Die nach § 46 Abs 3 ASGG zulässige Revision ist berechtigt.Die nach Paragraph 46, Absatz 3, ASGG zulässige Revision ist berechtigt.
(Paragraphen ohne Gesetzesangaben sind solche des ASVG.)
Gemäß § 86 Abs 4 idF der 50. ASVGNov BGBl 1991/676 fallen Leistungen aus der Unfallversicherung, wenn innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles weder der Anspruch von Amts wegen festgestellt noch ein Antrag auf Feststellung des Anspruches gestellt wurde, mit dem Tag der späteren Antragstellung bzw mit dem Tag der Einleitung des Verfahrens an, das zur Feststellung des Anspruches führt. Wird eine Unfallsanzeige innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles erstattet, so gilt der Zeitpunkt des Einlangens der Unfallsanzeige beim Unfallversicherungsträger als Tag der Einleitung des Verfahrens, wenn dem Versicherten zum Zeitpunkt der späteren Antragstellung oder Einleitung des Verfahrens noch ein Anspruch auf Rentenleistungen zusteht.Gemäß Paragraph 86, Absatz 4, in der Fassung der 50. ASVGNov BGBl 1991/676 fallen Leistungen aus der Unfallversicherung, wenn innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles weder der Anspruch von Amts wegen festgestellt noch ein Antrag auf Feststellung des Anspruches gestellt wurde, mit dem Tag der späteren Antragstellung bzw mit dem Tag der Einleitung des Verfahrens an, das zur Feststellung des Anspruches führt. Wird eine Unfallsanzeige innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles erstattet, so gilt der Zeitpunkt des Einlangens der Unfallsanzeige beim Unfallversicherungsträger als Tag der Einleitung des Verfahrens, wenn dem Versicherten zum Zeitpunkt der späteren Antragstellung oder Einleitung des Verfahrens noch ein Anspruch auf Rentenleistungen zusteht.
Nach § 547 Abs 4 idF der 50. ASVGNov gilt § 86 Abs 4 idF dieser Nov auch für Versicherungsfälle, die nach dem 31.12.1955 eingetreten sind, also auch für den vorliegenden Versicherungsfall des Arbeitsunfalls, der nach § 174 Z 1 mit dem Unfallereignis am 13.10.1987 als eingetreten gilt.Nach Paragraph 547, Absatz 4, in der Fassung der 50. ASVGNov gilt Paragraph 86, Absatz 4, in der Fassung dieser Nov auch für Versicherungsfälle, die nach dem 31.12.1955 eingetreten sind, also auch für den vorliegenden Versicherungsfall des Arbeitsunfalls, der nach Paragraph 174, Ziffer eins, mit dem Unfallereignis am 13.10.1987 als eingetreten gilt.
Die Einfügung des 2. Satzes des § 86 Abs 4 durch die 50. ASVGNov geht nach der in MGA ASVG 55. ErgLfg 520/6 wiedergegebenen Begründung der RV 284 BlgNR 18. GP auf eine Anregung der Volksanwaltschaft zurück. Die Änderung habe jene Fälle im Auge, in denen trotz einer Unfallsanzeige ein Verfahren zur Feststellung einer Leistung weder auf Antrag noch von Amts wegen eingeleitet wurde. Eine amtswegige Einleitung sei in diesen Fällen nicht erfolgt, weil aus der Unfallsanzeige für den Versicherungsträger wesentliche Unfallfolgen nicht erkennbar gewesen seien. Daß ein schädigendes Ereignis tatsächlich eingetreten ist, sei für den Versicherungsträger erst zu einem viel späteren Zeitpunkt feststellbar gewesen. Trotz eines positiven Verlaufes des Verfahrens zur Feststellung einer Leistung aus der Unfallversicherung könne der Unfallversicherungsträger in solchen Fällen auf Grund der derzeitigen Regelung des § 86 Abs 4 die Leistungen nicht rückwirkend mit dem Eintritt des Versicherungsfalles, sondern nur zwei Jahre zurück zuerkennen. Die vorgeschlagene Änderung habe zum Ziel, Härtefälle dieser Art zu vermeiden, indem sie festlege, daß der Zeitpunkt des Einlangens der Unfallsanzeige beim Versicherungsträger als