Rechtssatz RS0084357
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0084357
Entscheidungsdatum
05.02.2008
Rechtssatz
Die Gesamtrente soll im Zeitpunkt der Dauerrentenfeststellung für den letzten Arbeitsunfall gebildet werden. Der gesetzliche Auftrag geht dahin, die Dauerrente (§ 209 Abs 1 ASVG) tunlichst bald festzustellen, weshalb die Zweijahresfrist nicht als Regel, sondern als Grenzfall angesehen werden soll. Das gilt auch für die Gesamtrentenfeststellung.Die Gesamtrente soll im Zeitpunkt der Dauerrentenfeststellung für den letzten Arbeitsunfall gebildet werden. Der gesetzliche Auftrag geht dahin, die Dauerrente (Paragraph 209, Absatz eins, ASVG) tunlichst bald festzustellen, weshalb die Zweijahresfrist nicht als Regel, sondern als Grenzfall angesehen werden soll. Das gilt auch für die Gesamtrentenfeststellung.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 115/95
Entscheidungstext OGH 20.07.1995 10 ObS 115/95
- 10 ObS 269/01h
Entscheidungstext OGH 14.05.2002 10 ObS 269/01h
- 10 ObS 97/05w
Entscheidungstext OGH 18.10.2005 10 ObS 97/05w
- 10 ObS 113/06z
Entscheidungstext OGH 17.08.2006 10 ObS 113/06z
- 10 ObS 190/06y
Entscheidungstext OGH 05.12.2006 10 ObS 190/06y
Beisatz: Da es sich bei der Gesamtrente immer um eine Dauerrente handeln muss, kommt eine Gesamtrentenbildung dann nicht mehr in Betracht, wenn die Folgen des neuerlichen Arbeitsunfalles bereits zur Gänze abgeklungen sind und eine Minderung der Erwerbsfähigkeit aus diesem neuerlichen Arbeitsunfall nicht mehr vorliegt. (T1)
- 10 ObS 105/07z
Entscheidungstext OGH 05.02.2008 10 ObS 105/07z
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0084357
Dokumentnummer
JJR_19950720_OGH0002_010OBS00115_9500000_002