Der Rekurs gegen den im Berufungsverfahren ergangenen Beschluß des Berufungsgerichtes ist nach § 519 Abs 1 Z 1 und 2 ZPO zulässig; er ist auch berechtigt.Der Rekurs gegen den im Berufungsverfahren ergangenen Beschluß des Berufungsgerichtes ist nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins und 2 ZPO zulässig; er ist auch berechtigt.
Wird ein Versehrter neuerlich durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit geschädigt und beträgt die durch diese neuerliche Schädigung allein verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) mindestens 10 vH, so ist die Entschädigung aus diesen mehreren Versicherungsfällen gemäß § 210 Abs 1 ASVG nach Maßgabe der Abs 2 bis 4 leg cit festzustellen, sofern die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit 20 vH (..........) erreicht. Spätestens vom Beginn des dritten Jahres nach dem Eintritt des neuerlichen Versicherungsfalles an ist die Rente nach dem Grad der durch alle Versicherungsfälle verursachten MdE festzustellen. Eine abgefundene Versehrtenrente ist bei Bildung der Gesamtrente so zu berücksichtigen, daß diese um den Betrag gekürzt wird, der dem Grad der der abgefundenen Rente zugrundegelegten MdE entspricht (Abs 2). Solange die Gesamtrente nach Abs 2 nicht festgestellt ist, gebührt dem Versehrten unter den Voraussetzungen des Abs 1 eine Rente entsprechend dem Grade der durch die neuerliche Schädigung allein verursachten MdE (Abs 4).Wird ein Versehrter neuerlich durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit geschädigt und beträgt die durch diese neuerliche Schädigung allein verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) mindestens 10 vH, so ist die Entschädigung aus diesen mehreren Versicherungsfällen gemäß Paragraph 210, Absatz eins, ASVG nach Maßgabe der Absatz 2 bis 4 leg cit festzustellen, sofern die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit 20 vH (..........) erreicht. Spätestens vom Beginn des dritten Jahres nach dem Eintritt des neuerlichen Versicherungsfalles an ist die Rente nach dem Grad der durch alle Versicherungsfälle verursachten MdE festzustellen. Eine abgefundene Versehrtenrente ist bei Bildung der Gesamtrente so zu berücksichtigen, daß diese um den Betrag gekürzt wird, der dem Grad der der abgefundenen Rente zugrundegelegten MdE entspricht (Absatz 2,). Solange die Gesamtrente nach Absatz 2, nicht festgestellt ist, gebührt dem Versehrten unter den Voraussetzungen des Absatz eins, eine Rente entsprechend dem Grade der durch die neuerliche Schädigung allein verursachten MdE (Absatz 4,).
Tomandl führt in seinem System des österreichischen Sozialversicherungsrechts 7.ErgLfg 337 zutreffend aus, durch die wiedergegebene gesetzliche Bestimmung würden neuerliche Arbeitsunfälle begünstigt. Sie würden nämlich bereits entschädigt, wenn sie für sich allein mindestens 10 % MdE herbeiführten, sofern die dann bestehende Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit wenigstens 20 % betrage. Zur Feststellung dieser Gesamtminderung seien sämtliche frühere Arbeitsunfälle heranzuziehen, wenn sie zu einer meßbaren MdE geführt hätten, gleichgültig, ob für sie schon Leistungen der UV erbracht worden seien; noch nicht berentete Vorunfälle könnten auch längere Zeit zurückliegen. Die Einschränkung, daß als andere Arbeitsunfälle auch solche in Betracht kämen, die eine MdE von weniger als 10 vH hinterließen, entspricht auch der Rsp des erkennenden Senates (SSV-NF 6/34). Nach dieser E sind alle Vorunfälle bei Bildung der Gesamtrente zu berücksichtigen, die für sich allein eine meßbare MdE bedingen. Dabei kann aber nicht grundsätzlich davon ausgegangen werden, daß Folgen eines Unfalls, die eine unter 10 vH liegende MdE bedingen, nicht meßbar seien.
