Der gegen diesen Beschluss erhobene, vom Kläger beantwortete Rekurs der Beklagten ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig und teilweise berechtigt.
Die Rekurswerberin macht im Wesentlichen geltend, das Berufungsgericht trage dem Erstgericht zu Unrecht die Prüfung des Zuspruchs einer Gesamtrente auf. Fälschlich leite es aus den seiner Meinung nach gegebenen Anspruchsvoraussetzungen des § 86 Abs 4 ASVG ab, dass auch die Voraussetzungen für die Bildung einer Gesamtrente gegeben seien, was das Erstgericht zu Recht verneint habe. Sehe man den „Entschädigungstatbestand" nach § 86 Abs 4 ASVG als rechtsrelevant an, wäre allenfalls ein Anspruch auf eine Versehrtenrente aus dem gemeldeten Unfall vom 15. 3. 2001 zu prüfen; es wären aber nicht rückwirkend im Weg des § 210 ASVG weitere, bereits abgehandelte Versicherungsfälle einzubeziehen.Die Rekurswerberin macht im Wesentlichen geltend, das Berufungsgericht trage dem Erstgericht zu Unrecht die Prüfung des Zuspruchs einer Gesamtrente auf. Fälschlich leite es aus den seiner Meinung nach gegebenen Anspruchsvoraussetzungen des Paragraph 86, Absatz 4, ASVG ab, dass auch die Voraussetzungen für die Bildung einer Gesamtrente gegeben seien, was das Erstgericht zu Recht verneint habe. Sehe man den „Entschädigungstatbestand" nach Paragraph 86, Absatz 4, ASVG als rechtsrelevant an, wäre allenfalls ein Anspruch auf eine Versehrtenrente aus dem gemeldeten Unfall vom 15. 3. 2001 zu prüfen; es wären aber nicht rückwirkend im Weg des Paragraph 210, ASVG weitere, bereits abgehandelte Versicherungsfälle einzubeziehen.
Hiezu wurde erwogen:
1. § 86 ASVG regelt den Anfall der Leistungen. Dieser setzt voraus, dass das Leistungsverhältnis (der „Leistungsanspruch") entstanden ist (§ 85 Abs 1 ASVG), und bezeichnet den Zeitpunkt, ab dem die sich aus dem Anspruch ergebende Leistung zusteht (10 ObS 30/02p = SSV-NF 16/68 mwN).1. Paragraph 86, ASVG regelt den Anfall der Leistungen. Dieser setzt voraus, dass das Leistungsverhältnis (der „Leistungsanspruch") entstanden ist (Paragraph 85, Absatz eins, ASVG), und bezeichnet den Zeitpunkt, ab dem die sich aus dem Anspruch ergebende Leistung zusteht (10 ObS 30/02p = SSV-NF 16/68 mwN).
1.1. Leistungen aus der Unfallversicherung fallen nicht nach der allgemeinen Regel mit dem Entstehen des Anspruchs (§ 86 Abs 1 ASVG) an. Für diese bestimmt § 86 Abs 4 ASVG in der am Tag des dritten Arbeitsunfalls des Klägers und bis zum Ablauf des 31. 12. 2003 geltenden Fassung:1.1. Leistungen aus der Unfallversicherung fallen nicht nach der allgemeinen Regel mit dem Entstehen des Anspruchs (Paragraph 86, Absatz eins, ASVG) an. Für diese bestimmt Paragraph 86, Absatz 4, ASVG in der am Tag des dritten Arbeitsunfalls des Klägers und bis zum Ablauf des 31. 12. 2003 geltenden Fassung:
„(4) Leistungen aus der Unfallversicherung fallen, wenn innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles weder der Anspruch von Amts wegen festgestellt noch ein Antrag auf Feststellung des Anspruches gestellt wurde, mit dem Tag der späteren Antragstellung bzw mit dem Tag der Einleitung des Verfahrens an, das zur Feststellung des Anspruches führt. Wird eine Unfallsanzeige innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles erstattet, so gilt der Zeitpunkt des Einlangens der Unfallanzeige beim Unfallversicherungsträger als Tag der Einleitung des Verfahrens, wenn dem Versicherten zum Zeitpunkt der späteren Antragstellung oder Einleitung des Verfahrens noch ein Anspruch auf Rentenleistungen zusteht. ...."
