Rechtssatz RS0116509
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116509
Entscheidungsdatum
05.02.2008
Rechtssatz
Dem § 210 Abs 4 ASVG liegt ein dem § 209 Abs 1 ASVG vergleichbarer Zweck zugrunde (so bereits 10 ObS 184/93, 10 ObS 207/99k). Der Zeitraum von zwei Jahren, während dessen nach § 209 Abs 1 ASVG eine vorläufige Rente gewährt werden kann beziehungsweise während dessen nach § 210 Abs 4 ASVG die Rente aufgrund des neuerlichen Unfalls gesondert zu gewähren ist, dient dazu, die Konsolidierung der Unfallfolgen abzuwarten. Die Entscheidung über die endgültige Rentenleistung soll erst erfolgen, wenn die Folgen des Unfalls in ihren dauernden Auswirkungen endgültig abschätzbar sind. Dann soll die Dauerrente (§ 209 Abs 1 ASVG) beziehungsweise - bei mehreren Unfällen - die Gesamtrente (§ 210 ASVG) festgesetzt werden.Dem Paragraph 210, Absatz 4, ASVG liegt ein dem Paragraph 209, Absatz eins, ASVG vergleichbarer Zweck zugrunde (so bereits 10 ObS 184/93, 10 ObS 207/99k). Der Zeitraum von zwei Jahren, während dessen nach Paragraph 209, Absatz eins, ASVG eine vorläufige Rente gewährt werden kann beziehungsweise während dessen nach Paragraph 210, Absatz 4, ASVG die Rente aufgrund des neuerlichen Unfalls gesondert zu gewähren ist, dient dazu, die Konsolidierung der Unfallfolgen abzuwarten. Die Entscheidung über die endgültige Rentenleistung soll erst erfolgen, wenn die Folgen des Unfalls in ihren dauernden Auswirkungen endgültig abschätzbar sind. Dann soll die Dauerrente (Paragraph 209, Absatz eins, ASVG) beziehungsweise - bei mehreren Unfällen - die Gesamtrente (Paragraph 210, ASVG) festgesetzt werden.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 269/01h
Entscheidungstext OGH 14.05.2002 10 ObS 269/01h
- 10 ObS 149/02p
Entscheidungstext OGH 27.08.2002 10 ObS 149/02p
nur: Der Zeitraum von zwei Jahren, während dessen nach § 209 Abs 1 ASVG eine vorläufige Rente gewährt werden kann, dient dazu, die Konsolidierung der Unfallfolgen abzuwarten. Die Entscheidung über die endgültige Rentenleistung soll erst erfolgen, wenn die Folgen des Unfalls in ihren dauernden Auswirkungen endgültig abschätzbar sind. (T1)
- 10 ObS 113/06z
Entscheidungstext OGH 17.08.2006 10 ObS 113/06z
- 10 ObS 190/06y
Entscheidungstext OGH 05.12.2006 10 ObS 190/06y
- 10 ObS 105/07z
Entscheidungstext OGH 05.02.2008 10 ObS 105/07z
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116509
Dokumentnummer
JJR_20020514_OGH0002_010OBS00269_01H0000_001