Die Revision ist berechtigt.
Vorerst macht der Revisionswerber geltend, die beklagte Partei habe in ihrer Berufung lediglich einen Aufhebungsantrag gestellt; das Berufungsgericht sei daher nicht berechtigt gewesen, aufgrund der Berufung der beklagten Partei das erstgerichtliche Urteil abzuändern. Dem kann nicht gefolgt werden. Die beklagte Partei stellte in ihrer Berufung den Antrag "das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck aufzuheben und das Klagebegehren abzuweisen". Wohl trifft es zu, daß ein Aufhebungsantrag nach der Rechtsprechung regelmäßig den Antrag auf Abänderung der Entscheidung nicht in sich schließt (JBl 1959, 457; ZfRV 1974, 115). Dies wird in der letztzitierten Entscheidung vor allem damit begründet, daß ein Abänderungsantrag die gewünschte Sachentscheidung eindeutig bestimmt bezeichnen müsse. Die Parteien sind allerdings nicht gehalten, sich in ihren Anträgen der verba legalia zu bedienen. Hier beantragte die beklagte Partei wohl die Aufhebung der Entscheidung, doch schließt der Wortlaut des Antrages das Begehren auf Abänderung in sich; anders kann der Beisatz "und das Klagebegehren abzuweisen" nicht verstanden werden. Die angestrebte meritorische Sachentscheidung wird in dem Antrag ausdrücklich bezeichnet. Der Antrag war daher grundsätzlich eine taugliche Grundlage für eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung.
Als Mangel macht der Revisionswerber weiter geltend, daß die Beweisaufnahme durch die Beiziehung eines weiteren ärztlichen Sachverstänigen unterblieben sei. Dies war bereits Gegenstand der Mängelrüge der Berufung. Das Berufungsgericht hat sich mit diesem Anfechtungspunkt auseinandergesetzt und ist zum Ergebnis gelangt, daß der gerügte Mangel nicht vorliege. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates, daß auch in Sozialrechtssachen Mängel des Verfahrens erster Instanz, die vom Berufungsgericht verneint wurden, mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden können (SSV-NF 1/32, 3/115 uva)
Aus § 71 Abs 2 ASGG kann für den Standpunkt des Revisionswerbers nichts abgeleitet werden. Danach hat der Versicherungsträger nach Einbringung einer Klage in Sozialrechtssachen nach § 65 Abs 1 Z 1, 6 der 8 ASGG dem Kläger diejenige Leistung, die Gegenstand der Klage ist, bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens vorläufig insoweit zu gewähren, als dies dem außer Kraft getretenen Bescheid entspricht. Diese Bestimmung relativiert nur § 71 Abs 1 ASGG, der das Außerkrafttreten des mit der Klage angefochtenen Bescheides normiert, dahin, daß eine aufgrund des außer Kraft getretenen Bescheides bestandene Zahlungspflicht ungeachtet des Außerkrafttretens aufrecht bleibt. Die Bestimmung wendet sich an den Sozialversicherungsträger und bildet keine Grundlage für eine Entscheidung des Gerichtes. Die Rechtsansicht des Erstgerichtes ist daher, soweit es seine Entscheidung auf § 71 Abs 2 ASGG gründete, verfehlt.Aus Paragraph 71, Absatz 2, ASGG kann für den Standpunkt des Revisionswerbers nichts abgeleitet werden. Danach hat der Versicherungsträger nach Einbringung einer Klage in Sozialrechtssachen nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, 6, der 8 ASGG dem Kläger diejenige Leistung, die Gegenstand der Klage ist, bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens vorläufig insoweit zu gewähren, als dies dem außer Kraft getretenen Bescheid entspricht. Diese Bestimmung relativiert nur Paragraph 71, Absatz eins, ASGG, der das Außerkrafttreten des mit der Klage angefochtenen Bescheides normiert, dahin, daß eine aufgrund des außer Kraft getretenen Bescheides bestandene Zahlungspflicht ungeachtet des Außerkrafttretens aufrecht bleibt. Die Bestimmung wendet sich an den Sozialversicherungsträger und bildet keine Grundlage für eine Entscheidung des Gerichtes. Die Rechtsansicht des Erstgerichtes ist daher, soweit es seine Entscheidung auf Paragraph 71, Absatz 2, ASGG gründete, verfehlt.