Der Ausdruck „Unfallsanzeige" wurde durch Art 1 Teil 2 Z 7 zweites SVÄG 2003, BGBl I 2003/145, durch den Ausdruck „Unfallmeldung" ersetzt (entsprechend auch in den §§ 363, 364 und 368 Abs 1 ASVG [Art 1 Teil 2 Z 31 bis 40 zweites SVÄG] vgl RV 310 BlgNR 22. GP 15). Die Änderung ist am 1. 1. 2004 in Kraft getreten (§ 610 Abs 1 Z 1 ASVG). Sie bedeutet inhaltlich keine Änderung der Rechtslage.Der Ausdruck „Unfallsanzeige" wurde durch Artikel eins, Teil 2 Ziffer 7, zweites SVÄG 2003, BGBl römisch eins 2003/145, durch den Ausdruck „Unfallmeldung" ersetzt (entsprechend auch in den Paragraphen 363, 364 und 368 Absatz eins, ASVG [Art 1 Teil 2 Ziffer 31 bis 40 zweites SVÄG] vergleiche Regierungsvorlage 310 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 15). Die Änderung ist am 1. 1. 2004 in Kraft getreten (Paragraph 610, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG). Sie bedeutet inhaltlich keine Änderung der Rechtslage.
1.2. Unter Unfallsanzeigen im Sinn des § 86 Abs 4 ASVG sind nicht nur die Unfallsanzeigen nach § 363 Abs 1 ASVG, sondern alle Mitteilungen zu verstehen, die den Unfallversicherungsträger in die Lage versetzen, ein Feststellungsverfahren einzuleiten (RIS-Justiz RS0083727). Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass die am 30. 3. 2001 bei der beklagten Partei eingelangte Unfallmeldung des Landeskrankenhauses Steyr (Blatt 1 des Aktes der beklagten Partei) eine Unfallanzeige im Sinn des § 86 Abs 4 ASVG ist, steht mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs in Einklang (vgl RIS-Justiz RS0083732). Daraus gehen nämlich die Personaldaten des Patienten, sein Unternehmen, sein Kranken- und sein Unfallversicherungsträger sowie Zeit, Ort und Hergang des als Arbeitsunfall bezeichneten Unfalls, die diagnostizierten Folgen und die vorgesehene Behandlung hervor (vgl 10 ObS 83/94).1.2. Unter Unfallsanzeigen im Sinn des Paragraph 86, Absatz 4, ASVG sind nicht nur die Unfallsanzeigen nach Paragraph 363, Absatz eins, ASVG, sondern alle Mitteilungen zu verstehen, die den Unfallversicherungsträger in die Lage versetzen, ein Feststellungsverfahren einzuleiten (RIS-Justiz RS0083727). Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass die am 30. 3. 2001 bei der beklagten Partei eingelangte Unfallmeldung des Landeskrankenhauses Steyr (Blatt 1 des Aktes der beklagten Partei) eine Unfallanzeige im Sinn des Paragraph 86, Absatz 4, ASVG ist, steht mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs in Einklang vergleiche RIS-Justiz RS0083732). Daraus gehen nämlich die Personaldaten des Patienten, sein Unternehmen, sein Kranken- und sein Unfallversicherungsträger sowie Zeit, Ort und Hergang des als Arbeitsunfall bezeichneten Unfalls, die diagnostizierten Folgen und die vorgesehene Behandlung hervor vergleiche 10 ObS 83/94).
1.3. Die Ausnahmebestimmung des § 86 Abs 4 Satz 2 ASVG setzt voraus, dass dem Versicherten zum Zeitpunkt der späteren Antragstellung noch immer ein Anspruch auf Versehrtenrente zusteht; ein erst neu oder wiederum entstandener Anspruch bildet keine Grundlage für eine rückwirkende Gewährung (10 ObS 191/03s = SSV-NF 17/100).1.3. Die Ausnahmebestimmung des Paragraph 86, Absatz 4, Satz 2 ASVG setzt voraus, dass dem Versicherten zum Zeitpunkt der späteren Antragstellung noch immer ein Anspruch auf Versehrtenrente zusteht; ein erst neu oder wiederum entstandener Anspruch bildet keine Grundlage für eine rückwirkende Gewährung (10 ObS 191/03s = SSV-NF 17/100).
