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Rechtssatz RS0083727×

Rechtssatz RS0083727

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0083727

Entscheidungsdatum

06.05.2008

Rechtssatz

Unter Unfallsanzeigen im Sinne des Paragraph 86, Absatz 4, sind nicht nur die Unfallsanzeigen nach Paragraph 363, Absatz eins, ASVG, sondern alle Mitteilungen zu verstehen, die den Unfallsversicherungsträger in die Lage versetzen, ein Feststellungsverfahren einzuleiten.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 83/94
    Entscheidungstext OGH 26.04.1994 10 ObS 83/94
  • 10 ObS 188/02y
    Entscheidungstext OGH 01.07.2003 10 ObS 188/02y
    Beisatz: Um eine Mitteilung über ein Unfallgeschehen an den Versicherungsträger als Unfallanzeige ansehen zu können, muss im Hinblick auf diesen Zweck zumindest aus den Umständen hervorgehen, dass damit der Unfall gemeldet werden soll. Hingegen kann dies nicht angenommen werden, wenn bei einem Routinebesuch von Außendienstmitarbeitern beim Dienstgeber des Versicherten dessen Unfall bloß zur Sprache kommt. (T1)
  • 10 ObS 105/07z
    Entscheidungstext OGH 05.02.2008 10 ObS 105/07z
    Beisatz: Hier: Unfallmeldung eines Landeskrankenhauses, aus der die Personaldaten des Patienten, sein Unternehmen, sein Kranken- und sein Unfallversicherungsträger sowie Zeit, Ort und Hergang des als Arbeitsunfall bezeichneten Unfalls, die diagnostizierten Folgen und die vorgesehene Behandlung hervorgeht. (T2)
  • 10 ObS 42/08m
    Entscheidungstext OGH 06.05.2008 10 ObS 42/08m
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0083727

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2008

Dokumentnummer

JJR_19940426_OGH0002_010OBS00083_9400000_002