In seiner Revision wendet sich der Kläger auch dagegen, daß die Vorinstanzen eine Gesamtrente bildeten und bestreitet das Vorliegen der Voraussetzungen hiefür. Diesen Ausführungen kommt im Ergebnis Berechtigung zu. Die Feststellungen gestatten keine abschließende Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Gesamtrentenfeststellung gegeben sind.
Gemäß § 108 Abs 1 B-KUVG (§ 210 Abs 1 ASVG) ist die Entschädigung dann, wenn ein Versehrter neuerlich durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit geschädigt wird und die durch die neuerliche Schädigung allein verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 10 vH beträgt, die Entschädigung aus diesen mehreren Versicherungsfällen nach Maßgabe der Abs 2 bis 4 festzustellen, sofern die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit 20 vH .... erreicht.Gemäß Paragraph 108, Absatz eins, B-KUVG (Paragraph 210, Absatz eins, ASVG) ist die Entschädigung dann, wenn ein Versehrter neuerlich durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit geschädigt wird und die durch die neuerliche Schädigung allein verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 10 vH beträgt, die Entschädigung aus diesen mehreren Versicherungsfällen nach Maßgabe der Absatz 2 bis 4 festzustellen, sofern die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit 20 vH .... erreicht.
§ 109 Abs 2 B-KUVG ordnet an, daß spätestens vom Beginn des dritten Jahres nach dem Eintritt des neuerlichen Versicherungsfalles an die Rente nach dem Grad der durch alle Versicherungsfälle verursachten Minderung der Erwerbsfähigkeit festzustellen ist. Gemäß § 108 Abs 5 B-KUVG gebührt dem Versehrten unter den Voraussetzungen des Abs 1, solange die Gesamtrente nach Abs 2 nicht festgestellt ist, eine Rente entsprechend dem Grade der durch die neuerliche Schädigung allein verursachten Minderung der Erwerbsfähigkeit. Der Bestimmung des § 108 Abs 5 B-KUVG (§ 210 Abs 4 ASVG) liegt ein dem § 107 Abs 1 B-KUVG (§ 209 Abs 1 ASVG) vergleichbarer Zweck zu Grunde. Der Zeitraum von zwei Jahren, während dessen nach § 107 Abs 1 B-KUVG eine vorläufige Rente gewährt werden kann bzw während dessen nach § 108 Abs 5 B-KUVG die Rente aufgrund des neuerlichen Unfalles gesondert zu gewähren ist, dient dazu, die Konsolidierung der Unfallfolgen abzuwarten. Die Entscheidung über die endgültige Rentenleistung soll erst erfolgen, wenn die Folgen des Unfalls in ihren dauernden Auswirkungen endgültig abschätzbar sind. Dann soll die Dauerrente (§ 107 Abs 1 B-KUVG) bzw Gesamtrente (§ 108 Abs 5 B-KUVG) festgesetzt werden (idS auch SSV-NF 3/24). Für diese Entscheidung hat der Gesetzgeber in beiden Fällen eine Frist von zwei Jahren gesetzt. Der Oberste Gerichtshof hat dazu ausgesprochen, daß dann, wenn der Versicherungsträger die zwingende gesetzliche Vorschrift des § 209 Abs 1 ASVG nicht eingehalten hat, die vorläufige Rente mit der Rechtsfolge