Tag der Einleitung des Verfahrens gilt, wenn eine Unfallsanzeige innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles erstattet worden sei. Um zu vermeiden, daß Jahre oder Jahrzehnte später noch Ansprüche auf kurzfristige Leistungen ... gestellt werden können, solle der rückwirkende Leistungsanfall nur dann eintreten, wenn zum Zeitpunkt der späteren Feststellung dem Versicherten noch ein Anspruch auf Vesehrtenrente zustehe.Die Einfügung des 2. Satzes des Paragraph 86, Absatz 4, durch die 50. ASVGNov geht nach der in MGA ASVG 55. ErgLfg 520/6 wiedergegebenen Begründung der Regierungsvorlage 284 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode auf eine Anregung der Volksanwaltschaft zurück. Die Änderung habe jene Fälle im Auge, in denen trotz einer Unfallsanzeige ein Verfahren zur Feststellung einer Leistung weder auf Antrag noch von Amts wegen eingeleitet wurde. Eine amtswegige Einleitung sei in diesen Fällen nicht erfolgt, weil aus der Unfallsanzeige für den Versicherungsträger wesentliche Unfallfolgen nicht erkennbar gewesen seien. Daß ein schädigendes Ereignis tatsächlich eingetreten ist, sei für den Versicherungsträger erst zu einem viel späteren Zeitpunkt feststellbar gewesen. Trotz eines positiven Verlaufes des Verfahrens zur Feststellung einer Leistung aus der Unfallversicherung könne der Unfallversicherungsträger in solchen Fällen auf Grund der derzeitigen Regelung des Paragraph 86, Absatz 4, die Leistungen nicht rückwirkend mit dem Eintritt des Versicherungsfalles, sondern nur zwei Jahre zurück zuerkennen. Die vorgeschlagene Änderung habe zum Ziel, Härtefälle dieser Art zu vermeiden, indem sie festlege, daß der Zeitpunkt des Einlangens der Unfallsanzeige beim Versicherungsträger als Tag der Einleitung des Verfahrens gilt, wenn eine Unfallsanzeige innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles erstattet worden sei. Um zu vermeiden, daß Jahre oder Jahrzehnte später noch Ansprüche auf kurzfristige Leistungen ... gestellt werden können, solle der rückwirkende Leistungsanfall nur dann eintreten, wenn zum Zeitpunkt der späteren Feststellung dem Versicherten noch ein Anspruch auf Vesehrtenrente zustehe.
Die vom Kläger begehrte Versehrtenrente fiele als Leistung aus der Unfallversicherung nach § 86 Abs 4 iVm § 204 Abs 1 nur dann mit dem Tage nach dem Wegfall des Krankengeldes, nämlich am 15.3.1988 an, wenn innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles (13.10.1987) der Anspruch von Amts wegen festgestellt oder ein Antrag auf Feststellung des Anspruches gestellt worden wäre (Satz 1), oder wenn innerhalb dieser Zweijahresfrist eine Unfallsanzeige erstattet worden wäre, da dem Kläger zum Zeitpunkt der Antragstellung am 21.11.1991 noch ein Anspruch auf Rentenleistung zustand (Satz 2).Die vom Kläger begehrte Versehrtenrente fiele als Leistung aus der Unfallversicherung nach Paragraph 86, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 204, Absatz eins, nur dann mit dem Tage nach dem Wegfall des Krankengeldes, nämlich am 15.3.1988 an, wenn innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles (13.10.1987) der Anspruch von Amts wegen festgestellt oder ein Antrag auf Feststellung des Anspruches gestellt worden wäre (Satz 1), oder wenn innerhalb dieser Zweijahresfrist eine Unfallsanzeige erstattet worden wäre, da dem Kläger zum Zeitpunkt der Antragstellung am 21.11.1991 noch ein Anspruch auf Rentenleistung zustand (Satz 2).
Dafür, daß der Anspruch innerhalb von zwei Jahren nach dem 13.10.1987 von Amts wegen festgestellt worden wäre, fehlt jeder Anhaltspunkt; derartiges wurde nicht einmal behauptet.