2. Zutreffend ging das Berufungsgericht davon aus, dass im vorliegenden Verfahren § 210 ASVG nicht idF der 58. ASVG-Novelle, BGBl I 2001/99, anzuwenden ist, weil der letzte Versicherungsfall vor dem 1. 8. 2001 eingetreten ist (§ 593 Abs 3a ASVG; vgl 10 ObS 150/04p = SSV-NF 18/92).2. Zutreffend ging das Berufungsgericht davon aus, dass im vorliegenden Verfahren Paragraph 210, ASVG nicht in der Fassung der 58. ASVG-Novelle, BGBl römisch eins 2001/99, anzuwenden ist, weil der letzte Versicherungsfall vor dem 1. 8. 2001 eingetreten ist (Paragraph 593, Absatz 3 a, ASVG; vergleiche 10 ObS 150/04p = SSV-NF 18/92).
2.1. Maßgeblich ist die Fassung nach Aufhebung einer Wortfolge in § 210 Abs 1 ASVG durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 12. 10. 2000, G 112/98-9, weil der letzte Versicherungsfall nach Inkrafttreten der Aufhebung (12. 11. 2000) und vor dem 1. 8. 2001 eingetreten ist (vgl 10 ObS 150/04p). Demnach gilt für die Entschädigung aus mehreren Versicherungsfällen (Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten):2.1. Maßgeblich ist die Fassung nach Aufhebung einer Wortfolge in Paragraph 210, Absatz eins, ASVG durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 12. 10. 2000, G 112/98-9, weil der letzte Versicherungsfall nach Inkrafttreten der Aufhebung (12. 11. 2000) und vor dem 1. 8. 2001 eingetreten ist vergleiche 10 ObS 150/04p). Demnach gilt für die Entschädigung aus mehreren Versicherungsfällen (Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten):
2.2. Wird ein Versehrter neuerlich durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit geschädigt, so ist die Entschädigung aus diesen mehreren Versicherungsfällen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 des § 210 ASVG festzustellen, sofern die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit 20 vH - dies ist im vorliegenden Fall unbestritten - erreicht (§ 210 Abs 1 ASVG). Spätestens vom Beginn des dritten Jahres nach dem Eintritt des neuerlichen Versicherungsfalles nach dem ASVG an ist die Rente nach dem Grad der durch alle Versicherungsfälle nach dem ASVG verursachten Minderung der Erwerbsfähigkeit festzustellen (§ 210 Abs 2 ASVG). Solange die Gesamtrente nach der zuletzt genannten Bestimmung nicht festgestellt ist, gebührt dem Versehrten unter den Voraussetzungen des § 210 Abs 1 ASVG eine Rente entsprechend dem Grade der durch die neuerliche Schädigung allein verursachten Minderung der Erwerbsfähigkeit (§ 210 Abs 4 ASVG).2.2. Wird ein Versehrter neuerlich durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit geschädigt, so ist die Entschädigung aus diesen mehreren Versicherungsfällen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 des Paragraph 210, ASVG festzustellen, sofern die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit 20 vH - dies ist im vorliegenden Fall unbestritten - erreicht (Paragraph 210, Absatz eins, ASVG). Spätestens vom Beginn des dritten Jahres nach dem Eintritt des neuerlichen Versicherungsfalles nach dem ASVG an ist die Rente nach dem Grad der durch alle Versicherungsfälle nach dem ASVG verursachten Minderung der Erwerbsfähigkeit festzustellen (Paragraph 210, Absatz 2, ASVG). Solange die Gesamtrente nach der zuletzt genannten Bestimmung nicht festgestellt ist, gebührt dem Versehrten unter den Voraussetzungen des Paragraph 210, Absatz eins, ASVG eine Rente entsprechend dem Grade der durch die neuerliche Schädigung allein verursachten Minderung der Erwerbsfähigkeit (Paragraph 210, Absatz 4, ASVG).