des § 183 Abs 2 ASVG hinsichtlich der Neufeststellung in die Funktion der Dauerrente tritt (SSV-NF 6/76 mwN). Die vorläufige Rente sei für den Versicherten gegenüber der Gewährung der Dauerrente die ungünstigere Lösung, weil erst durch die Dauerrente die Rechtslage endgültig festgelegt werde und erst dann eine Änderung der Rentenleistung nur mehr bei Änderung der Verhältnisse möglich sei. Eine Entscheidung des Versicherungsträgers über die Dauerrente nach Ablauf der Zweijahresfrist ohne Bindung an die Grundlagen für die Gewährung der vorläufigen Rente sei daher ausgeschlossen.Paragraph 109, Absatz 2, B-KUVG ordnet an, daß spätestens vom Beginn des dritten Jahres nach dem Eintritt des neuerlichen Versicherungsfalles an die Rente nach dem Grad der durch alle Versicherungsfälle verursachten Minderung der Erwerbsfähigkeit festzustellen ist. Gemäß Paragraph 108, Absatz 5, B-KUVG gebührt dem Versehrten unter den Voraussetzungen des Absatz eins,, solange die Gesamtrente nach Absatz 2, nicht festgestellt ist, eine Rente entsprechend dem Grade der durch die neuerliche Schädigung allein verursachten Minderung der Erwerbsfähigkeit. Der Bestimmung des Paragraph 108, Absatz 5, B-KUVG (Paragraph 210, Absatz 4, ASVG) liegt ein dem Paragraph 107, Absatz eins, B-KUVG (Paragraph 209, Absatz eins, ASVG) vergleichbarer Zweck zu Grunde. Der Zeitraum von zwei Jahren, während dessen nach Paragraph 107, Absatz eins, B-KUVG eine vorläufige Rente gewährt werden kann bzw während dessen nach Paragraph 108, Absatz 5, B-KUVG die Rente aufgrund des neuerlichen Unfalles gesondert zu gewähren ist, dient dazu, die Konsolidierung der Unfallfolgen abzuwarten. Die Entscheidung über die endgültige Rentenleistung soll erst erfolgen, wenn die Folgen des Unfalls in ihren dauernden Auswirkungen endgültig abschätzbar sind. Dann soll die Dauerrente (Paragraph 107, Absatz eins, B-KUVG) bzw Gesamtrente (Paragraph 108, Absatz 5, B-KUVG) festgesetzt werden (idS auch SSV-NF 3/24). Für diese Entscheidung hat der Gesetzgeber in beiden Fällen eine Frist von zwei Jahren gesetzt. Der Oberste Gerichtshof hat dazu ausgesprochen, daß dann, wenn der Versicherungsträger die zwingende gesetzliche Vorschrift des Paragraph 209, Absatz eins, ASVG nicht eingehalten hat, die vorläufige Rente mit der Rechtsfolge des Paragraph 183, Absatz 2, ASVG hinsichtlich der Neufeststellung in die Funktion der Dauerrente tritt (SSV-NF 6/76 mwN). Die vorläufige Rente sei für den Versicherten gegenüber der Gewährung der Dauerrente die ungünstigere Lösung, weil erst durch die Dauerrente die Rechtslage endgültig festgelegt werde und erst dann eine Änderung der Rentenleistung nur mehr bei Änderung der Verhältnisse möglich sei. Eine Entscheidung des Versicherungsträgers über die Dauerrente nach Ablauf der Zweijahresfrist ohne Bindung an die Grundlagen für die Gewährung der vorläufigen Rente sei daher ausgeschlossen.
