 2 zu § 267 mwN; Kuderna, ASGG2 Erl 6 zu § 87; SSV-NF 3/104 uva). Nimmt das Gericht entgegen diesem Beweisthemenverbot Beweise auf und kommt es dabei zu vom Geständnis abweichenden Tatsachenfeststellungen, liegt keine Nichtigkeit, sondern eine Verletzung einer Verfahrensvorschrift vor (Kuderna aaO mwN ua; RIS-Justiz RS0039949). Ein solcher Mangel des Verfahrens erster Instanz kann jedoch im vorliegenden Fall in der Revision schon deshalb nicht mehr geltend gemacht werden, weil das Berufungsgericht sein Vorliegen bereits verneint hat. Im Übrigen könnte vor dem Obersten Gerichtshof aufgrund der ausdrücklichen Bestimmung des § 503 Z 2 ZPO ein Mangel nur in seiner Erscheinungsform als Stoffsammlungsmangel geltend gemacht werden, der jedoch hier nicht vorliegt, weil die Verletzung eines Beweisaufnahmeverbotes keinesfalls einen Mangel im Sinn des § 503 Z 2 ZPO darstellen kann, welcher, ohne die Nichtigkeit zu bewirken, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern geeignet wäre (SZ 70/239 mwN ua; Fasching III Anm 3 zu § 266; RIS-Justiz RS0040119).Soweit der Kläger als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens geltend macht, die beklagte Partei habe in ihrer Klagebeantwortung eine dauernde Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers aufgrund des Dienstunfalles vom 9. 2. 1999 im Ausmaß von 10 vH zugestanden und diese Außerstreitstellung nach Vorliegen der abweichenden Beurteilung im gerichtsärztlichen Sachverständigengutachten nicht zurückgezogen, sodass die Vorinstanzen von einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10 vH hätten ausgehen müssen, ist zunächst einzuräumen, dass nach ständiger Rechtsprechung ausdrücklich zugestandene Tatsachen grundsätzlich als wahr anzunehmen und der Entscheidung ungeprüft zugrundezulegen sind. Das gerichtliche Geständnis bindet danach das Gericht grundsätzlich an die zugestandenen Tatsachen und schafft bezüglich dieser Tatsachen ein Beweisthemenverbot (Rechberger, ZPO2 Rz 2 zu Paragraph 267, mwN; Kuderna, ASGG2 Erl 6 zu Paragraph 87,; SSV-NF 3/104 uva). Nimmt das Gericht entgegen diesem Beweisthemenverbot Beweise auf und kommt es dabei zu vom Geständnis abweichenden Tatsachenfeststellungen, liegt keine Nichtigkeit, sondern eine Verletzung einer Verfahrensvorschrift vor (Kuderna aaO mwN ua; RIS-Justiz RS0039949). Ein solcher Mangel des Verfahrens erster Instanz kann jedoch im vorliegenden Fall in der Revision schon deshalb nicht mehr geltend gemacht werden, weil das Berufungsgericht sein Vorliegen bereits verneint hat. Im Übrigen könnte vor dem Obersten Gerichtshof aufgrund der ausdrücklichen Bestimmung des Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO ein Mangel nur in seiner Erscheinungsform als Stoffsammlungsmangel geltend gemacht werden, der jedoch hier nicht vorliegt, weil die Verletzung eines Beweisaufnahmeverbotes keinesfalls einen Mangel im Sinn des Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO darstellen kann, welcher, ohne die Nichtigkeit zu bewirken, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern geeignet wäre (SZ 70/239 mwN ua; Fasching römisch drei Anmerkung 3 zu Paragraph 266,; RIS-Justiz RS0040119).