Ob der Kläger innerhalb der Zweijahresfrist einen Antrag auf Feststellung einer Versehrtenrente gestellt hat, kann dahingestellt bleiben, weil der erkennende Senat die vom Berufungsgericht verneinte Voraussetzung des 2. Satzes des § 86 Abs 4, nämlich die Erstattung einer Unfallsanzeige innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles, aus folgenden Gründen als erfüllt ansieht:Ob der Kläger innerhalb der Zweijahresfrist einen Antrag auf Feststellung einer Versehrtenrente gestellt hat, kann dahingestellt bleiben, weil der erkennende Senat die vom Berufungsgericht verneinte Voraussetzung des 2. Satzes des Paragraph 86, Absatz 4,, nämlich die Erstattung einer Unfallsanzeige innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles, aus folgenden Gründen als erfüllt ansieht:
Nach § 363 Abs 1 haben die Dienstgeber und die sonstigen meldepflichtigen Personen oder Stellen (§§ 33 bis 37, 39) jeden Arbeitsunfall, durch den eine unfallversicherte Person getötet oder mehr als drei Tage völlig oder teilweise arbeitsunfähig geworden ist, längstens binnen fünf Tagen dem zuständigen Träger der Unfallversicherung auf einem von diesem aufzulegenden Vordruck in dreifacher Ausfertigung anzuzeigen. Der Träger der Unfallversicherung hat eine der bei ihm eingelangten Ausfertigungen der Anzeige überNach Paragraph 363, Absatz eins, haben die Dienstgeber und die sonstigen meldepflichtigen Personen oder Stellen (Paragraphen 33 bis 37, 39) jeden Arbeitsunfall, durch den eine unfallversicherte Person getötet oder mehr als drei Tage völlig oder teilweise arbeitsunfähig geworden ist, längstens binnen fünf Tagen dem zuständigen Träger der Unfallversicherung auf einem von diesem aufzulegenden Vordruck in dreifacher Ausfertigung anzuzeigen. Der Träger der Unfallversicherung hat eine der bei ihm eingelangten Ausfertigungen der Anzeige über
einen Arbeitsunfall ... unverzüglich an das zuständige
Arbeitsinspektorat ... weiterzuleiten (Abs 3 Z 1 leg cit). Er läßtArbeitsinspektorat ... weiterzuleiten (Absatz 3, Ziffer eins, leg cit). Er läßt
nach Einlangen einer Unfallsanzeige unverzüglich die Tatsachen feststellen, welche für die Ermittlung, ob und in welcher Höhe eine Entschädigung in Betracht kommt, erforderlich sind (§ 364).nach Einlangen einer Unfallsanzeige unverzüglich die Tatsachen feststellen, welche für die Ermittlung, ob und in welcher Höhe eine Entschädigung in Betracht kommt, erforderlich sind (Paragraph 364,).
Dem Berufungsgericht ist zwar zuzugestehen, daß es sich bei dem in der (Landesstelle Wien) des beklagten Unfallversicherungsträgers am 16.10.1987 (in einer nicht unterfertigten Ausfertigung) eingelangten, in den erstgerichtlichen Feststellungen näher beschriebenen "Erstbericht Arbeitsunfall" der Unfallchirurgischen Ambulanz des A.Ö.Krankenhauses der Barmherzigen Brüder in Eisenstadt über den Unfall des Klägers vom 13.10.1987 um keine Unfallsanzeige seines Dienstgebers oder einer sonstigen meldepflichtigen Person oder Stelle iS des § 363 Abs 1 handelt.Dem Berufungsgericht ist zwar zuzugestehen, daß es sich bei dem in der (Landesstelle Wien) des beklagten Unfallversicherungsträgers am 16.10.1987 (in einer nicht unterfertigten Ausfertigung) eingelangten, in den erstgerichtlichen Feststellungen näher beschriebenen "Erstbericht Arbeitsunfall" der Unfallchirurgischen Ambulanz des A.Ö.Krankenhauses der Barmherzigen Brüder in Eisenstadt über den Unfall des Klägers vom 13.10.1987 um keine Unfallsanzeige seines Dienstgebers oder einer sonstigen meldepflichtigen Person oder Stelle iS des Paragraph 363, Absatz eins, handelt.
Schon der Umstand, daß § 86 Abs 4 Satz 2 von der Erstattung einer Unfallsanzeige und nicht von der Erstattung der Unfallsanzeige spricht, also diesbezüglich den unbestimmten und nicht den bestimmten Artikel gebraucht und nicht einmal in einem Klammerausdruck auf den die Erstattung der Unfallsanzeige regelnden § 363 Bezug nimmt, läßt es jedoch zweifelhaft erscheinen, ob es sich bei einer Unfallsanzeige iS des § 86 Abs 4 Satz 2 um die streng formelle Unfallsanzeige iS des § 363 handeln muß, die von bestimmten Personen oder Stellen binnen einer fünftägigen Frist auf einem bestimmten Vordruck in dreifacher Ausfertigung zu erstatten ist.Schon der Umstand, daß Paragraph 86, Absatz 4, Satz 2 von der Erstattung einer Unfallsanzeige und nicht von der Erstattung der Unfallsanzeige spricht, also diesbezüglich den unbestimmten und nicht den bestimmten Artikel gebraucht und nicht einmal in einem Klammerausdruck auf den die Erstattung der Unfallsanzeige regelnden Paragraph 363, Bezug nimmt, läßt es jedoch zweifelhaft erscheinen, ob es sich bei einer Unfallsanzeige iS des Paragraph 86, Absatz 4, Satz 2 um die streng formelle Unfallsanzeige iS des Paragraph 363, handeln muß, die von bestimmten Personen oder Stellen binnen einer fünftägigen Frist auf einem bestimmten Vordruck in dreifacher Ausfertigung zu erstatten ist.