2.3. Zutreffend hat das Berufungsgericht erkannt, dass der Kläger aufgrund dieser Rechtslage neben seiner Gesamtdauerrente aufgrund des ersten und des zweiten Arbeitsunfalls grundsätzlich Anspruch auf eine Versehrtenrente für die Folgen des dritten Arbeitsunfalls hat, wobei es nicht darauf ankommt, dass die aus letzterem resultierende Minderung der Erwerbsfähigkeit das rentenbegründende Mindestmaß von 20 vH (§ 203 Abs 1 ASVG) erreicht, wohl aber, dass die Minderung länger als drei Monate nach dem Eintritt des Versicherungsfalls2.3. Zutreffend hat das Berufungsgericht erkannt, dass der Kläger aufgrund dieser Rechtslage neben seiner Gesamtdauerrente aufgrund des ersten und des zweiten Arbeitsunfalls grundsätzlich Anspruch auf eine Versehrtenrente für die Folgen des dritten Arbeitsunfalls hat, wobei es nicht darauf ankommt, dass die aus letzterem resultierende Minderung der Erwerbsfähigkeit das rentenbegründende Mindestmaß von 20 vH (Paragraph 203, Absatz eins, ASVG) erreicht, wohl aber, dass die Minderung länger als drei Monate nach dem Eintritt des Versicherungsfalls
dauert (vgl 10 ObS 207/99k = RIS-Justiz RS0084296 [T5]) und messbardauert vergleiche 10 ObS 207/99k = RIS-Justiz RS0084296 [T5]) und messbar
ist (10 ObS 37/92 = SSV-NF 6/34). Aufgrund der Bestimmung des § 86 Abs 4 Satz 2 ASVG kommt eine rückwirkende Gewährung jedenfalls einer Einzelrente aus dem letzten Arbeitsunfall mit einem Anfall nach Maßgabe des § 204 Abs 3 ASVG in Betracht.ist (10 ObS 37/92 = SSV-NF 6/34). Aufgrund der Bestimmung des Paragraph 86, Absatz 4, Satz 2 ASVG kommt eine rückwirkende Gewährung jedenfalls einer Einzelrente aus dem letzten Arbeitsunfall mit einem Anfall nach Maßgabe des Paragraph 204, Absatz 3, ASVG in Betracht.
3. Das Gesetz kennt nur einen einzigen Begriff der Versehrtenrente. Diese Rente ist unter den in § 209 Abs 1 ASVG bezeichneten Voraussetzungen als vorläufige Rente, sonst als Dauerrente und entsprechend den Bestimmungen des § 210 ASVG als Gesamtrente festzustellen.3. Das Gesetz kennt nur einen einzigen Begriff der Versehrtenrente. Diese Rente ist unter den in Paragraph 209, Absatz eins, ASVG bezeichneten Voraussetzungen als vorläufige Rente, sonst als Dauerrente und entsprechend den Bestimmungen des Paragraph 210, ASVG als Gesamtrente festzustellen.
3.1. Wie der Oberste Gerichtshof schon wiederholt ausgesprochen hat (vgl 10 ObS 113/06z mwN; 10 ObS 269/01h = SSV-NF 16/39), liegt dem § 210 Abs 4 ASVG ein dem § 209 Abs 1 ASVG vergleichbarer Zweck zu Grunde. Der Zeitraum von zwei Jahren, während dessen nach § 209 Abs 1 ASVG eine vorläufige Rente gewährt werden kann, dient dazu, die Konsolidierung der Folgen des Unfalls oder der Berufskrankheit abzuwarten. Die Entscheidung über die endgültige Rentenbildung soll erst erfolgen, wenn die Folgen des Unfalls (der Berufskrankheit) in ihren dauernden Auswirkungen endgültig abschätzbar sind. Dann soll die Dauerrente (§ 209 Abs 1 ASVG) bzw - bei mehreren Versicherungsfällen - die Gesamtrente (§ 210 ASVG) festgesetzt werden. Unter Bedachtnahme auf § 209 Abs 1 Satz 2 ASVG, wonach die Versehrtenrente spätestens mit Ablauf des zweijährigen Zeitraums (nach dem Eintritt des Versicherungsfalls) als Dauerrente festzustellen ist, ist § 210 Abs 2 ASVG in der im vorliegenden Verfahren anzuwendenden Fassung (bzw § 210 Abs 1 Satz 2 ASVG idgF) dahin auszulegen, dass die Gesamtrente im Zeitpunkt der Dauerrentenfeststellung für den letzten Arbeitsunfall gebildet werden soll. Bei der Gesamtrente muss es sich