Auch der vom Kläger in diesem Zusammenhang gerügte Verstoß gegen das Verbot der "reformatio in peius" im Sinn des § 71 Abs 2 ASGG liegt nicht vor. Nach dieser Bestimmung ist nach der Einbringung der Klage in einer Sozialrechtssache wie der vorliegenden die Leistungsverpflichtung, die dem außer Kraft getretenen Bescheid entspricht, als vom Versicherungsträger unwiderruflich anerkannt anzusehen. Als unwiderruflich anerkannt sind auch das Vorliegen eines Arbeits(Dienst)unfalls oder einer Berufskrankheit anzusehen, soweit dies dem durch die Klage außer Kraft getretenen Bescheid entspricht. Mit dieser Vorschrift sollte nach dem Willen des Gesetzgebers verhindert werden, dass ein gerichtliches Urteil für den Kläger weniger günstig ausfällt als der durch die Klage außer Kraft getretene Bescheid (sogenannte "reformatio in peius"). Das Gericht muss also dem Kläger zumindest die im Bescheid zuerkannte Leistung zusprechen (SSV-NF 12/93 mwN ua). Nach zutreffender Rechtsansicht des Berufungsgerichtes kommt der bloß in der Begründung eines ablehnenden Bescheides vom Versicherungsträger geäußerten Ansicht, dass beim Versicherten eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im (nicht rentenbegründenden) Ausmaß von 10 vH vorliege, keine derartige Bindungswirkung für das gerichtliche Verfahren zu.Auch der vom Kläger in diesem Zusammenhang gerügte Verstoß gegen das Verbot der "reformatio in peius" im Sinn des Paragraph 71, Absatz 2, ASGG liegt nicht vor. Nach dieser Bestimmung ist nach der Einbringung der Klage in einer Sozialrechtssache wie der vorliegenden die Leistungsverpflichtung, die dem außer Kraft getretenen Bescheid entspricht, als vom Versicherungsträger unwiderruflich anerkannt anzusehen. Als unwiderruflich anerkannt sind auch das Vorliegen eines Arbeits(Dienst)unfalls oder einer Berufskrankheit anzusehen, soweit dies dem durch die Klage außer Kraft getretenen Bescheid entspricht. Mit dieser Vorschrift sollte nach dem Willen des Gesetzgebers verhindert werden, dass ein gerichtliches Urteil für den Kläger weniger günstig ausfällt als der durch die Klage außer Kraft getretene Bescheid (sogenannte "reformatio in peius"). Das Gericht muss also dem Kläger zumindest die im Bescheid zuerkannte Leistung zusprechen (SSV-NF 12/93 mwN ua). Nach zutreffender Rechtsansicht des Berufungsgerichtes kommt der bloß in der Begründung eines ablehnenden Bescheides vom Versicherungsträger geäußerten Ansicht, dass beim Versicherten eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im (nicht rentenbegründenden) Ausmaß von 10 vH vorliege, keine derartige Bindungswirkung für das gerichtliche Verfahren zu.
Es ist daher entsprechend den im Revisionsverfahren nicht mehr überprüfbaren Feststellungen der Tatsacheninstanzen (vgl SSV-NF 5/37 mwN ua; RIS-Justiz RS0086443) davon auszugehen, dass aus medizinischer Sicht keine messbare Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers für die Folgen seines Dienstunfalles vom 9. 2. 1999 für den hier verfahrensgegenständlichen Zeitraum ab 1. 12. 1999 vorliegt. Da die medizinische Minderung der Erwerbsfähigkeit, die auch auf die Verhältnisse am allgemeinen Arbeitsmarkt Bedacht nimmt, im Allgemeinen auch die Grundlage für die rechtliche Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit ist (SSV-NF 11/154 mwN ua), kommt der Zuspruch einer Versehrtenrente für die Folgen dieses Dienstunfalles allein nicht in Betracht.Es ist daher entsprechend den im Revisionsverfahren nicht mehr überprüfbaren Feststellungen der Tatsacheninstanzen vergleiche SSV-NF 5/37 mwN ua; RIS-Justiz RS0086443) davon auszugehen, dass aus medizinischer Sicht keine messbare Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers für die Folgen seines Dienstunfalles vom 9. 2. 1999 für den hier verfahrensgegenständlichen Zeitraum ab 1. 12. 1999 vorliegt. Da die medizinische Minderung der Erwerbsfähigkeit, die auch auf die Verhältnisse am allgemeinen Arbeitsmarkt Bedacht nimmt, im Allgemeinen auch die Grundlage für die rechtliche Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit ist (SSV-NF 11/154 mwN ua), kommt der Zuspruch einer Versehrtenrente für die Folgen dieses Dienstunfalles allein nicht in Betracht.
