Die Revision ist berechtigt.
Leistungen aus der Unfallversicherung fallen, wenn innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles weder der Anspruch von Amts wegen festgestellt noch ein Antrag auf Feststellung des Anspruches gestellt wurde, mit dem Tag der späteren Antragstellung bzw. mit dem Tag der Einleitung des Verfahrens an, das zur Feststellung des Anspruches führt (§ 86 Abs 4 ASVG; vgl. SSV-NF 2/25, 7/64). Wird aber eine Unfallsanzeige innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles erstattet, so gilt der Zeitpunkt des Einlangens der Unfallsanzeige beim Unfallversicherungsträger als Tag der Einleitung des Verfahrens, wenn dem Versicherten zum Zeitpunkt der späteren Antragstellung oder Einleitung des Verfahrens noch ein Anspruch auf Rentenleistungen zusteht (§ 86 Abs 4, Satz 2, ASVG idF der 50. Novelle). Die zuletzt genannte Fassung des § 86 Abs 4 ASVG ist zwar erst mit 1.1.1992 in Kraft getreten, gilt aber auch für Versicherungsfälle, die nach dem 31.12.1955 eingetreten sind (§ 547 Abs 4 ASVG idF der 50. Novelle). Dem Berufungsgericht ist beizustimmen, daß die am 22.12.1982 bei der Beklagten eingelangten Ambulanzkarte, in der die Verletzungen der Klägerin angeführt waren und in der sich auch der Hinweis auf einen Arbeitsunfall befunden hatte, zumindest in Zusammenhang mit dem von der Klägerin rückgemittelten Fragebogen, der am 1.2.1983 bei der Beklagten einlangte, eine Unfallsanzeige iS des § 86 Abs 4, Satz 2, ASVG zu erblicken ist, wobei kein Zweifel daran besteht, daß diese Unfallsanzeige innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles erstattet wurde. Daher gilt spätestens der 1.2.1983 als Tag der Einleitung des Verfahrens, womit aber für den Anfall der Leistung nicht mehr § 86 Abs 4, Satz 1, ASVG, sondern die Sonderbestimmung des § 204 ASVG heranzuziehen ist (Schrammel in Tomandl, SV-System 5. ErgLfg. 148; Tomandl aaO 354).Leistungen aus der Unfallversicherung fallen, wenn innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles weder der Anspruch von Amts wegen festgestellt noch ein Antrag auf Feststellung des Anspruches gestellt wurde, mit dem Tag der späteren Antragstellung bzw. mit dem Tag der Einleitung des Verfahrens an, das zur Feststellung des Anspruches führt (Paragraph 86, Absatz 4, ASVG; vergleiche SSV-NF 2/25, 7/64). Wird aber eine Unfallsanzeige innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles erstattet, so gilt der Zeitpunkt des Einlangens der Unfallsanzeige beim Unfallversicherungsträger als Tag der Einleitung des Verfahrens, wenn dem Versicherten zum Zeitpunkt der späteren Antragstellung oder Einleitung des Verfahrens noch ein Anspruch auf Rentenleistungen zusteht (Paragraph 86, Absatz 4,, Satz 2, ASVG in der Fassung der 50. Novelle). Die zuletzt genannte Fassung des Paragraph 86, Absatz 4, ASVG ist zwar erst mit 1.1.1992 in Kraft getreten, gilt aber auch für Versicherungsfälle, die nach dem 31.12.1955 eingetreten sind (Paragraph 547, Absatz 4, ASVG in der Fassung der 50. Novelle). Dem Berufungsgericht ist beizustimmen, daß die am 22.12.1982 bei der Beklagten eingelangten Ambulanzkarte, in der die Verletzungen der Klägerin angeführt waren und in der sich auch der Hinweis auf einen Arbeitsunfall befunden hatte, zumindest in Zusammenhang mit dem von der Klägerin rückgemittelten Fragebogen, der am 1.2.1983 bei der Beklagten einlangte, eine Unfallsanzeige iS des Paragraph 86, Absatz 4,, Satz 2, ASVG zu erblicken ist, wobei kein Zweifel daran besteht, daß diese Unfallsanzeige innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles erstattet wurde. Daher gilt spätestens der 1.2.1983 als Tag der Einleitung des Verfahrens, womit aber für den Anfall der Leistung nicht mehr Paragraph 86, Absatz 4,, Satz 1, ASVG, sondern die Sonderbestimmung des Paragraph 204, ASVG heranzuziehen ist (Schrammel in Tomandl, SV-System 5. ErgLfg. 148; Tomandl aaO 354).