Unter Bedachtnahme auf § 209 Abs 1 Satz 2 ASVG, nach dem die Versehrtenrente spätestens mit Ablauf des zweijährigen Zeitraumes (nach dem Eintritt des Versicherungsfalles) als Dauerrente festzustellen ist, legte der erkennende Senat in der E SSV-NF 3/24 § 210 Abs 2 Satz 1 leg cit, nach dem spätestens vom Beginn des dritten Jahres nach dem Eintritt des neuerlichen Versicherungsfalles an die (Gesamt-)Rente festzustellen ist, so aus, daß die Gesamtrente im Zeitpunkt der Dauerrentenfeststellung für den letzten Arbeitsunfall gebildet werden soll. Der gesetzliche Auftrag geht dahin, die Dauerrente tunlichst bald festzustellen, weshalb die Zweijahresfrist nicht als Regel, sondern als Grenzfall angesehen werden soll. Das gilt auch für die Gesamtrentenfeststellung (so auch Leitner, Probleme bei der Anwendung des § 210 ASVG SozSi 1961, 129 [135]; Tomandl aaO 338).Unter Bedachtnahme auf Paragraph 209, Absatz eins, Satz 2 ASVG, nach dem die Versehrtenrente spätestens mit Ablauf des zweijährigen Zeitraumes (nach dem Eintritt des Versicherungsfalles) als Dauerrente festzustellen ist, legte der erkennende Senat in der E SSV-NF 3/24 Paragraph 210, Absatz 2, Satz 1 leg cit, nach dem spätestens vom Beginn des dritten Jahres nach dem Eintritt des neuerlichen Versicherungsfalles an die (Gesamt-)Rente festzustellen ist, so aus, daß die Gesamtrente im Zeitpunkt der Dauerrentenfeststellung für den letzten Arbeitsunfall gebildet werden soll. Der gesetzliche Auftrag geht dahin, die Dauerrente tunlichst bald festzustellen, weshalb die Zweijahresfrist nicht als Regel, sondern als Grenzfall angesehen werden soll. Das gilt auch für die Gesamtrentenfeststellung (so auch Leitner, Probleme bei der Anwendung des Paragraph 210, ASVG SozSi 1961, 129 [135]; Tomandl aaO 338).
Aus der im § 210 Abs 2 Satz 1 ASVG gebrauchten Wortfolge, "die (Gesamt-)Rente (ist) nach dem Grad der durch alle Versicherungsfälle verursachten MdE festzustellen", hat der erkennende Senat in der E SSV-NF 2/114 abgeleitet, daß die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit durch die mehreren Arbeitsunfälle zu berücksichtigen ist. Es ist daher nicht nur der Grad der Versehrtheit durch die einzelnen Verletzungen (Arbeitsunfälle) zu beurteilen und dann eine Addition vorzunehmen, sondern zu berücksichtigen, inwieweit sich die Unfallverletzungen in ihrer Gesamtheit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auswirken (so auch Tomandl aaO 338). Bei der Feststellung der Gesamtrente besteht keine Bindung an die Grundlagen der Berechnung der zuvor gewährten Einzelrenten durch die Versicherung (SSV-NF 2/114).Aus der im Paragraph 210, Absatz 2, Satz 1 ASVG gebrauchten Wortfolge, "die (Gesamt-)Rente (ist) nach dem Grad der durch alle Versicherungsfälle verursachten MdE festzustellen", hat der erkennende Senat in der E SSV-NF 2/114 abgeleitet, daß die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit durch die mehreren Arbeitsunfälle zu berücksichtigen ist. Es ist daher nicht nur der Grad der Versehrtheit durch die einzelnen Verletzungen (Arbeitsunfälle) zu beurteilen und dann eine Addition vorzunehmen, sondern zu berücksichtigen, inwieweit sich die Unfallverletzungen in ihrer Gesamtheit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auswirken (so auch Tomandl aaO 338). Bei der Feststellung der Gesamtrente besteht keine Bindung an die Grundlagen der Berechnung der zuvor gewährten Einzelrenten durch die Versicherung (SSV-NF 2/114).