Soweit der Kläger sein Begehren im Hinblick auf seinen weiteren Dienstunfall vom 4. 3. 1976 auch auf die Bestimmungen über eine Gesamtrentenbildung nach § 108 B-KUVG stützt, kann seinem Begehren entgegen der Rechtsansicht des Erstgerichtes nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass dieser Dienstunfall nicht Gegenstand der Entscheidung des angefochtenen Bescheides sei. Wie der erkennende Senat in der in SSV-NF 9/61 veröffentlichten Entscheidung näher begründet hat, ist die Ausdehnung des Klagebegehrens auf Berücksichtigung eines weiteren Arbeitsunfalles für die Berechnung der Gesamtrente auch dann ohne Zustimmung der beklagten Partei zulässig, wenn der Versicherungsträger darüber, wie sich dieser Arbeitsunfall auf die Gesamtrente auswirkt, noch keinen Bescheid erlassen hat (vgl auch SSV-NF 3/128). Der Kläger durfte daher sein ursprünglich nur auf die Gewährung einer Versehrtenrente für die Folgen des Dienstunfalles vom 9. 2. 1999 gestütztes Klagebegehren auf die Gewährung einer Gesamt(dauer)rente für die Folgen der Dienstunfälle vom 4. 3. 1976 und vom 9. 2. 1999 ausdehnen. Die vom Kläger in seinem Schriftsatz vom 3. 8. 2000 (ON 8) erklärte Änderung der Klage auf Gewährung einer Versehrtenrente im gesetzlichen Ausmaß "aufgrund der Dienstunfälle vom 4. 3. 1976 sowie vom 9. 2. 1999" ist daher dahin zu verstehen, dass infolge seiner neuerlichen Schädigung durch den Dienstunfall vom 9. 2. 1999 die Entschädigung gemäß § 108 B-KUVG auch unter Berücksichtigung des Dienstunfalles vom 4. 3. 1976 festzustellen sei. Auch dieses ausgedehnte Klagebegehren stützt sich somit noch auf den Versicherungsfall des Dienstunfalles vom 9. 2. 1999 und begehrt daraus eine Versehrtenrente.Soweit der Kläger sein Begehren im Hinblick auf seinen weiteren Dienstunfall vom 4. 3. 1976 auch auf die Bestimmungen über eine Gesamtrentenbildung nach Paragraph 108, B-KUVG stützt, kann seinem Begehren entgegen der Rechtsansicht des Erstgerichtes nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass dieser Dienstunfall nicht Gegenstand der Entscheidung des angefochtenen Bescheides sei. Wie der erkennende Senat in der in SSV-NF 9/61 veröffentlichten Entscheidung näher begründet hat, ist die Ausdehnung des Klagebegehrens auf Berücksichtigung eines weiteren Arbeitsunfalles für die Berechnung der Gesamtrente auch dann ohne Zustimmung der beklagten Partei zulässig, wenn der Versicherungsträger darüber, wie sich dieser Arbeitsunfall auf die Gesamtrente auswirkt, noch keinen Bescheid erlassen hat vergleiche auch SSV-NF 3/128). Der Kläger durfte daher sein ursprünglich nur auf die Gewährung einer Versehrtenrente für die Folgen des Dienstunfalles vom 9. 2. 1999 gestütztes Klagebegehren auf die Gewährung einer Gesamt(dauer)rente für die Folgen der Dienstunfälle vom 4. 3. 1976 und vom 9. 2. 1999 ausdehnen. Die vom Kläger in seinem Schriftsatz vom 3. 8. 2000 (ON 8) erklärte Änderung der Klage auf Gewährung einer Versehrtenrente im gesetzlichen Ausmaß "aufgrund der Dienstunfälle vom 4. 3. 1976 sowie vom 9. 2. 1999" ist daher dahin zu verstehen, dass infolge seiner neuerlichen Schädigung durch den Dienstunfall vom 9. 2. 1999 die Entschädigung gemäß Paragraph 108, B-KUVG auch unter Berücksichtigung des Dienstunfalles vom 4. 3. 1976 festzustellen sei. Auch dieses ausgedehnte Klagebegehren stützt sich somit noch auf den Versicherungsfall des Dienstunfalles vom 9. 2. 1999 und begehrt daraus eine Versehrtenrente.
