Die Revision ist nicht berechtigt.
Wird ein Versehrter neuerlich durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit geschädigt, so ist nach § 210 Abs 1 ASVG die Entschädigung aus diesen mehreren Versicherungsfällen nach Maßgabe der Abs 2 bis 4 festzustellen, sofern die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit 20 vH erreicht (was im vorliegenden Fall unbestritten ist). § 210 Abs 2 Satz 1 ASVG ordnet an, dass spätestens vom Beginn des dritten Jahres nach dem Eintritt des neuerlichen Versicherungsfalles nach diesem Bundesgesetz an die Rente nach dem Grad der durch alle Versicherungsfälle nach diesem Bundesgesetz verursachten Minderung der Erwerbsfähigkeit festzustellen ist. Gemäß § 210 Abs 4 ASVG gebührt dem Versehrten unter den Voraussetzungen des Abs 1, solange die Gesamtrente nach Abs 2 nicht festgestellt ist, eine Rente entsprechend dem Grade der durch die neuerliche Schädigung allein verursachten Minderung der Erwerbsfähigkeit. Der Bestimmung des § 210 Abs 4 ASVG liegt ein dem § 209 Abs 1 ASVG vergleichbarer Zweck zugrunde. Der Zeitraum von zwei Jahren, wähernd dessen nach § 209 Abs 1 ASVG eine vorläufige Rente gewährt werden kann bzw während dessen nach § 210 Abs 4 ASVG die Rente aufgrund des neuerlichen Unfalles gesondert zu gewähren ist, dient dazu, die Konsolidierung der Unfallfolgen abzuwarten. Die Entscheidung über die endgültige Rentenleistung soll erst erfolgen, wenn die Folgen des Unfalls in ihren dauernden Auswirkungen endgültig abschätzbar sind. Dann soll die Dauerrente (§ 209 Abs 1 ASVG) bzw Gesamtrente (§ 210 Abs 2 ASVG) festgesetzt werden. Daraus ergibt sich, dass innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren der Gewährung der gesonderten Renten für die einzelnen Unfälle insofern provisorischer Charakter zukommt, als durch die Bildung der Gesamtrente in diese Leistungsansprüche eingegriffen werden darf. Nach Ablauf von zwei Jahren soll hingegen die Rechtsposition des Versehrten gesichert sein (SSV-NF 7/117, 3/24).Wird ein Versehrter neuerlich durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit geschädigt, so ist nach Paragraph 210, Absatz eins, ASVG die Entschädigung aus diesen mehreren Versicherungsfällen nach Maßgabe der Absatz 2 bis 4 festzustellen, sofern die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit 20 vH erreicht (was im vorliegenden Fall unbestritten ist). Paragraph 210, Absatz 2, Satz 1 ASVG ordnet an, dass spätestens vom Beginn des dritten Jahres nach dem Eintritt des neuerlichen Versicherungsfalles nach diesem Bundesgesetz an die Rente nach dem Grad der durch alle Versicherungsfälle nach diesem Bundesgesetz verursachten Minderung der Erwerbsfähigkeit festzustellen ist. Gemäß Paragraph 210, Absatz 4, ASVG gebührt dem Versehrten unter den Voraussetzungen des Absatz eins,, solange die Gesamtrente nach Absatz 2, nicht festgestellt ist, eine Rente entsprechend dem Grade der durch die neuerliche Schädigung allein verursachten Minderung der Erwerbsfähigkeit. Der Bestimmung des Paragraph 210, Absatz 4, ASVG liegt ein dem Paragraph 209, Absatz eins, ASVG vergleichbarer Zweck zugrunde. Der Zeitraum von zwei Jahren, wähernd dessen nach Paragraph 209, Absatz eins, ASVG eine vorläufige Rente gewährt werden kann bzw während dessen nach Paragraph 210, Absatz 4, ASVG die Rente aufgrund des neuerlichen Unfalles gesondert zu gewähren ist, dient dazu, die Konsolidierung der Unfallfolgen abzuwarten. Die Entscheidung über die endgültige Rentenleistung soll erst erfolgen, wenn die Folgen des Unfalls in ihren dauernden Auswirkungen endgültig abschätzbar sind. Dann soll die Dauerrente (Paragraph 209, Absatz eins, ASVG) bzw Gesamtrente (Paragraph 210, Absatz 2, ASVG) festgesetzt werden. Daraus ergibt sich, dass innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren der Gewährung der gesonderten Renten für die einzelnen Unfälle insofern provisorischer Charakter zukommt, als durch die Bildung der Gesamtrente in diese Leistungsansprüche eingegriffen werden darf. Nach Ablauf von zwei Jahren soll hingegen die Rechtsposition des Versehrten gesichert sein (SSV-NF 7/117, 3/24).
