Rechtssatz RS0083725
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083725
Entscheidungsdatum
13.12.2022
Rechtssatz
Bei auch amtswegig zu erbringenden Leistungen entsteht die Leistungspflicht (Entscheidungspflicht) des Versicherungsträgers bereits in dem Zeitpunkt, in dem alle materiellen Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind, wenn der Versicherungsträger diese kennt. Dabei kommt es nicht darauf an, wie er diese Kenntnis erlangt hat.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 83/94
Entscheidungstext OGH 26.04.1994 10 ObS 83/94
- 10 ObS 188/02y
Entscheidungstext OGH 01.07.2003 10 ObS 188/02y
- 10 ObS 42/08m
Entscheidungstext OGH 06.05.2008 10 ObS 42/08m
Beisatz: Diese Kenntnis kann dem Versicherungsträger auf verschiedene Weise verschafft werden. In Frage kommen Meldungen des Leistungsempfängers, Unfallmeldungen der Dienstgeber, Meldungen von Berufskrankheiten durch Ärzte, Anträge der Leistungsempfänger usw. Diese Meldungen und Anträge sind jedoch bei von Amts wegen zu erbringenden Leistungen keine selbständigen formellen Leistungsvoraussetzungen. (T1)
- 10 ObS 141/22s
Entscheidungstext OGH 13.12.2022 10 ObS 141/22s
Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Meldungen und Anträge zur amtswegigen Feststellung, ob eine Gesundheitsstörung Folge einer Berufskrankheit ist und ob ein Anspruch auf Versehrtenrente besteht. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0083725
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2023
Dokumentnummer
JJR_19940426_OGH0002_010OBS00083_9400000_001