Besteht für eine durch einen Arbeitsunfall verursachte Arbeitsunfähigkeit ein Anspruch aus Krankengeld aus der Krankenversicherung, so fällt die Versehrtenrente mit dem Tag nach dem Wegfall des Krankengeldes, spätestens mit der 27. Woche nach dem Eintritt des Versicherungsfalles an (§ 204 Abs 1 ASVG). Nach den Feststellungen nahm aber die Klägerin zunächst keinen Krankenstand in Anspruch, weshalb sie auch kein Krankengeld bezog. Da auch die übrigen Fälle des § 204 ASVG hier nicht in Betracht kommen, fiel daher die Versehrtenrente mit dem Tag nach dem Eintritt des Versicherungsfalles an (§ 204 Abs 5 ASVG), also mit dem 9.7.1982. Dieses Ergebnis entspricht auch der Absicht des Gesetzgebers der 50. ASVG-Novelle, wonach in Fällen wie dem vorliegenden verhindert werden soll, daß die Leistungen nicht rückwirkend mit dem Eintritt des Versicherungsfalles zuerkannt werden können (284 BlgNR 18. GP, 26; vgl SSV-NF 7/64, S. 287). Lediglich für den Unfallstag selbst (8.7.1982) gebührt eine Versehrtenrente noch nicht. Nach den Feststellungen betrug die Minderung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin ab dem Unfall bis zum Ende des Jahres 1982 20 v.H., weshalb sie für den Zeitraum vom 9.7. bis 31.12.1982 Anspruch auf eine Versehrtenrente im Ausmaß von 20 v.H. der Vollrente als Dauerrente besitzt (§§ 203 Abs 1, 205 Abs 1 ASVG).Besteht für eine durch einen Arbeitsunfall verursachte Arbeitsunfähigkeit ein Anspruch aus Krankengeld aus der Krankenversicherung, so fällt die Versehrtenrente mit dem Tag nach dem Wegfall des Krankengeldes, spätestens mit der 27. Woche nach dem Eintritt des Versicherungsfalles an (Paragraph 204, Absatz eins, ASVG). Nach den Feststellungen nahm aber die Klägerin zunächst keinen Krankenstand in Anspruch, weshalb sie auch kein Krankengeld bezog. Da auch die übrigen Fälle des Paragraph 204, ASVG hier nicht in Betracht kommen, fiel daher die Versehrtenrente mit dem Tag nach dem Eintritt des Versicherungsfalles an (Paragraph 204, Absatz 5, ASVG), also mit dem 9.7.1982. Dieses Ergebnis entspricht auch der Absicht des Gesetzgebers der 50. ASVG-Novelle, wonach in Fällen wie dem vorliegenden verhindert werden soll, daß die Leistungen nicht rückwirkend mit dem Eintritt des Versicherungsfalles zuerkannt werden können (284 BlgNR 18. GP, 26; vergleiche SSV-NF 7/64, S. 287). Lediglich für den Unfallstag selbst (8.7.1982) gebührt eine Versehrtenrente noch nicht. Nach den Feststellungen betrug die Minderung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin ab dem Unfall bis zum Ende des Jahres 1982 20 v.H., weshalb sie für den Zeitraum vom 9.7. bis 31.12.1982 Anspruch auf eine Versehrtenrente im Ausmaß von 20 v.H. der Vollrente als Dauerrente besitzt (Paragraphen 203, Absatz eins, 205, Absatz eins, ASVG).
In Stattgebung der Revision waren daher die Urteile der Vorinstanzen entsprechend abzuändern.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASVG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASVG.