Das Erstgericht hat festgestellt, dass die Unfallsanzeige am Tag des Unfalls oder am Tag danach vom Dienstgeber abgesandt wurde, traf jedoch keine Feststellung, dass die Unfallanzeige bei der beklagten Partei eingelangt ist, geschweige denn wann sie einlangte. Obwohl das Berufungsgericht nach seinen eigenen Ausführungen die erstgerichtlichen Feststellungen zur Gänze übernommen hat, hält es bei der Behandlung der Beweisrüge der Berufungswerberin fest, dass Erstgericht habe festgestellt, dass die Unfallanzeige tatsächlich bei der beklagten Partei eingelangt sei. Seinen Rechtsausführungen legte das Berufungsgericht sodann die Tatsachenannahme zugrunde, die Unfallanzeige sei kurz nach dem Unfall bei der beklagten Partei eingelangt. Die von der Revisionswerberin dem Sinne nach aufgezeigte Aktenwidrigkeit liegt demnach vor. Das Berufungsgericht hat nicht eigene Feststellungen treffen, sondern nur die erstgerichtlichen Feststellungen wiedergeben wollen. Dabei ist ihm ein Übertragungswiderspruch unterlaufen (vgl Fasching IV 317 f). Seine Tatsachenannahme ist nicht auf eine Ergänzung oder Wiederholung des Beweisverfahrens zurückzuführen, sondern ausschließlich Ergebnis aktenwidriger Übertragung erstinstanzlicher Feststellungen, wird doch eine Feststellung wiedergegeben, die im Ersturteil gar nicht enthalten ist. Anstelle der aktenwidrigen (Wiedergabe der) Feststellung ist die durch den Akteninhalt gedeckte und vom Berufungsgericht nach seiner Absicht übernommene Feststellung des Erstgerichts, dass die Unfallanzeige am Tag des Unfalls oder am Tag danach mit Post an die beklagte Partei abgesandt wurde, zu setzen (1 Ob 530/88; 9 ObA 2120/96x ua; Fasching, Lehrbuch2 Rz 1915). Auf der Grundlage der erstinstanzlichen Feststellungen ist die Sache aber im Umfang des Begehrens einer Versehrtenrente für den Zeitraum vom 16. 11. 1994 bis 9. 2. 2000 nicht entscheidungsreif. Leistungen aus der Unfallversicherung fallen, wenn innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls weder der Anspruch von Amts wegen festgestellt noch ein Antrag auf Feststellung des Anspruches gestellt wurde mit dem Tag der späteren Antragstellung bzw mit dem Tag der Einleitung des Verfahrens an, das zur Feststellung des Anspruchs führt (§ 86 Abs 4 Satz 1 ASVG). Wird aber eine Unfallsanzeige innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls erstattet, so gilt der Zeitpunkt des Einlangens der Unfallsanzeige beim Unfallversicherungsträger als Tag der Einleitung des Verfahrens, wenn dem Versicherten zum Zeitpunkt einer späteren Antragstellung oder Einleitung des Verfahrens noch ein Anspruch auf Rentenleistungen zusteht (§ 86 Abs 4 Satz 2 ASVG). Da feststeht, dass innerhalb von zwei Jahren ab Eintritt des Versicherungsfalls (20. 7. 1994) weder ein Antrag auf Feststellung einer Versehrtenrente gestellt noch ein Anspruch von Amts wegen festgestellt wurde, dem Kläger aber zum Zeitpunkt der Antragstellung am 10. 2. 2000 noch ein Anspruch auf Rentenleistung zustand, fiele die vom Kläger begehrte Leistung nur dann mit dem Tag nach dem Wegfall des Krankengeldes (§ 204 Abs 1 ASVG), nämlich dem 16. 11. 1994, an, wenn innerhalb dieser Zweijahresfrist eine Unfallsanzeige erstattet worden wäre.Das Erstgericht hat festgestellt, dass die Unfallsanzeige am Tag des Unfalls oder am Tag danach vom Dienstgeber abgesandt wurde, traf jedoch keine Feststellung, dass die Unfallanzeige bei der beklagten Partei eingelangt ist, geschweige denn wann sie einlangte. Obwohl das Berufungsgericht nach seinen eigenen Ausführungen die erstgerichtlichen Feststellungen zur Gänze übernommen hat, hält es bei der Behandlung der Beweisrüge der Berufungswerberin fest, dass Erstgericht habe festgestellt, dass die Unfallanzeige tatsächlich bei der beklagten Partei eingelangt sei. Seinen Rechtsausführungen legte das Berufungsgericht sodann die Tatsachenannahme zugrunde, die Unfallanzeige sei kurz nach dem Unfall bei der beklagten Partei eingelangt. Die von der Revisionswerberin dem Sinne nach aufgezeigte Aktenwidrigkeit liegt demnach vor. Das Berufungsgericht hat nicht eigene Feststellungen treffen, sondern nur die erstgerichtlichen Feststellungen wiedergeben wollen. Dabei ist ihm ein Übertragungswiderspruch unterlaufen vergleiche Fasching römisch vier 317 f). Seine Tatsachenannahme ist nicht auf eine Ergänzung oder Wiederholung des Beweisverfahrens zurückzuführen, sondern ausschließlich Ergebnis aktenwidriger Übertragung erstinstanzlicher Feststellungen, wird doch eine Feststellung wiedergegeben, die im Ersturteil gar nicht enthalten ist. Anstelle der aktenwidrigen (Wiedergabe der) Feststellung ist die durch den Akteninhalt gedeckte und vom Berufungsgericht nach seiner Absicht übernommene Feststellung des Erstgerichts, dass die Unfallanzeige am Tag des Unfalls oder am Tag danach mit Post an die beklagte Partei abgesandt wurde, zu setzen (1 Ob 530/88; 9 ObA 2120/96x ua; Fasching, Lehrbuch2 Rz 1915). Auf der Grundlage der erstinstanzlichen Feststellungen ist die Sache aber im Umfang des Begehrens einer Versehrtenrente für den Zeitraum vom 16. 11. 1994 bis 9. 2. 2000 nicht entscheidungsreif. Leistungen aus der Unfallversicherung fallen, wenn innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls weder der Anspruch von Amts wegen festgestellt noch ein Antrag auf Feststellung des Anspruches gestellt wurde mit dem Tag der späteren Antragstellung bzw mit dem Tag der Einleitung des Verfahrens an, das zur Feststellung des Anspruchs führt (Paragraph 86, Absatz 4, Satz 1 ASVG). Wird aber eine Unfallsanzeige innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls erstattet, so gilt der Zeitpunkt des Einlangens der Unfallsanzeige beim Unfallversicherungsträger als Tag der Einleitung des Verfahrens, wenn dem Versicherten zum Zeitpunkt einer späteren Antragstellung oder Einleitung des Verfahrens noch ein Anspruch auf Rentenleistungen zusteht (Paragraph 86, Absatz 4, Satz 2 ASVG). Da feststeht, dass innerhalb von zwei Jahren ab Eintritt des Versicherungsfalls (20. 7. 1994) weder ein Antrag auf Feststellung einer Versehrtenrente gestellt noch ein Anspruch von Amts wegen festgestellt wurde, dem Kläger aber zum Zeitpunkt der Antragstellung am 10. 2. 2000 noch ein Anspruch auf Rentenleistung zustand, fiele die vom Kläger begehrte Leistung nur dann mit dem Tag nach dem Wegfall des Krankengeldes (Paragraph 204, Absatz eins, ASVG), nämlich dem 16. 11. 1994, an, wenn innerhalb dieser Zweijahresfrist eine Unfallsanzeige erstattet worden wäre.
Unter Bezugnahme auf den Wortlaut des § 86 Abs 4 Satz 2 ASVG und die Geschichte dieser Norm sowie im Hinblick auf das für Leistungsansprüche in der Unfallversicherung in § 361 Abs 1 Z 2 ASVG verankerte Amtswegigkeitsprinzip legte der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung SSV-NF 8/41 dar, dass unter Unfallsanzeige im Sinn dieser Bestimmung nicht nur Unfallsanzeigen nach § 363 Abs 1 ASVG zu verstehen sind. Bei (auch) amtswegig zu erbringenden Leistungen entsteht nämlich die Leistungspflicht (Entscheidungspflicht) des Versicherungsträgers