Rechtssatz RS0083732
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083732
Entscheidungsdatum
06.05.2008
Norm
ASVG idF 50.Nov §86 Abs4
Rechtssatz
Das Einlangen der Ambulanzkarte, in der die Verletzung der Versicherten angeführt sind, beim Versicherungsträger stellt im Zusammenhang mit dem von der Versicherten rückgemittelten Fragebogen eine Unfallsanzeige im Sinne des § 86 Abs 4, Satz 2, ASVG dar.Das Einlangen der Ambulanzkarte, in der die Verletzung der Versicherten angeführt sind, beim Versicherungsträger stellt im Zusammenhang mit dem von der Versicherten rückgemittelten Fragebogen eine Unfallsanzeige im Sinne des Paragraph 86, Absatz 4,, Satz 2, ASVG dar.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 263/93
Entscheidungstext OGH 15.02.1994 10 ObS 263/93
- 10 ObS 83/94
Entscheidungstext OGH 26.04.1994 10 ObS 83/94
Auch; Beisatz: Von der Chirurgischen Ambulanz eines allgemeinen öffentlichen Krankenhauses an den Unfallversicherungsträger erstattete "Erstbericht Arbeitsunfall". (T1)
- 10 ObS 188/02y
Entscheidungstext OGH 01.07.2003 10 ObS 188/02y
Beisatz: Keine Unfallanzeige im Sinn des § 86 Abs 4 Satz 2 ASVG, wenn bei einem Routinebesuch von Außendienstmitarbeitern beim Dienstgeber des Versicherten dessen Unfall bloß zur Sprache kommt. (T2)
- 10 ObS 105/07z
Entscheidungstext OGH 05.02.2008 10 ObS 105/07z
Auch; Beisatz: Unfallmeldung eines Landeskrankenhauses, aus der die Personaldaten des Patienten, sein Unternehmen, sein Kranken- und sein Unfallversicherungsträger sowie Zeit, Ort und Hergang des als Arbeitsunfall bezeichneten Unfalls, die diagnostizierten Folgen und die vorgesehene Behandlung hervorgeht. (T3)
- 10 ObS 42/08m
Entscheidungstext OGH 06.05.2008 10 ObS 42/08m
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0083732
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2008
Dokumentnummer
JJR_19940215_OGH0002_010OBS00263_9300000_001