Rechtssatz RS0084296
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0084296
Entscheidungsdatum
13.09.2018
Rechtssatz
Der Auftrag des § 209 Abs 1 ASVG geht dahin, die Dauerrente tunlichst bald festzustellen. Die Zweijahresfrist soll nicht als Regel, sondern als Grenzfall angesehen werden. Ist die Konsolidierung der Unfallfolgen schon zu einem davor liegenden Zeitpunkt eingetreten, so ist bereits ab diesem Zeitpunkt eine Gesamtrente zuerkennen.Der Auftrag des Paragraph 209, Absatz eins, ASVG geht dahin, die Dauerrente tunlichst bald festzustellen. Die Zweijahresfrist soll nicht als Regel, sondern als Grenzfall angesehen werden. Ist die Konsolidierung der Unfallfolgen schon zu einem davor liegenden Zeitpunkt eingetreten, so ist bereits ab diesem Zeitpunkt eine Gesamtrente zuerkennen.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 36/89
Entscheidungstext OGH 07.02.1989 10 ObS 36/89
Veröff: SSV-NF 3/24
- 10 ObS 80/92
Entscheidungstext OGH 30.06.1992 10 ObS 80/92
nur: Der Auftrag des § 209 Abs 1 ASVG geht dahin, die Dauerrente tunlichst bald festzustellen. die Zweijahresfrist soll nicht als Regel, sondern als Grenzfall angesehen werden. (T1) Veröff: SSV-NF 6/76
- 10 ObS 184/93
Entscheidungstext OGH 23.11.1993 10 ObS 184/93
Auch; Beisatz: Hier: § 108 Abs 5 B-KUVG. (T2) Veröff: SZ 66/154 = SSV-NF 7/117
- 10 ObS 277/94
Entscheidungstext OGH 19.12.1994 10 ObS 277/94
- 10 ObS 115/95
Entscheidungstext OGH 20.07.1995 10 ObS 115/95
nur T1; Beisatz: Das gilt auch für die Gesamtrentenfeststellung gemäß § 210 ASVG. (T3)
- 10 ObS 207/99k
Entscheidungstext OGH 05.10.1999 10 ObS 207/99k
Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Die Entscheidung über die endgültige Rentenleistung soll erst erfolgen, wenn die Folgen des Unfalls in ihren dauernden Auswirkungen endgültig abschätzbar sind. Dann soll die Dauerrente beziehungsweise die Gesamtrente festgesetzt werden. (T4); Beisatz: Auch für die Bildung einer Gesamtrente ist Voraussetzung, daß die durch den neuen Unfall eingetretene Minderung der Erwerbsfähigkeit von wenigstens 10 vH zumindest 3 Monate andauert. (T5)
- 10 ObS 319/01m
Entscheidungstext OGH 13.11.2001 10 ObS 319/01m
Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T2; Beisatz: Hier: § 107 Abs 1 B-KUVG. (T6)
- 10 ObS 428/01s
Entscheidungstext OGH 29.01.2002 10 ObS 428/01s
Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren kommt der Gewährung der gesonderten Renten für die einzelnen Unfälle insofern provisorischer Charakter zu, als durch die Bildung der Gesamtrente in diese Leistungsansprüche eingegriffen werden darf. Nach Ablauf von zwei Jahren soll hingegen die Rechtsposition des Versehrten gesichert sein. (T7)
- 10 ObS 269/01h
Entscheidungstext OGH 14.05.2002 10 ObS 269/01h
Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Das Gericht ist also nicht darauf beschränkt, über die Gesamtrentenfeststellung erst ab dem Zeitpunkt des Ablaufes der Zweijahresfrist abzusprechen. (T8); Beisatz: Der Versicherte muss die begehrte Gesamtrente nicht zunächst beim Versicherungsträger beantragen. (T9)
- 10 ObS 149/02p
Entscheidungstext OGH 27.08.2002 10 ObS 149/02p
Vgl auch; nur T4
- 10 ObS 75/18d
Entscheidungstext OGH 13.09.2018 10 ObS 75/18d
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0084296
Zuletzt aktualisiert am
18.10.2018
Dokumentnummer
JJR_19890207_OGH0002_010OBS00036_8900000_001