bereits in dem Zeitpunkt, in dem alle materiellen Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind, wenn der Versicherungsträger diese kennt. Diese Kenntnis kann dem Versicherungsträger auf verschiedene Weise verschafft werden. In Frage kommen Meldungen der Leistungsempfänger, Unfallsanzeigen der Dienstgeber, Anzeigen von Berufskrankheiten durch Ärzte, Anträge der Leistungsempfänger usw (SSV-NF 8/41 mwN). Diese Meldungen, Anzeigen und Anträge sind jedoch bei von Amts wegen zu erbringenden Leistungen keine selbständigen formellen Leistungsvoraussetzungen, weil die bloße Kenntnis der materiellen Voraussetzungen für das Tätigwerden des Versicherungsträgers genügt und es nicht darauf ankommt, wie er diese Kenntnis erlangt hat (SSV-NF 8/41 mwN). So stellt eine dem Unfallversicherungsträger übermittelte Ambulanzkarte, in der die Verletzungen des Versicherten angeführt sind und sich ein Hinweis auf einen Arbeitsunfall findet, jedenfalls im Zusammenhang mit einem vom Versicherten ausgefüllten und an den Unfallversicherungsträger rückgemittelten Fragebogen eine Unfallsanzeige im Sinn des § 86 Abs 4 Satz 2 ASVG dar (SSV-NF 8/11). Eine (materielle) Unfallsanzeige ist auch in einem von der chirurgischen Ambulanz eines Krankenhauses an den Unfallsversicherungsträger erstatteten "Erstbericht Arbeitsunfall", der neben den Personaldaten des Patienten einschließlich seines Dienstgebers, Krankenversicherungs- und Unfallsversicherungsträgers Angaben über Zeit, Ort und Hergang des (Arbeits)unfalls, die diagnostizierten Folgen und die vorgesehene Behandlung enthält, zu erblicken. Damit wird nämlich der Unfallversicherungsträger in die Lage versetzt, unverzüglich ein Feststellungsverfahren einzuleiten und die Tatsachen feststellen zu lassen, die für die Ermittlung, ob und in welcher Höhe eine Entschädigung in Betracht kommt, erforderlich sind (SSV-NF 8/41). Das Erstgericht stellte fest, dass jedenfalls innerhalb von zwei Jahren nach dem Unfall im Zug routinemäßiger Besuche von Außendienstmitarbeitern der beklagten Partei bei der Dienstgeberin des Klägers auch dessen Unfall zur Sprache gekommen sei. Die beklagte Partei hat diese Feststellung in ihrer Berufung mit Beweisrüge bekämpft. Das Berufungsgericht hat dieser Rüge keine Relevanz beigemessen, weil es davon ausging, die schriftliche Unfallsanzeige der Dienstgeberin sei bei der beklagten Partei eingelangt und dort in Verlust geraten. Dies rügt die beklagte Partei in ihrer Revision als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens. Die Feststellung des Erstgerichts reicht indes nicht für die Annahme einer (materiellen) Unfallsanzeige iSd § 86 Abs 4 Satz 2 ASVG, die auch formlos erstattet werden kann. Nach Einlangen einer Unfallsanzeige lässt der Unfallversicherungsträger unverzüglich die Tatsachen feststellen, welche für die Ermittlung, ob und in welcher Höhe eine Entschädigung in Betracht kommt, erforderlich sind (§ 364 ASVG). Bescheide über die Feststellung von Leistungen aus der Unfallversicherung sind binnen sechs Monaten nach dem Einlangen der Unfallsanzeige (nach dem Einlangen des Antrages) zu erlassen (§ 368 Abs 1 ASVG). Den §§ 361 Abs 1 Z 2 iVm § 364, § 368 ASVG ist zu entnehmen, dass der Unfallversicherungsträger in Leistungssachen zur amtswegigen Einleitung und Fortsetzung des Verfahrens nach Kenntniserlangung des den Versicherungsfall begründenden Sachverhalts verpflichtet ist. Der Tag des Einlangens einer rechtzeitigen Unfallsanzeige beim Unfallversicherungsträger gilt als Tag der