Wie der erkennende Senat bereits mehrfach dargelegt hat (vgl SSV-NF 7/117 mwN, 10 ObS 207/99k ua), liegt der oben zitierten Bestimmung des § 108 Abs 5 B-KUVG (§ 210 Abs 4 ASVG) ein dem § 107 Abs 1 B-KUVG (§ 209 Abs 1 ASVG) vergleichbarer Zweck zugrunde. Der Zeitraum von zwei Jahren, während dessen nach § 107 Abs 1 B-KUVG eine vorläufige Rente gewährt werden kann bzw während dessen nach § 108 Abs 5 B-KUVG die Rente aufgrund des neuerlichen Unfalles gesondert zu gewähren ist, dient dazu, die Konsolidierung der Unfallfolgen abzuwarten. Die Entscheidung über die endgültige Rentenleistung soll erst erfolgen, wenn die Folgen des Unfalls in ihren dauernden Auswirkungen endgültig abschätzbar sind. Dann soll die Dauerrente (§ 107 Abs 1 B-KUVG) bzw Gesamtrente (§ 108 Abs 2 B-KUVG) festgesetzt werden.Wie der erkennende Senat bereits mehrfach dargelegt hat vergleiche SSV-NF 7/117 mwN, 10 ObS 207/99k ua), liegt der oben zitierten Bestimmung des Paragraph 108, Absatz 5, B-KUVG (Paragraph 210, Absatz 4, ASVG) ein dem Paragraph 107, Absatz eins, B-KUVG (Paragraph 209, Absatz eins, ASVG) vergleichbarer Zweck zugrunde. Der Zeitraum von zwei Jahren, während dessen nach Paragraph 107, Absatz eins, B-KUVG eine vorläufige Rente gewährt werden kann bzw während dessen nach Paragraph 108, Absatz 5, B-KUVG die Rente aufgrund des neuerlichen Unfalles gesondert zu gewähren ist, dient dazu, die Konsolidierung der Unfallfolgen abzuwarten. Die Entscheidung über die endgültige Rentenleistung soll erst erfolgen, wenn die Folgen des Unfalls in ihren dauernden Auswirkungen endgültig abschätzbar sind. Dann soll die Dauerrente (Paragraph 107, Absatz eins, B-KUVG) bzw Gesamtrente (Paragraph 108, Absatz 2, B-KUVG) festgesetzt werden.
