Rechtssatz RS0083737
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083737
Entscheidungsdatum
15.02.1994
Rechtssatz
Wurden innerhalb der zweijährigen Frist nur Verfahren eingeleitet, die nicht zur Anspruchsfeststellung geführt haben (hier: die Mitteilung, ein Anspruch bestehe nicht, blieb unbekämpft, ein Antrag auf bescheidmäßige Erledigung erfolgte nicht), dann fallen die Leistungen der Unfallversicherung erst mit der (späteren) tatsächlichen Antragstellung an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0083737
Dokumentnummer
JJR_19880308_OGH0002_010OBS00037_8800000_001