Rechtssatz RS0084349
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0084349
Entscheidungsdatum
18.10.2005
Rechtssatz
Es liegt eine zulässige Klagsänderung vor, wenn der Kläger, der zunächst Versehrtenrenten aus zwei Arbeitsunfällen begehrte, im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens sein Begehren auf die Gewährung einer (Gesamtrente) Dauerrente für die Folgen dieser beiden Arbeitsunfälle und eines weiteren Arbeitsunfalles ändert, wobei dieser weitere Arbeitsunfall zeitlich gesehen der mittlere der drei Arbeitsunfälle gewesen war und der Beklagten bereits bekannt war. Auch das geänderte Klagebegehren stützt sich noch auf den Versicherungsfall des letzten Arbeitsunfalles und begehrt daraus eine Versehrtenrente. Diese ist allerdings nach § 210 ASVG aus mehreren, der Beklagten bereits während der mit den durch die Klagen außer Kraft getretenen Bescheiden beendeten Verfahren in Leistungssachen bekannten Versicherungsfällen, als Gesamtrente festzustellen.Es liegt eine zulässige Klagsänderung vor, wenn der Kläger, der zunächst Versehrtenrenten aus zwei Arbeitsunfällen begehrte, im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens sein Begehren auf die Gewährung einer (Gesamtrente) Dauerrente für die Folgen dieser beiden Arbeitsunfälle und eines weiteren Arbeitsunfalles ändert, wobei dieser weitere Arbeitsunfall zeitlich gesehen der mittlere der drei Arbeitsunfälle gewesen war und der Beklagten bereits bekannt war. Auch das geänderte Klagebegehren stützt sich noch auf den Versicherungsfall des letzten Arbeitsunfalles und begehrt daraus eine Versehrtenrente. Diese ist allerdings nach Paragraph 210, ASVG aus mehreren, der Beklagten bereits während der mit den durch die Klagen außer Kraft getretenen Bescheiden beendeten Verfahren in Leistungssachen bekannten Versicherungsfällen, als Gesamtrente festzustellen.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 115/95
Entscheidungstext OGH 20.07.1995 10 ObS 115/95
- 10 ObS 319/01m
Entscheidungstext OGH 13.11.2001 10 ObS 319/01m
Ähnlich; Beisatz: Hier: § 108 B-KUVG. (T1)
- 10 ObS 269/01h
Entscheidungstext OGH 14.05.2002 10 ObS 269/01h
Auch; Beisatz: Die Ausdehnung des Klagebegehrens auf Berücksichtigung eines weiteren Arbeitsunfalls für die Berechnung der Gesamtrente ist ohne Zustimmung der beklagten Partei zulässig. (T2); Beisatz: Auch dann, wenn der Versicherungsträger darüber, wie sich dieser Arbeitsunfall auf die Gesamtrente auswirkt, noch keinen Bescheid erlassen hat. (T3)
- 10 ObS 97/05w
Entscheidungstext OGH 18.10.2005 10 ObS 97/05w
Auch; Beis wie T2; Beis wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0084349
Dokumentnummer
JJR_19950720_OGH0002_010OBS00115_9500000_001