Die beklagte Partei hat dem Kläger für die Folgen des (neuerlichen) Dienstunfalles vom 9. 2. 1999 eine vorläufige Versehrtenrente als Gesamtvergütung im Ausmaß von zuletzt 20 vH der Vollrente bis 30. 11. 1999 gewährt. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12. 4. 2000 wurde der Antrag des Klägers auf Weitergewährung der Versehrtenrente mit der Begründung abgelehnt, dass eine unfallsbedingte dauernde Minderung der Erwerbsfähigkeit im rentenbegründenden Ausmaß nicht vorliege. Nach den Feststellungen liegt im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ab 1. 12. 1999 keine messbare Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers für die Folgen des Dienstunfalles vom 9. 2. 1999 vor. Da die Bestimmungen über die Gesamtrentenbildung nach dem Wortlaut des § 108 Abs 1 B-KUVG jedoch voraussetzen, dass die durch den neuerlichen Dienstunfall allein verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit auf Dauer wenigstens 10 vH betragen würde, haben die Vorinstanzen das erkennbar auf Gewährung einer Gesamtrente nach § 108 Abs 1 B-KUVG bzw einer sogenannten Stützrente nach § 108 Abs 5 B-KUVG gerichtete Klagebegehren als nicht berechtigt erachtet.Die beklagte Partei hat dem Kläger für die Folgen des (neuerlichen) Dienstunfalles vom 9. 2. 1999 eine vorläufige Versehrtenrente als Gesamtvergütung im Ausmaß von zuletzt 20 vH der Vollrente bis 30. 11. 1999 gewährt. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12. 4. 2000 wurde der Antrag des Klägers auf Weitergewährung der Versehrtenrente mit der Begründung abgelehnt, dass eine unfallsbedingte dauernde Minderung der Erwerbsfähigkeit im rentenbegründenden Ausmaß nicht vorliege. Nach den Feststellungen liegt im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ab 1. 12. 1999 keine messbare Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers für die Folgen des Dienstunfalles vom 9. 2. 1999 vor. Da die Bestimmungen über die Gesamtrentenbildung nach dem Wortlaut des Paragraph 108, Absatz eins, B-KUVG jedoch voraussetzen, dass die durch den neuerlichen Dienstunfall allein verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit auf Dauer wenigstens 10 vH betragen würde, haben die Vorinstanzen das erkennbar auf Gewährung einer Gesamtrente nach Paragraph 108, Absatz eins, B-KUVG bzw einer sogenannten Stützrente nach Paragraph 108, Absatz 5, B-KUVG gerichtete Klagebegehren als nicht berechtigt erachtet.
In diesem Zusammenhang ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 12. 10. 2000, G 112/98, die Wortfolge "und beträgt die durch diese neuerliche Schädigung allein verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 10 vH" in der gleichlautenden Bestimmung des § 210 Abs 1 erster Satz ASVG als verfassungswidrig aufgehoben hat (vgl Kundmachung BGBl I 2000/113), weil es nicht einsichtig sei, warum in jenen Fällen, in denen ein Versicherter infolge zweier oder mehrerer Versicherungsfälle (Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten) mehrfach geschädigt werde und dadurch eine Minderung seiner Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von mindestens 20 vH erleide, eine Gesamtrente nur zustehe, wenn die durch die jeweils letzte Schädigung allein verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 10 vH betrage. Diese Regelung des § 210 Abs 1 ASVG widerspreche in sich dem Gleichheitsgebot, weil sie dazu führen könne, dass bei zwei Versicherungsfällen, die zu jeweils unterschiedlichen Verletzungsfolgen, in Summe jedoch zu demselben Gesamtausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit geführt haben, ein Rentenanspruch nur bestehe, wenn die Versicherungsfälle in einer bestimmten Reihenfolge aufgetreten seien.In diesem Zusammenhang ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 12. 10. 2000, G 112/98, die Wortfolge "und beträgt die durch diese neuerliche Schädigung allein verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 10 vH" in der gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 210, Absatz eins, erster Satz ASVG als verfassungswidrig aufgehoben hat vergleiche Kundmachung BGBl römisch eins 2000/113), weil es nicht einsichtig sei, warum in jenen Fällen, in denen ein Versicherter infolge zweier oder mehrerer Versicherungsfälle (Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten) mehrfach geschädigt werde und dadurch eine Minderung seiner Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von mindestens 20 vH erleide, eine Gesamtrente nur zustehe, wenn die durch die jeweils letzte Schädigung allein verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 10 vH betrage. Diese Regelung des Paragraph 210, Absatz eins, ASVG widerspreche in sich dem Gleichheitsgebot, weil sie dazu führen könne, dass bei zwei Versicherungsfällen, die zu jeweils unterschiedlichen Verletzungsfolgen, in Summe jedoch zu demselben Gesamtausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit geführt haben, ein Rentenanspruch nur bestehe, wenn die Versicherungsfälle in einer bestimmten Reihenfolge aufgetreten seien.