Die rechtsfertigt es, bei der Auslegung auf die aus den oben wiedergegebenen Materialien der 50. ASVGNov ersichtliche Entstehungsgeschichte des § 86 Abs 4 Satz 2 und die klare Absicht des Novellengesetzgebers zurückzugreifen.Die rechtsfertigt es, bei der Auslegung auf die aus den oben wiedergegebenen Materialien der 50. ASVGNov ersichtliche Entstehungsgeschichte des Paragraph 86, Absatz 4, Satz 2 und die klare Absicht des Novellengesetzgebers zurückzugreifen.
Die neue Bestimmung sollte in jenen Fällen eingreifen, in denen vom
Unfallversicherungsträger trotz einer Unfallsanzeige nicht von Amts
wegen das Verfahren zur Feststellung von Leistungsansprüchen
eingeleitet wurde, (insbesondere) weil für ihn aus der Unfallsanzeige
wesentliche Unfallfolgen nicht erkennbar waren. Nach § 361 Abs 1 Z 2
sind die Leistungsansprüche von den Versicherungsträgern in der
Unfallversicherung von Amts wegen oder, sofern das Verfahren nicht
auf diese Weise eingeleitet wurde, auf Antrag festzustellen. Bei (auch) amtswegig zu erbringenden Leistungen entsteht die Leistungspflicht (Entscheidungspflicht) des Versicherungsträgers bereits in dem Zeitpunkt, in dem alle materiellen Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind, wenn der Versicherungsträger diese kennt (Tomandl, Grundriß des österreichischen Sozialrechts4, Rz 65; Schrammel in Tomandl, SV-System 5. ErgLfg 146). Diese Kenntnis kann dem Versicherungsträger auf verschiedene Weise verschafft werden. In Frage kommen Meldungen der Leistungsempfänger, Unfallsanzeigen der Dienstgeber, Anzeigen von Berufskrankheiten durch Ärzte, Anträge der Leistungsempfänger etc. Diese Meldungen, Anzeigen und Anträge sind jedoch bei von Amts wegen zu erbringenden Leistungen keine selbständigen formellen Leistungsvoraussetzungen, da die bloße Kenntnis der materiellen Voraussetzungen für das Tätigwerden des Versicherungsträgers genügt und es nicht darauf ankommt, wie er diese Kenntnis erlangt hat (Schrammel in Tomandl aaO). Im Hinblick auf dieses Amtswegigkeitsprinzip ist nicht nur eine formelle Unfallsanzeige iS des § 363, sondern zB auch der im vorliegenden Fall von der Chirurgischen Ambulanz eines allgemeinen öffentlichen Krankenhauses an den Unfallversicherungsträger erstattete "Erstbericht Arbeitsunfall" als (materielle) Unfallsanzeige iS des § 86 Abs 4 Satz 2 anzusehen (sa 15.2.1994, 10 ObS 263/93). Dieser Bericht des Krankenhauses enthält neben den Personaldaten des Patienten einschließlich seines Dienstgebers, Krankenversicherungs- und Unfallversicherungsträgers Angaben über Zeit, Ort und Hergang des (Arbeits)Unfalls, die diagnostizierten Folgen und die vorgesehene Behandlung und beantwortet damit viele Fragen, die auch im vom beklagten Versicherungsträger aufgelegten Unfallsanzeigenvordruck aufscheinen. Dieser "Erstbericht Arbeitsunfall" versetze den Unfallversicherungsträger daher - wie eine formelle Unfallsanzeige iS des § 363 - in die Lage, unverzüglich ein Feststellungsverfahren einzuleiten und die Tatsachen festzustellen zu lassen, die für die Ermittlung, ob und in welcher Höhe eine Entschädigung in Betracht kommt, erforderlich sind. Der "Erstbericht Arbeitsunfall" wurde vom beklagten Versicherungsträger übrigens in die Unfallstatistik eingegeben, dann allerdings ohne Einleitung eines Ermittlungsverfahrens bis zur "eventuellen Anspruchstellung des Versicherten" abgelegt, obwohl daraus wesentliche Unfallfolgen erkennbar waren.auf diese Weise eingeleitet wurde, auf Antrag festzustellen. Bei (auch) amtswegig zu erbringenden