Einleitung des Verfahrens (§ 86 Abs 4 Satz 2 ASVG). Unfallsanzeigen sollen daher den Versicherungsträger in die Lage versetzen, ein Feststellungsverfahren einzuleiten. Um eine Mitteilung über ein Unfallgeschehen an den Versicherungsträger als Unfallanzeige ansehen zu können, muss im Hinblick auf diesen Zweck zumindest aus den Umständen hervorgehen, dass damit der Unfall gemeldet werden soll. Dies wird regelmäßig anzunehmen sein, wenn der Versicherte, der Dienstgeber, eine meldepflichtige Stelle oder sonst jemand mit der Mitteilung an den Versicherungsträger herantritt. Hingegen kann dies ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht angenommen werden, wenn bei einem Routinebesuch von Außendienstmitarbeitern beim Dienstgeber des Versicherten dessen Unfall zur Sprache kommt, weil ein Außendienstmitarbeiter regelmäßig davon ausgehen kann, dass der Dienstgeber die ihm in § 363 Abs 1 ASVG aufgegebene - strafbewehrte (§ 111 ASVG) - Verpflichtung zur Unfallsanzeige in der dort vorgesehenen Form erfüllt hat. Hätten im vorliegenden Fall die Außendienstmitarbeiter nachgefragt, ob der Unfall bereits der beklagten Partei vom Dienstgeber angezeigt wurde, so wäre ihnen dies bestätigt worden, sodass die Außendienstmitarbeiter keinen Anlass für weitere Schritte gehabt hätten.Unter Bezugnahme auf den Wortlaut des Paragraph 86, Absatz 4, Satz 2 ASVG und die Geschichte dieser Norm sowie im Hinblick auf das für Leistungsansprüche in der Unfallversicherung in Paragraph 361, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG verankerte Amtswegigkeitsprinzip legte der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung SSV-NF 8/41 dar, dass unter Unfallsanzeige im Sinn dieser Bestimmung nicht nur Unfallsanzeigen nach Paragraph 363, Absatz eins, ASVG zu verstehen sind. Bei (auch) amtswegig zu erbringenden Leistungen entsteht nämlich die Leistungspflicht (Entscheidungspflicht) des Versicherungsträgers bereits in dem Zeitpunkt, in dem alle materiellen Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind, wenn der Versicherungsträger diese kennt. Diese Kenntnis kann dem Versicherungsträger auf verschiedene Weise verschafft werden. In Frage kommen Meldungen der Leistungsempfänger, Unfallsanzeigen der Dienstgeber, Anzeigen von Berufskrankheiten durch Ärzte, Anträge der Leistungsempfänger usw (SSV-NF 8/41 mwN). Diese Meldungen, Anzeigen und Anträge sind jedoch bei von Amts wegen zu erbringenden Leistungen keine selbständigen formellen Leistungsvoraussetzungen, weil die bloße Kenntnis der materiellen Voraussetzungen für das Tätigwerden des Versicherungsträgers genügt und es nicht darauf ankommt, wie er diese Kenntnis erlangt hat (SSV-NF 8/41 mwN). So stellt eine dem Unfallversicherungsträger übermittelte Ambulanzkarte, in der die Verletzungen des Versicherten angeführt sind und sich ein Hinweis auf einen Arbeitsunfall findet, jedenfalls im Zusammenhang mit einem vom Versicherten ausgefüllten und an den Unfallversicherungsträger rückgemittelten Fragebogen eine Unfallsanzeige im Sinn des Paragraph 86, Absatz 4, Satz 2 ASVG dar (SSV-NF 8/11). Eine (materielle) Unfallsanzeige ist auch in einem von der chirurgischen Ambulanz eines Krankenhauses an den Unfallsversicherungsträger erstatteten "Erstbericht Arbeitsunfall", der neben den Personaldaten des Patienten einschließlich seines Dienstgebers, Krankenversicherungs- und Unfallsversicherungsträgers Angaben über Zeit, Ort und Hergang des (Arbeits)unfalls, die diagnostizierten Folgen und die vorgesehene Behandlung