In der zu dem § 210 ASVG entsprechenden § 108 B-KUVG ergangenen E SSV-NF 3/128 sprach der Oberste Gerichtshof aus, daß das Gericht weder verpflichtet noch berechtigt ist, einen früheren Dienstunfall zum Gegenstand seiner Entscheidung zu machen und über eine Gesamtrente zu entscheiden, wenn der Kläger seine Klage nicht auch auf diesen Dienstunfall gestützt habe. Anders sei es im Fall der E SSV-NF 3/24 gewesen, in dem alle Arbeitsunfälle den Gegenstand der zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Verfahren bildeten. Der vom Oberlandesgericht Wien als damals letzter Instanz in Leistungsstreitsachen in den E SVSlg 21.676 und SSV 21/93 vertretenen Rechtsansicht, das Gericht müsse wegen der imperativen Anordnung des § 108 Abs 2 B-KUVG und des § 210 Abs 2 ASVG nach dem Grundsatz der sukzessiven Kompetenz ab Beginn des dritten Jahres eine Gesamtrente feststellen, konnte sich der Oberste Gerichtshof in der E SSV-NF 3/128 nicht anschließen. Trotz dieser "imperativen Anordnung" ist nicht anzunehmen, daß der Gesetzgeber die Grundsätze des Verfahrensrechtes, insbesondere des § 405 ZPO, wonach das Gericht nicht befugt ist, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist, für den Bereich der Unfallversicherung außer Kraft setzen wollte.In der zu dem Paragraph 210, ASVG entsprechenden Paragraph 108, B-KUVG ergangenen E SSV-NF 3/128 sprach der Oberste Gerichtshof aus, daß das Gericht weder verpflichtet noch berechtigt ist, einen früheren Dienstunfall zum Gegenstand seiner Entscheidung zu machen und über eine Gesamtrente zu entscheiden, wenn der Kläger seine Klage nicht auch auf diesen Dienstunfall gestützt habe. Anders sei es im Fall der E SSV-NF 3/24 gewesen, in dem alle Arbeitsunfälle den Gegenstand der zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Verfahren bildeten. Der vom Oberlandesgericht Wien als damals letzter Instanz in Leistungsstreitsachen in den E SVSlg 21.676 und SSV 21/93 vertretenen Rechtsansicht, das Gericht müsse wegen der imperativen Anordnung des Paragraph 108, Absatz 2, B-KUVG und des Paragraph 210, Absatz 2, ASVG nach dem Grundsatz der sukzessiven Kompetenz ab Beginn des dritten Jahres eine Gesamtrente feststellen, konnte sich der Oberste Gerichtshof in der E SSV-NF 3/128 nicht anschließen. Trotz dieser "imperativen Anordnung" ist nicht anzunehmen, daß der Gesetzgeber die Grundsätze des Verfahrensrechtes, insbesondere des Paragraph 405, ZPO, wonach das Gericht nicht befugt ist, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist, für den Bereich der Unfallversicherung außer Kraft setzen wollte.
In der E SSV-NF 7/117 führte der erkennende Senat aus, daß die Entscheidung über die Gewährung einer Gesamtrente (auch dann) auf das Gericht übergeht, wenn der beklagte Versicherungsträger eine entsprechende Einwendung erhebt. Der Senat wiederholte auch seine schon in den E SSV-NF 3/24 und 128 vertretene Ansicht, daß der Umstand, daß der Versicherungsträger über die Bildung einer Gesamtrente nicht abgesprochen hat, der Entscheidung des Gerichtes über die Gesamtrente nicht entgegensteht. Das Gericht kann jedoch über eine Gesamtrente nur dann absprechen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hiefür erfüllt sind.
Aus diesen Ausführungen folgt für den vorliegenden Fall:
Nach dem AU 1, nach dem festgestelltermaßen noch eine MdE von 10 vH vorliegt, wurde der Kläger neuerlich durch die AU 2, 3 und 4 geschädigt. Während der AU 2 keine meßbaren Folgen hinterließ, beträgt die durch den AU 3 allein versachte MdE nach den erstgerichtlichen Feststellungen 20 vH, die durch den AU 4 allein verursachte MdE für sich allein 5 vH. Da die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit 20 vH erreicht, ist nach § 210 Abs 1 ASVG die Entschädigung aus diesen Versicherungsfällen nach Maßgabe der Abs 2 bis 4 leg cit festzustellen.Nach dem AU 1, nach dem festgestelltermaßen noch eine MdE von 10 vH vorliegt, wurde der Kläger neuerlich durch die AU 2, 3 und 4 geschädigt. Während der AU 2 keine meßbaren Folgen hinterließ, beträgt die durch den AU 3 allein versachte MdE nach den erstgerichtlichen Feststellungen 20 vH, die durch den AU 4 allein verursachte MdE für sich allein 5 vH. Da die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit 20 vH erreicht, ist nach Paragraph 210, Absatz eins, ASVG die Entschädigung aus diesen Versicherungsfällen nach Maßgabe der Absatz 2 bis 4 leg cit festzustellen.