Dem ist der Fall der Gewährung einer Gesamtrente vergleichbar. Auch hier ordnet das Gesetz an, daß spätestens vom Beginn des dritten Jahres an die Rente als Gesamtrente zu gewähren ist. Nur innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren kommt der Gewährung der gesonderten Renten für die einzelnen Unfälle insofern provisorischer Charakter zu, als durch die Bildung der Gesamtrente in diese Leistungsansprüche eingegriffen werden darf; nach Ablauf von zwei Jahren soll hingegen die Rechtsposition des Versehrten eine gesicherte sein. Ein Eingriff in die nach Ablauf der Zweijahresfrist bestehenden Ansprüche ist daher nicht ohne weiteres zulässig. Versäumt der Versicherungsträger diese Frist, so überdauern die gesonderten Rentenleistungen als Dauerrenten den Zweijahreszeitraum; die Bildung einer Gesamtrente ist dann gemäß § 94 B-KUVG (§ 183 ASVG) nur mehr bei einer Änderung der Verhältnisse zulässig. Bei dieser Neufeststellung ist nach den Grundsätzen des § 108 Abs 2 B-KUVG vorzugehen.Dem ist der Fall der Gewährung einer Gesamtrente vergleichbar. Auch hier ordnet das Gesetz an, daß spätestens vom Beginn des dritten Jahres an die Rente als Gesamtrente zu gewähren ist. Nur innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren kommt der Gewährung der gesonderten Renten für die einzelnen Unfälle insofern provisorischer Charakter zu, als durch die Bildung der Gesamtrente in diese Leistungsansprüche eingegriffen werden darf; nach Ablauf von zwei Jahren soll hingegen die Rechtsposition des Versehrten eine gesicherte sein. Ein Eingriff in die nach Ablauf der Zweijahresfrist bestehenden Ansprüche ist daher nicht ohne weiteres zulässig. Versäumt der Versicherungsträger diese Frist, so überdauern die gesonderten Rentenleistungen als Dauerrenten den Zweijahreszeitraum; die Bildung einer Gesamtrente ist dann gemäß Paragraph 94, B-KUVG (Paragraph 183, ASVG) nur mehr bei einer Änderung der Verhältnisse zulässig. Bei dieser Neufeststellung ist nach den Grundsätzen des Paragraph 108, Absatz 2, B-KUVG vorzugehen.
Im vorliegenden Fall hat die beklagte Partei in dem den ersten Unfall betreffenden Verfahren zu 47 Cgs 18/88 des Erstgerichtes bei der Tagsatzung vom 28.9.1989 einen Vergleich geschlossen, mit dem sie sich verpflichtete, dem Kläger für die Folgen des ersten Dienstunfalles eine Versehrtenrente von 30 vH ab 21.9.1983 als Dauerrente zu gewähren. Die Gewährung dieser Versehrtenrente erfolgte sohin zu einem Zeitpunkt, zu dem die Zweijahresfrist nach dem zweiten Unfall bereits abgelaufen war. Der zweite Unfall war der beklagten Partei auch bekannt, zumal sie bereits mehr als 5 Monate vor Abschluß des Vergleiches den Bescheid erlassen hatte, der die Grundlage der vorliegenden Klage bildet. Die beklagte Partei hat daher innerhalb der Zweijahresfrist des § 108 Abs 2 B-KUVG eine Gesamtrente nicht festgesetzt, sondern vielmehr nach Ablauf dieses Zeitraumes eine ausdrücklich nur den ersten Unfall betreffende Dauerrente (im Weg eines gerichtlichen Vergleiches) gewährt.Im vorliegenden Fall hat die beklagte Partei in dem den ersten Unfall betreffenden Verfahren zu 47 Cgs 18/88 des Erstgerichtes bei der Tagsatzung vom 28.9.1989 einen Vergleich geschlossen, mit dem sie sich verpflichtete, dem Kläger für die Folgen des ersten Dienstunfalles eine Versehrtenrente von 30 vH ab 21.9.1983 als Dauerrente zu gewähren. Die Gewährung dieser Versehrtenrente erfolgte sohin zu einem Zeitpunkt, zu dem die Zweijahresfrist nach dem zweiten Unfall bereits abgelaufen war. Der zweite Unfall war der beklagten Partei auch bekannt, zumal sie bereits mehr als 5 Monate vor Abschluß des Vergleiches den Bescheid erlassen hatte, der die Grundlage der vorliegenden Klage bildet. Die beklagte Partei hat daher innerhalb der Zweijahresfrist des Paragraph 108, Absatz 2, B-KUVG eine Gesamtrente nicht festgesetzt, sondern vielmehr nach Ablauf dieses Zeitraumes eine ausdrücklich nur den ersten Unfall betreffende Dauerrente (im Weg eines gerichtlichen Vergleiches) gewährt.