immer um eine Dauerrente handeln, wie sich aus § 210 Abs 4 ASVG iVm § 210 Abs 1 ASVG ergibt. Der gesetzliche Auftrag geht dahin, die Dauerrente tunlichst bald festzustellen, weshalb die Zweijahresfrist nicht als Regel, sondern als Grenzfall angesehen werden soll. Das gilt auch für die Gesamtrentenfeststellung (10 ObS 113/06z mwN).3.1. Wie der Oberste Gerichtshof schon wiederholt ausgesprochen hat vergleiche 10 ObS 113/06z mwN; 10 ObS 269/01h = SSV-NF 16/39), liegt dem Paragraph 210, Absatz 4, ASVG ein dem Paragraph 209, Absatz eins, ASVG vergleichbarer Zweck zu Grunde. Der Zeitraum von zwei Jahren, während dessen nach Paragraph 209, Absatz eins, ASVG eine vorläufige Rente gewährt werden kann, dient dazu, die Konsolidierung der Folgen des Unfalls oder der Berufskrankheit abzuwarten. Die Entscheidung über die endgültige Rentenbildung soll erst erfolgen, wenn die Folgen des Unfalls (der Berufskrankheit) in ihren dauernden Auswirkungen endgültig abschätzbar sind. Dann soll die Dauerrente (Paragraph 209, Absatz eins, ASVG) bzw - bei mehreren Versicherungsfällen - die Gesamtrente (Paragraph 210, ASVG) festgesetzt werden. Unter Bedachtnahme auf Paragraph 209, Absatz eins, Satz 2 ASVG, wonach die Versehrtenrente spätestens mit Ablauf des zweijährigen Zeitraums (nach dem Eintritt des Versicherungsfalls) als Dauerrente festzustellen ist, ist Paragraph 210, Absatz 2, ASVG in der im vorliegenden Verfahren anzuwendenden Fassung (bzw Paragraph 210, Absatz eins, Satz 2 ASVG idgF) dahin auszulegen, dass die Gesamtrente im Zeitpunkt der Dauerrentenfeststellung für den letzten Arbeitsunfall gebildet werden soll. Bei der Gesamtrente muss es sich immer um eine Dauerrente handeln, wie sich aus Paragraph 210, Absatz 4, ASVG in Verbindung mit Paragraph 210, Absatz eins, ASVG ergibt. Der gesetzliche Auftrag geht dahin, die Dauerrente tunlichst bald festzustellen, weshalb die Zweijahresfrist nicht als Regel, sondern als Grenzfall angesehen werden soll. Das gilt auch für die Gesamtrentenfeststellung (10 ObS 113/06z mwN).
3.2. Hat der Versicherungsträger die zwingende Frist für die Feststellung der Dauerrente (§ 209 Abs 1 Satz 2 ASVG) nicht eingehalten, so tritt die vorläufige Rente mit der Rechtsfolge des § 183 Abs 2 ASVG hinsichtlich der Neufeststellung in die Funktion der Dauerrente (RIS-Justiz RS0084145). § 183 Abs 2 ASVG bestimmt, dass die Rente immer nur in Zeiträumen von mindestens einem Jahr nach der letzten Feststellung neu festgestellt werden kann, wenn zwei Jahre nach Eintritt des Versicherungsfalls abgelaufen sind oder innerhalb dieser Frist die Dauerrente (§ 209 ASVG) festgestellt worden ist. Die Neufeststellung setzt eine Änderung der Verhältnisse (§ 183 Abs 1 ASVG) voraus (10 ObS 113/06z mwN).3.2. Hat der Versicherungsträger die zwingende Frist für die Feststellung der Dauerrente (Paragraph 209, Absatz eins, Satz 2 ASVG) nicht eingehalten, so tritt die vorläufige Rente mit der Rechtsfolge des Paragraph 183, Absatz 2, ASVG hinsichtlich der Neufeststellung in die Funktion der Dauerrente (RIS-Justiz RS0084145). Paragraph 183, Absatz 2, ASVG bestimmt, dass die Rente immer nur in Zeiträumen von mindestens einem Jahr nach der letzten Feststellung neu festgestellt werden kann, wenn zwei Jahre nach Eintritt des Versicherungsfalls abgelaufen sind oder innerhalb dieser Frist die Dauerrente (Paragraph 209, ASVG) festgestellt worden ist. Die Neufeststellung setzt eine Änderung der Verhältnisse (Paragraph 183, Absatz eins, ASVG) voraus (10 ObS 113/06z mwN).