Entgegen der von der Beklagten erstmals in der Berufung vertretenen, vom Berufungsgericht geteilten Rechtsansicht war die vom Kläger in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 3.8.1994 erklärte Änderung der Klage, gegen die die Beklagte in erster Instanz keine Einwendung erhob, nach § 86 ASGG selbst ohne Zustimmung der Beklagten zulässig. Der Kläger durfte seine bisher nur auf die AU 1 und 4 gestützten, nicht ausdrücklich formulierten, jedoch erkennbar auf eine Versehrtenrente für die Folgen des AU 1 ab 1.6.1994 sowie auf Gewährung einer Versehrtenrente für die Folgen des AU 4 gerichteten Begehren im Hinblick auf § 210 ASVG auf die Gewährung einer (Gesamt)Dauerrente für die Folgen der AU 1, 3 und 4 ab 1.6.1994 ändern. Dadurch, daß er dieses Begehren auch auf den AU 3 stützte, der der Beklagten bereits bekannt war, bezog er sich auf keinen neuen Klagegrund iS der vom Berufungsgericht in der Begründung des angefochtenen Beschlusses herangezogenen Meinung Kudernas, ASGG § 86 Erl 4. Er brachte damit nur vor, daß infolge seiner neuerlichen Schädigung durch einen Arbeitsunfall (AU 4) die Entschädigung gemäß § 210 ASVG auch unter Berücksichtigung des AU 3 festzustellen sei. Auch das geänderte Klagebegehren stützt sich noch auf den Versicherungsfalls AU 4 und begehrt daraus eine Versehrtenrente. Diese ist allerdings nach § 210 ASVG aus mehreren, der Beklagten bereits während der mit den durch die Klagen außer Kraft getretenen Bescheiden beendeten Verfahren in Leistungssachen bekannten Versicherungsfällen, als Gesamtrente festzustellen.Entgegen der von der Beklagten erstmals in der Berufung vertretenen, vom Berufungsgericht geteilten Rechtsansicht war die vom Kläger in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 3.8.1994 erklärte Änderung der Klage, gegen die die Beklagte in erster Instanz keine Einwendung erhob, nach Paragraph 86, ASGG selbst ohne Zustimmung der Beklagten zulässig. Der Kläger durfte seine bisher nur auf die AU 1 und 4 gestützten, nicht ausdrücklich formulierten, jedoch erkennbar auf eine Versehrtenrente für die Folgen des AU 1 ab 1.6.1994 sowie auf Gewährung einer Versehrtenrente für die Folgen des AU 4 gerichteten Begehren im Hinblick auf Paragraph 210, ASVG auf die Gewährung einer (Gesamt)Dauerrente für die Folgen der AU 1, 3 und 4 ab 1.6.1994 ändern. Dadurch, daß er dieses Begehren auch auf den AU 3 stützte, der der Beklagten bereits bekannt war, bezog er sich auf keinen neuen Klagegrund iS der vom Berufungsgericht in der Begründung des angefochtenen Beschlusses herangezogenen Meinung Kudernas, ASGG Paragraph 86, Erl 4. Er brachte damit nur vor, daß infolge seiner neuerlichen Schädigung durch einen Arbeitsunfall (AU 4) die Entschädigung gemäß Paragraph 210, ASVG auch unter Berücksichtigung des AU 3 festzustellen sei. Auch das geänderte Klagebegehren stützt sich noch auf den Versicherungsfalls AU 4 und begehrt daraus eine Versehrtenrente. Diese ist allerdings nach Paragraph 210, ASVG aus mehreren, der Beklagten bereits während der mit den durch die Klagen außer Kraft getretenen Bescheiden beendeten Verfahren in Leistungssachen bekannten Versicherungsfällen, als Gesamtrente festzustellen.
Deshalb liegt hinsichtlich des geänderten Klagebegehrens die in der Berufung der Beklagten geltend gemachte und vom Berufungsgericht angenommene Unzulässigkeit des Rechtsweges nicht vor. Nach § 86 letzter Satz ASGG ist § 67 leg cit nicht anzuwenden, so daß es - im Gegensatz zur Ansicht des Berufungsgerichtes - unerheblich ist, daß der Versicherungsträger darüber, wie sich der AU 3 auf die Gesamtrente auswirkt, keinen Bescheid erlassen hat.Deshalb liegt hinsichtlich des geänderten Klagebegehrens die in der Berufung der Beklagten geltend gemachte und vom Berufungsgericht angenommene Unzulässigkeit des Rechtsweges nicht vor. Nach Paragraph 86, letzter Satz ASGG ist Paragraph 67, leg cit nicht anzuwenden, so daß es - im Gegensatz zur Ansicht des Berufungsgerichtes - unerheblich ist, daß der Versicherungsträger darüber, wie sich der AU 3 auf die Gesamtrente auswirkt, keinen Bescheid erlassen hat.
In Stattgebung des Rekurses des Klägers ist daher der Zurückweisungs- und Zurückverweisungsbeschluß des Berufungsgerichtes dahin abzuändern, daß die Berufung der Beklagten, in der lediglich das erstgerichtliche Urteil als nichtig angefochten wird (§ 471 Z 5, § 477 Abs 1 Z 6 ZPO), verworfen wird. Damit bleibt es beim erstgerichtlichen Urteil, gegen dessen inhaltliche Richtigkeit in der Berufung nichts eingewendet wurde.In Stattgebung des Rekurses des Klägers ist daher der Zurückweisungs- und Zurückverweisungsbeschluß des Berufungsgerichtes dahin abzuändern, daß die Berufung der Beklagten, in der lediglich das erstgerichtliche Urteil als nichtig angefochten wird (Paragraph 471, Ziffer 5,, Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 6, ZPO), verworfen wird. Damit bleibt es beim erstgerichtlichen Urteil, gegen dessen inhaltliche Richtigkeit in der Berufung nichts eingewendet wurde.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a und Abs 2 ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und Absatz 2, ASGG.