Diese in gleicher Weise auch für die Bestimmung des § 108 Abs 1 B-KUVG geltenden Erwägungen sind jedoch im vorliegenden Fall nicht entscheidungswesentlich. § 108 B-KUVG ist nämlich im vorliegenden Fall schon deshalb nicht anzuwenden, weil eine Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers für die Folgen des Dienstunfalles vom 9. 2. 1999 für den von der Klage betroffenen Zeitraum ab 1. 12. 1999 nicht besteht und daher schon aus diesem Grund dem Kläger für diesen Zeitraum eine Entschädigung aus mehreren Versicherungsfällen nicht gebührt (SSV-NF 3/95).Diese in gleicher Weise auch für die Bestimmung des Paragraph 108, Absatz eins, B-KUVG geltenden Erwägungen sind jedoch im vorliegenden Fall nicht entscheidungswesentlich. Paragraph 108, B-KUVG ist nämlich im vorliegenden Fall schon deshalb nicht anzuwenden, weil eine Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers für die Folgen des Dienstunfalles vom 9. 2. 1999 für den von der Klage betroffenen Zeitraum ab 1. 12. 1999 nicht besteht und daher schon aus diesem Grund dem Kläger für diesen Zeitraum eine Entschädigung aus mehreren Versicherungsfällen nicht gebührt (SSV-NF 3/95).
Der erkennende Senat gelangt daher zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass dem Kläger für die Folgen des Dienstunfalles vom 9. 2. 1999 weder eine Versehrtenrente nach § 101 B-KUVG noch unter Berücksichtigung des Dienstunfalles vom 4. 3. 1976 eine Gesamt- oder Stützrente nach § 108 B-KUVG gebührt. Über die Frage der Gewährung einer Versehrtenrente (nur) für die Folgen des Dienstunfalles vom 4. 3. 1976 wird in dem zwischen den beiden Parteien anhängigen Parallelverfahren zu entscheiden sein.Der erkennende Senat gelangt daher zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass dem Kläger für die Folgen des Dienstunfalles vom 9. 2. 1999 weder eine Versehrtenrente nach Paragraph 101, B-KUVG noch unter Berücksichtigung des Dienstunfalles vom 4. 3. 1976 eine Gesamt- oder Stützrente nach Paragraph 108, B-KUVG gebührt. Über die Frage der Gewährung einer Versehrtenrente (nur) für die Folgen des Dienstunfalles vom 4. 3. 1976 wird in dem zwischen den beiden Parteien anhängigen Parallelverfahren zu entscheiden sein.
Den Revisionsausführungen kommt allerdings insofern Berechtigung zu, als sich der Kläger unter Hinweis auf dieses anhängige Parallelverfahren mit Recht gegen die zu weite Fassung des Urteilsspruches durch das Berufungsgericht wendet. In teilweiser Stattgebung der Revision des Klägers war daher der Urteilsspruch im Sinne des dargelegten Prozessergebnisses zu präzisieren. Diese Änderung des Urteilsspruches führt zu keiner Änderung der vom Berufungsgericht für das Verfahren erster Instanz und für das Berufungsverfahren getroffenen Kostenentscheidung.
Die Kostenentscheidung für das Revisionsverfahren gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG. Da der Kläger mit einem Teil seines Begehrens als obsiegend anzusehen ist, hat er Anspruch auf Ersatz seiner richtig verzeichneten Kosten im Revisionsverfahren.Die Kostenentscheidung für das Revisionsverfahren gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG. Da der Kläger mit einem Teil seines Begehrens als obsiegend anzusehen ist, hat er Anspruch auf Ersatz seiner richtig verzeichneten Kosten im Revisionsverfahren.