3.3. Auch für den Fall der Gewährung einer Gesamtrente hat der Oberste Gerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass bei Versäumung der Zweijahresfrist zur Bildung einer Gesamtrente nach § 210 Abs 1 ASVG die gesonderten Rentenleistungen den Zweijahreszeitraum als Dauerrenten überdauern und die Bildung einer Gesamtrente dann gemäß § 183 ASVG nur noch bei einer Änderung der Verhältnisse zulässig ist (10 ObS 113/06z; RIS-Justiz RS0084362). Daraus ergibt sich, dass innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren der Gewährung der gesonderten Renten für die einzelnen Unfälle insofern provisorischer Charakter zukommt, als durch die Bildung der Gesamtrente in diese Leistungsansprüche des Versicherten auch ohne Änderung der Verhältnisse eingegriffen werden darf, während nach Ablauf dieser Zweijahresfrist die Bildung einer Gesamtrente nur noch bei einer Änderung der Verhältnisse im Sinn des § 183 ASVG zulässig ist (10 ObS 113/06z mwN).3.3. Auch für den Fall der Gewährung einer Gesamtrente hat der Oberste Gerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass bei Versäumung der Zweijahresfrist zur Bildung einer Gesamtrente nach Paragraph 210, Absatz eins, ASVG die gesonderten Rentenleistungen den Zweijahreszeitraum als Dauerrenten überdauern und die Bildung einer Gesamtrente dann gemäß Paragraph 183, ASVG nur noch bei einer Änderung der Verhältnisse zulässig ist (10 ObS 113/06z; RIS-Justiz RS0084362). Daraus ergibt sich, dass innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren der Gewährung der gesonderten Renten für die einzelnen Unfälle insofern provisorischer Charakter zukommt, als durch die Bildung der Gesamtrente in diese Leistungsansprüche des Versicherten auch ohne Änderung der Verhältnisse eingegriffen werden darf, während nach Ablauf dieser Zweijahresfrist die Bildung einer Gesamtrente nur noch bei einer Änderung der Verhältnisse im Sinn des Paragraph 183, ASVG zulässig ist (10 ObS 113/06z mwN).
3.4. In der Entscheidung 10 ObS 113/06z wandte der Oberste Gerichtshof den in Punkt 3.3. bezeichneten Rechtssatz auch auf den Fall an, dass der Unfallversicherungsträger zwar während der Zweijahresfrist für die Folgen des letzten Versicherungsfalls eine Versehrtenrente für einen bestimmten Zeitraum in dieser Frist zuerkannt, die Frist für die Bildung einer Gesamtrente für die Folgen aller Versicherungsfälle aber nicht eingehalten hat. Diese Fristversäumnis führte dazu, dass der Zuspruch einer Gesamtrente aus allen Versicherungsfällen scheiterte. Es kam aber aufgrund der Rechtslage (§ 210 Abs 4 ASVG idF BGBl I 2001/99) auch nicht zu einer Einzeldauerrente aus dem letzten Versicherungsfall. Es ist daher festzuhalten, dass die in Punkt 3.3. referierte Rechtsprechung auch dann Anwendung findet, wenn im Zeitpunkt der für die Bildung einer Gesamtrente vorgesehenen Frist eine Versehrtenrente aus dem letzten Versicherungsfall nicht festgesetzt war und die Frist versäumt wurde.3.4. In der Entscheidung 10 ObS 113/06z wandte der Oberste Gerichtshof den in Punkt 3.3. bezeichneten Rechtssatz auch auf den Fall an, dass der Unfallversicherungsträger zwar während der Zweijahresfrist für die Folgen des letzten Versicherungsfalls eine Versehrtenrente für einen bestimmten Zeitraum in dieser Frist zuerkannt, die Frist für die Bildung einer Gesamtrente für die Folgen aller Versicherungsfälle aber nicht eingehalten hat. Diese Fristversäumnis führte dazu, dass der Zuspruch einer Gesamtrente aus allen Versicherungsfällen scheiterte. Es kam aber aufgrund der Rechtslage (Paragraph 210, Absatz 4, ASVG in der Fassung BGBl römisch eins 2001/99) auch nicht zu einer Einzeldauerrente aus dem letzten Versicherungsfall. Es ist daher festzuhalten, dass die in Punkt 3.3. referierte Rechtsprechung auch dann Anwendung findet, wenn im Zeitpunkt der für die Bildung einer Gesamtrente vorgesehenen Frist eine Versehrtenrente aus dem letzten Versicherungsfall nicht festgesetzt war und die Frist versäumt wurde.