Es trifft zu, daß dann, wenn die beklagte Partei eine entsprechende Einwendung erhebt, die Entscheidung über die Gewährung einer Gesamtrente auf das Gericht übergeht. Der Umstand, daß der Versicherungsträger über die Bildung einer Gesamtrente nicht abgesprochen hat, steht der Entscheidung des Gerichtes über die Gesamtrente grundsätzlich nicht entgegen (SSV-NF 3/24, 128). Das Gericht kann jedoch über eine Gesamtrente nur dann absprechen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hiefür erfüllt sind. Wie dargestellt, hat jedoch hier die beklagte Partei nach Ablauf des Zweijahreszeitraumes ab dem zweiten Unfall eine Dauerrente für den ersten Unfall gewährt, die ohne Änderung der Verhältnisse der Gesamtrentenbildung entgegensteht.
Fest steht, daß seit 11.3.1992 keine Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aufgrund des ersten Unfalles besteht. Ungeprüft blieb, ob seit der vergleichsweisen Rentengewährung vom 28.9.1989 eine Änderung im Zustand des Klägers eingetreten ist, oder ob allenfalls diese Beurteilung nur das Ergebnis einer anderen Einschätzung bei unverändertem Zustand ist (SSV-NF 3/86 uva). Im letzten Fall stünde jedoch, wie oben dargestellt, die nach Ablauf der Zweijahresfrist ab dem zweiten Unfall erfolgte Feststellung der Dauerrente nach dem ersten Unfall der Feststellung einer Gesamtrente im Wege (idS SSV-NF 3/86). Für die Frage, ob eine Gesamtrente zu bilden ist, ist daher entscheidend, ob seit der Gewährung der Dauerrente mit Vergleich vom 28.9.1989 für die Folgen des ersten Unfalles eine Änderung bezüglich dieser Unfallfolgen eingetreten ist. In diesem Punkt erweist sich das Verfahren ergänzungsbedürftig. Sollte eine Änderung in den Folgen nach dem ersten Unfall seit dem Vergleichsabschluß vom 28.9.1989 nicht eingetreten sein, so wäre von der Zuerkennung der Rente im Ausmaß von 30 vH der Vollrente für den ersten Unfall auszugehen und im vorliegenden Verfahren nur über den Rentenanspruch aufgrund des zweiten Unfalles abzusprechen. Hat sich der Zustand des Klägers hingegen seit der Zuerkennung der Rente aufgrund des ersten Unfalles wesentlich geändert, so wäre im Sinne der entsprechenden Einwendung der beklagten Partei die Bildung einer Gesamtrente zulässig.
Das Berufungsgericht erkannte dem Kläger eine Versehrtenrente als Gesamtrente im Ausmaß von 40 vH für die Zeit vom 1.6.1988 bis 11.3.1992 zu. Der Kläger wendet sich gegen diesen Zuspruch, soweit ihm damit eine Gesamtrente zuerkannt wurde, und beantragt, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß seinem Klagebegehren zur Gänze stattgegeben werde. Mit der Klage begehrte er letztlich, die beklagte Partei zur Gewährung einer Versehrtenrente von 10 vH der Vollrente zusätzlich zur bereits zuerkannten Dauerrente zu verpflichten. Die beklagte Partei ließ den stattgebenden Teil des berufungsgerichtlichen Urteiles unangefochten. Da nicht feststeht, ob die Voraussetzungen für die Festsetzung einer Gesamtrente erfüllt sind und daher über eine Gesamtrente nicht abgesprochen werden kann, der Zuspruch einer Rentenleistung von insgesamt 40 vH bis 11.3.1992 jedoch unbekämpft blieb, war das angefochtene Urteil in seinem stattgebenden Teil dahin abzuändern, daß dem Kläger zusätzlich zu der mit Vergleich vom 28.9.1989 gewährten Versehrtenrente von 30 vH der Vollrente eine Versehrtenrente von 10 vH der Vollrente für die Folgen des zweiten Unfalls zuzuerkennen war. Über die Ansprüche des Klägers für die Zeit ab 12.3.1992 wird nach Ergänzung des Verfahrens abzusprechen sein.
Der Kostenvorbehalt stützt sich auf § 52 ZPO iVm § 2 ASGG.Der Kostenvorbehalt stützt sich auf Paragraph 52, ZPO in Verbindung mit Paragraph 2, ASGG.