enthält, zu erblicken. Damit wird nämlich der Unfallversicherungsträger in die Lage versetzt, unverzüglich ein Feststellungsverfahren einzuleiten und die Tatsachen feststellen zu lassen, die für die Ermittlung, ob und in welcher Höhe eine Entschädigung in Betracht kommt, erforderlich sind (SSV-NF 8/41). Das Erstgericht stellte fest, dass jedenfalls innerhalb von zwei Jahren nach dem Unfall im Zug routinemäßiger Besuche von Außendienstmitarbeitern der beklagten Partei bei der Dienstgeberin des Klägers auch dessen Unfall zur Sprache gekommen sei. Die beklagte Partei hat diese Feststellung in ihrer Berufung mit Beweisrüge bekämpft. Das Berufungsgericht hat dieser Rüge keine Relevanz beigemessen, weil es davon ausging, die schriftliche Unfallsanzeige der Dienstgeberin sei bei der beklagten Partei eingelangt und dort in Verlust geraten. Dies rügt die beklagte Partei in ihrer Revision als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens. Die Feststellung des Erstgerichts reicht indes nicht für die Annahme einer (materiellen) Unfallsanzeige iSd Paragraph 86, Absatz 4, Satz 2 ASVG, die auch formlos erstattet werden kann. Nach Einlangen einer Unfallsanzeige lässt der Unfallversicherungsträger unverzüglich die Tatsachen feststellen, welche für die Ermittlung, ob und in welcher Höhe eine Entschädigung in Betracht kommt, erforderlich sind (Paragraph 364, ASVG). Bescheide über die Feststellung von Leistungen aus der Unfallversicherung sind binnen sechs Monaten nach dem Einlangen der Unfallsanzeige (nach dem Einlangen des Antrages) zu erlassen (Paragraph 368, Absatz eins, ASVG). Den Paragraphen 361, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 364,, Paragraph 368, ASVG ist zu entnehmen, dass der Unfallversicherungsträger in Leistungssachen zur amtswegigen Einleitung und Fortsetzung des Verfahrens nach Kenntniserlangung des den Versicherungsfall begründenden Sachverhalts verpflichtet ist. Der Tag des Einlangens einer rechtzeitigen Unfallsanzeige beim Unfallversicherungsträger gilt als Tag der Einleitung des Verfahrens (Paragraph 86, Absatz 4, Satz 2 ASVG). Unfallsanzeigen sollen daher den Versicherungsträger in die Lage versetzen, ein Feststellungsverfahren einzuleiten. Um eine Mitteilung über ein Unfallgeschehen an den Versicherungsträger als Unfallanzeige ansehen zu können, muss im Hinblick auf diesen Zweck zumindest aus den Umständen hervorgehen, dass damit der Unfall gemeldet werden soll. Dies wird regelmäßig anzunehmen sein, wenn der Versicherte, der Dienstgeber, eine meldepflichtige Stelle oder sonst jemand mit der Mitteilung an den Versicherungsträger herantritt. Hingegen kann dies ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht angenommen werden, wenn bei einem Routinebesuch von Außendienstmitarbeitern beim Dienstgeber des Versicherten dessen Unfall zur Sprache kommt, weil ein Außendienstmitarbeiter regelmäßig davon ausgehen kann, dass der Dienstgeber die ihm in Paragraph 363, Absatz eins, ASVG aufgegebene - strafbewehrte (Paragraph 111, ASVG) - Verpflichtung zur Unfallsanzeige in der dort vorgesehenen Form erfüllt hat. Hätten im vorliegenden Fall die Außendienstmitarbeiter nachgefragt, ob der Unfall bereits der beklagten Partei vom Dienstgeber angezeigt wurde, so wäre ihnen dies bestätigt worden, sodass die Außendienstmitarbeiter keinen Anlass für weitere Schritte gehabt hätten.