3.5. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die auf einen Zeitpunkt vor Ablauf der Frist rückwirkende Bildung einer Gesamtrente könne keinen verpönten Eingriff in die Leistungsansprüche des Versicherten darstellen, wenn wesentlich geänderte Verhältnisse im Sinn des § 183 ASVG vorlägen, kann nicht geteilt werden. Sie übersieht nämlich, dass bei der Umwandlung mehrerer Versehrtenrenten in eine Gesamtrente eine Bindung an die Grundlagen der Berechnung der zuvor gewährten (Einzel-)Renten nicht besteht und bei der Neueinschätzung die der jeweiligen Versehrtenrente entsprechenden Minderungen der Erwerbsfähigkeit nicht einfach zusammenzuzählen sind, sondern zu ermitteln ist, wie sich die verschiedenen Unfallverletzungen in ihrer Gesamtheit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auswirken (RIS-Justiz RS0084383; Tomandl in Tomandl, SV-System, 13. Erg-Lfg 338). Eine Eingriffsmöglichkeit dieser Art soll eben nur innerhalb der Frist zur Bildung der Gesamtrente und danach nur noch bei einer Änderung der Verhältnisse im Sinn des § 183 ASVG gegeben sein.3.5. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die auf einen Zeitpunkt vor Ablauf der Frist rückwirkende Bildung einer Gesamtrente könne keinen verpönten Eingriff in die Leistungsansprüche des Versicherten darstellen, wenn wesentlich geänderte Verhältnisse im Sinn des Paragraph 183, ASVG vorlägen, kann nicht geteilt werden. Sie übersieht nämlich, dass bei der Umwandlung mehrerer Versehrtenrenten in eine Gesamtrente eine Bindung an die Grundlagen der Berechnung der zuvor gewährten (Einzel-)Renten nicht besteht und bei der Neueinschätzung die der jeweiligen Versehrtenrente entsprechenden Minderungen der Erwerbsfähigkeit nicht einfach zusammenzuzählen sind, sondern zu ermitteln ist, wie sich die verschiedenen Unfallverletzungen in ihrer Gesamtheit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auswirken (RIS-Justiz RS0084383; Tomandl in Tomandl, SV-System, 13. Erg-Lfg 338). Eine Eingriffsmöglichkeit dieser Art soll eben nur innerhalb der Frist zur Bildung der Gesamtrente und danach nur noch bei einer Änderung der Verhältnisse im Sinn des Paragraph 183, ASVG gegeben sein.
3.6. Aus dem Vorstehenden folgt, dass eine infolge der Anwendung des § 86 Abs 4 Satz 2 ASVG rückwirkende Einzelentschädigung des letzten Versicherungsfalls, die zwangsläufig nach Ablauf der für die Bildung der Gesamtrente vorgesehenen Frist erfolgt, eine Gesamtrente nur ab einem Zeitpunkt nach dem Ende der Frist nach sich ziehen kann. Hiefür ist eine wesentliche Änderung der Verhältnisse im Sinn des § 183 ASVG Voraussetzung.3.6. Aus dem Vorstehenden folgt, dass eine infolge der Anwendung des Paragraph 86, Absatz 4, Satz 2 ASVG rückwirkende Einzelentschädigung des letzten Versicherungsfalls, die zwangsläufig nach Ablauf der für die Bildung der Gesamtrente vorgesehenen Frist erfolgt, eine Gesamtrente nur ab einem Zeitpunkt nach dem Ende der Frist nach sich ziehen kann. Hiefür ist eine wesentliche Änderung der Verhältnisse im Sinn des Paragraph 183, ASVG Voraussetzung.
4.1. Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus, dass dem Kläger jedenfalls bis 15. 3. 2003 eine Gesamtrente aus allen drei Unfällen nicht zu gewähren ist, sodass, wie aus dem Spruch ersichtlich, zu entscheiden war.
4.2. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.4.2. Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.