Leistungen entsteht die Leistungspflicht (Entscheidungspflicht) des Versicherungsträgers bereits in dem Zeitpunkt, in dem alle materiellen Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind, wenn der Versicherungsträger diese kennt (Tomandl, Grundriß des österreichischen Sozialrechts4, Rz 65; Schrammel in Tomandl, SV-System 5. ErgLfg 146). Diese Kenntnis kann dem Versicherungsträger auf verschiedene Weise verschafft werden. In Frage kommen Meldungen der Leistungsempfänger, Unfallsanzeigen der Dienstgeber, Anzeigen von Berufskrankheiten durch Ärzte, Anträge der Leistungsempfänger etc. Diese Meldungen, Anzeigen und Anträge sind jedoch bei von Amts wegen zu erbringenden Leistungen keine selbständigen formellen Leistungsvoraussetzungen, da die bloße Kenntnis der materiellen Voraussetzungen für das Tätigwerden des Versicherungsträgers genügt und es nicht darauf ankommt, wie er diese Kenntnis erlangt hat (Schrammel in Tomandl aaO). Im Hinblick auf dieses Amtswegigkeitsprinzip ist nicht nur eine formelle Unfallsanzeige iS des Paragraph 363,, sondern zB auch der im vorliegenden Fall von der Chirurgischen Ambulanz eines allgemeinen öffentlichen Krankenhauses an den Unfallversicherungsträger erstattete "Erstbericht Arbeitsunfall" als (materielle) Unfallsanzeige iS des Paragraph 86, Absatz 4, Satz 2 anzusehen (sa 15.2.1994, 10 ObS 263/93). Dieser Bericht des Krankenhauses enthält neben den Personaldaten des Patienten einschließlich seines Dienstgebers, Krankenversicherungs- und Unfallversicherungsträgers Angaben über Zeit, Ort und Hergang des (Arbeits)Unfalls, die diagnostizierten Folgen und die vorgesehene Behandlung und beantwortet damit viele Fragen, die auch im vom beklagten Versicherungsträger aufgelegten Unfallsanzeigenvordruck aufscheinen. Dieser "Erstbericht Arbeitsunfall" versetze den Unfallversicherungsträger daher - wie eine formelle Unfallsanzeige iS des Paragraph 363, - in die Lage, unverzüglich ein Feststellungsverfahren einzuleiten und die Tatsachen festzustellen zu lassen, die für die Ermittlung, ob und in welcher Höhe eine Entschädigung in Betracht kommt, erforderlich sind. Der "Erstbericht Arbeitsunfall" wurde vom beklagten Versicherungsträger übrigens in die Unfallstatistik eingegeben, dann allerdings ohne Einleitung eines Ermittlungsverfahrens bis zur "eventuellen Anspruchstellung des Versicherten" abgelegt, obwohl daraus wesentliche Unfallfolgen erkennbar waren.
Unter diesen Umständen hat der Zeitpunkt des Einlangens des als Unfallsanzeige iS des § 86 Abs 4 Satz 2 zu wertenden "Erstberichtes Arbeitsunfall" beim beklagten Unfallversicherungsträger, nämlich der 16.10.1987, als Tag der Einleitung des Verfahrens zu gelten, das zur Feststellung des Anspruches führt. IVm § 204 Abs 1 fiel die vom Kläger begehrte Versehrtenrente daher mit dem Tag nach dem Wegfall des Krankengeldes an.Unter diesen Umständen hat der Zeitpunkt des Einlangens des als Unfallsanzeige iS des Paragraph 86, Absatz 4, Satz 2 zu wertenden "Erstberichtes Arbeitsunfall" beim beklagten Unfallversicherungsträger, nämlich der 16.10.1987, als Tag der Einleitung des Verfahrens zu gelten, das zur Feststellung des Anspruches führt. römisch vier m Paragraph 204, Absatz eins, fiel die vom Kläger begehrte Versehrtenrente daher mit dem Tag nach dem Wegfall des Krankengeldes an.
Das angefochtene Urteil ist demnach wie aus dem Spruch ersichtlich abzuändern.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a und Abs 2 ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und Absatz 2, ASGG.