Ziel der Regelung des § 86 Abs 4 Satz 2 ASVG ist, Leistungen für die Vergangenheit auch dann zu gewähren, wenn nur die Unfallsanzeige rechtzeitig erfolgt. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Zweijahresfrist nur dann gewahrt ist, wenn die Unfallsanzeige innerhalb dieser Frist beim Versicherungsträger eingelangt ist. Diese Frist ist eine materiellrechtliche Frist, weshalb der Postlauf in die Frist einzurechnen ist (SSV-NF 7/64 mit ausführlicher Begründung; 10 ObS 263/93). Kommt es für die Wahrung der Frist auf den Zeitpunkt des Einlangens der Unfallsanzeige beim Versicherungsträger an, so sind darüber Feststellungen zu treffen. Dies hat das Erstgericht unterlassen. Es hat lediglich die Absendung der Unfallsanzeige der Dienstgeberin mit der Post am Tag des Unfalls oder am Tag danach festgestellt. Anhaltspunkte, dass die Absendung eingeschrieben erfolgte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Ein Erfahrungssatz, dass gewöhnliche Briefe immer zugehen, besteht aber nicht, sodass ein Anscheinsbeweis des Zugangs durch den Beweis der - nicht eingeschriebenen - Absendung nicht zulässig ist (JBl 1984, 487; Rummel in Rummel³ ABGB § 862a Rz 9). Es gibt auch keinen Rechtssatz, dass bei bewiesenem Absenden eines - nicht eingeschriebenen - Briefes mit der Post der Zugang beim Adressaten zu vermuten wäre (JBl 1984, 487; RIS-Justiz RS0014065). Die Tatsache der Abgabe einer gewöhnlichen Sendung an die Post bewirkt keine Beweislastumkehr (7 Ob 675/89 = wbl 1990, 26). Wohl gibt es in Sozialrechtssachen keine subjektive Beweisführungslast, doch geht die objektive Beweislast (Feststellungslast) hinsichtlich der rechtsbegründenden Tatsachen zu Ungunsten des klagenden Versicherten (SSV-NF 1/48 = SZ 60/23; SSV-NF 9/23 ua). Da die Tatsacheninstanzen alle Mittel zur Aufklärung des Sachverhalts zu erschöpfen haben (§ 87 Abs 1 ASGG), fallen bei Unaufklärbarkeit eines wesentlichen Umstands die Folgen der objektiven Beweislast dem, der eine günstige Rechtsfolge geltend macht, nur dann, aber auch stets dann zur Last, wenn der genannte Nachweis nicht zu erbringen ist (SSV-NF 9/23). Demnach trifft den Kläger das Risiko, wenn das Einlangen der Unfallsanzeige des Dienstgebers bei der beklagten Partei vor Ablauf der Zweijahresfrist nicht festgestellt werden kann, aber gleichzeitig auch das Nichtvorliegen dieser Tatsache nicht feststeht.Ziel der Regelung des Paragraph 86, Absatz 4, Satz 2 ASVG ist, Leistungen für die Vergangenheit auch dann zu gewähren, wenn nur die Unfallsanzeige rechtzeitig erfolgt. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Zweijahresfrist nur dann gewahrt ist, wenn die Unfallsanzeige innerhalb dieser Frist beim Versicherungsträger eingelangt ist. Diese Frist ist eine materiellrechtliche Frist, weshalb der Postlauf in die Frist einzurechnen ist (SSV-NF 7/64 mit ausführlicher Begründung; 10 ObS 263/93). Kommt es für die Wahrung der Frist auf den Zeitpunkt des Einlangens der Unfallsanzeige beim Versicherungsträger an, so sind darüber Feststellungen zu treffen. Dies hat das Erstgericht unterlassen. Es hat lediglich die Absendung der Unfallsanzeige der Dienstgeberin mit der Post am Tag des Unfalls oder am Tag danach festgestellt. Anhaltspunkte, dass die Absendung eingeschrieben erfolgte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Ein Erfahrungssatz, dass gewöhnliche Briefe immer zugehen, besteht aber nicht, sodass ein Anscheinsbeweis des Zugangs durch den Beweis der - nicht eingeschriebenen - Absendung nicht zulässig ist (JBl 1984, 487; Rummel in Rummel³ ABGB Paragraph 862 a, Rz 9). Es gibt auch keinen Rechtssatz, dass bei bewiesenem Absenden eines - nicht eingeschriebenen - Briefes mit der Post der Zugang beim Adressaten zu vermuten wäre (JBl 1984, 487; RIS-Justiz RS0014065). Die Tatsache der Abgabe einer gewöhnlichen Sendung an die Post bewirkt keine Beweislastumkehr (7 Ob 675/89 = wbl 1990, 26). Wohl gibt es in Sozialrechtssachen keine subjektive Beweisführungslast, doch geht die objektive Beweislast (Feststellungslast) hinsichtlich der rechtsbegründenden Tatsachen zu Ungunsten des klagenden Versicherten (SSV-NF 1/48 = SZ 60/23; SSV-NF 9/23 ua). Da die Tatsacheninstanzen alle Mittel zur Aufklärung des Sachverhalts zu erschöpfen haben (Paragraph 87, Absatz eins, ASGG), fallen bei Unaufklärbarkeit eines wesentlichen Umstands die Folgen der objektiven Beweislast dem, der eine günstige Rechtsfolge geltend macht, nur dann, aber auch stets dann zur Last, wenn der genannte Nachweis nicht zu erbringen ist (SSV-NF 9/23). Demnach trifft den Kläger das Risiko, wenn das Einlangen der Unfallsanzeige des Dienstgebers bei der beklagten Partei vor Ablauf der Zweijahresfrist nicht festgestellt werden kann, aber gleichzeitig auch das Nichtvorliegen dieser Tatsache nicht feststeht.
Davon ausgehend kann über das Begehren einer Versehrtenrente für den Zeitraum 16. 11. 1994 bis 9. 2. 2000 noch nicht entschieden werden. In diesem Punkt bedarf es offenbar einer Verhandlung erster Instanz, um die Sache spruchreif zu machen, weshalb insoweit die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Streitsache an das Erstgericht zurückzuverweisen waren. Das Erstgericht wird zunächst zu prüfen haben, ob und wann die schriftliche Unfallsanzeige der Dienstgeberin bei der beklagten Partei eingelangt ist. Sollte dies nicht feststellbar sein, wird das Erstgericht Feststellungen über die Umstände und den Inhalt der Gespräche über den Unfall mit den Außendienstmitarbeitern der beklagten Partei zu treffen haben, denn erst dann kann abschließend beurteilt werden, ob die Voraussetzungen für die Annahme einer Unfallmeldung gegeben sind. Gegen den nach den Feststellungen zu bejahenden, den bekämpften Bescheid insoweit wiederholenden (§ 71 Abs 2 ASGG) Zuspruch der Versehrtenrente im Ausmaß von 20 vH der Vollrente ab 10. 2. 2000, wurde schon in der Berufung der beklagten Partei nichts geltend gemacht, sodass dieser als Teilurteil zu bestätigen war.Davon ausgehend kann über das Begehren einer Versehrtenrente für den Zeitraum 16. 11. 1994 bis 9. 2. 2000 noch nicht entschieden werden. In diesem Punkt bedarf es offenbar einer Verhandlung erster Instanz, um die Sache spruchreif zu machen, weshalb insoweit die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Streitsache an das Erstgericht zurückzuverweisen waren. Das Erstgericht wird zunächst zu prüfen haben, ob und wann die schriftliche Unfallsanzeige der Dienstgeberin bei der beklagten Partei eingelangt ist. Sollte dies nicht feststellbar sein, wird das Erstgericht Feststellungen über die Umstände und den Inhalt der Gespräche über den Unfall mit den Außendienstmitarbeitern der beklagten Partei zu treffen haben, denn erst dann kann abschließend beurteilt werden, ob die Voraussetzungen für die Annahme einer Unfallmeldung gegeben sind. Gegen den nach den Feststellungen zu bejahenden, den bekämpften Bescheid insoweit wiederholenden (Paragraph 71, Absatz 2, ASGG) Zuspruch der Versehrtenrente im Ausmaß von 20 vH der Vollrente ab 10. 2. 2000, wurde schon in der Berufung der beklagten Partei nichts geltend gemacht, sodass dieser als Teilurteil zu bestätigen war.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.