Bei der Bildung der Gesamtrente, bei welcher somit eine Bindung an die Grundlagen der Berechnung der zuvor gewährten Einzelrenten nicht besteht, ist nach der bereits zitierten Bestimmung des § 210 Abs 2 Satz 1 ASVG die Gesamtminderung der Erwerbsunfähigkeit durch die mehreren Arbeitsunfälle (oder Berufskrankheiten) zu berücksichtigen, das heißt es ist nicht einfach der Grad der Versehrtheit durch die einzelnen Verletzungen zu beurteilen und dann eine Addition derselben vorzunehmen, sondern es muss vielmehr berücksichtigt werden, inwieweit sich die Unfallverletzungen in ihrer Gesamtheit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auswirken. Die medizinische Minderung der Erwerbsfähigkeit, die auch auf die Verhältnisse am allgemeinen Arbeitsmarkt Bedacht nimmt, ist im Allgemeinen sodann auch die Grundlage für die rechtliche Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (SSV-NF 11/154 mwN ua).Bei der Bildung der Gesamtrente, bei welcher somit eine Bindung an die Grundlagen der Berechnung der zuvor gewährten Einzelrenten nicht besteht, ist nach der bereits zitierten Bestimmung des Paragraph 210, Absatz 2, Satz 1 ASVG die Gesamtminderung der Erwerbsunfähigkeit durch die mehreren Arbeitsunfälle (oder Berufskrankheiten) zu berücksichtigen, das heißt es ist nicht einfach der Grad der Versehrtheit durch die einzelnen Verletzungen zu beurteilen und dann eine Addition derselben vorzunehmen, sondern es muss vielmehr berücksichtigt werden, inwieweit sich die Unfallverletzungen in ihrer Gesamtheit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auswirken. Die medizinische Minderung der Erwerbsfähigkeit, die auch auf die Verhältnisse am allgemeinen Arbeitsmarkt Bedacht nimmt, ist im Allgemeinen sodann auch die Grundlage für die rechtliche Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (SSV-NF 11/154 mwN ua).
Soweit der Revisionswerber damit argumentiert, dass ihm mit rechtskräftigem Bescheid der beklagten Partei vom 14. 2. 1956 für die Folgen seines Arbeitsunfalles vom 28. 4. 1954 eine Dauerrente von 30 vH gewährt wurde, obwohl die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Rente jedenfalls in dieser Höhe nie vorgelegen seien, ist ihm entgegenzuhalten, dass es zwar zutrifft, dass eine früher unrichtige Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht im Wege des § 183 Abs 1 ASVG (zu Lasten des Versicherten) korrigiert werden kann, es jedoch hier nicht um einen Fall des § 183 ASVG (Neufeststellung einer Einzelrente), sondern einen solchen des § 210 ASVG (Entschädigung aus mehreren Versicherungsfällen im Wege einer Gesamtrente) geht und die erstmalige Bemessung einer Gesamtrente aus mehreren Versicherungsfällen nach der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senates ohne die Einschränkungen des § 183 ASVG vorzunehmen ist (SSV-NF 11/157, 11/154 mwN). Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass die Rente gemäß § 210 Abs 2 Satz 1 ASVG spätestens vom Beginn des dritten Jahres nach dem Eintritt des neuerlichen Versicherungsfalles an als Gesamtrente zu gewähren ist und der Gewährung der gesonderten Renten für die einzelnen Unfälle innerhalb des vorangegangenen Zeitraumes von 2 Jahren daher nur provisorischer Charakter zukommt, sodass bei einer Bildung der Gesamtrente innerhalb der Zweijahresfrist - wie im Falle des Klägers - ein Eingriff in Leistungsansprüche des Versicherten auch ohne Änderung der Verhältnisse möglich wäre. Erst nach Ablauf dieser Zweijahresfrist wäre die Bildung einer Gesamtrente nur mehr bei einer Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 183 ASVG zulässig (SSV-NF 7/117 ua). Ausgehend von diesen Rechtsgrundsätzen haben die Vorinstanzen unter Bedachtnahme auf den aus der Bestimmung des § 71 Abs 2 ASGG abgeleiteten Grundsatz, wonach das Gericht dem Kläger zumindest die im Bescheid zuerkannte Leistung zusprechen muss (vgl SSV-NF 12/93 mwN), dem Kläger zutreffend eine Gesamtrente im Ausmaß von 25 vH als Dauerrente zuerkannt.Soweit der Revisionswerber damit argumentiert, dass ihm mit rechtskräftigem Bescheid der beklagten Partei vom 14. 2. 1956 für die Folgen seines Arbeitsunfalles vom 28. 4. 1954 eine Dauerrente von 30 vH gewährt wurde, obwohl die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Rente jedenfalls in dieser Höhe nie vorgelegen seien, ist ihm entgegenzuhalten, dass es zwar zutrifft, dass eine früher unrichtige Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht im Wege des Paragraph 183, Absatz eins, ASVG (zu Lasten des Versicherten) korrigiert werden kann, es jedoch hier nicht um einen Fall des Paragraph 183, ASVG (Neufeststellung einer Einzelrente), sondern einen solchen des Paragraph 210, ASVG (Entschädigung aus mehreren Versicherungsfällen im Wege einer Gesamtrente) geht und die erstmalige Bemessung einer Gesamtrente aus mehreren Versicherungsfällen nach der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senates ohne die Einschränkungen des Paragraph 183, ASVG vorzunehmen ist (SSV-NF 11/157, 11/154 mwN). Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass die Rente gemäß Paragraph 210, Absatz 2, Satz 1 ASVG spätestens vom Beginn des dritten Jahres nach dem Eintritt des neuerlichen Versicherungsfalles an als Gesamtrente zu gewähren ist und der Gewährung der gesonderten Renten für die einzelnen Unfälle innerhalb des vorangegangenen Zeitraumes von 2 Jahren daher nur provisorischer Charakter zukommt, sodass bei einer Bildung der Gesamtrente innerhalb der Zweijahresfrist - wie im Falle des Klägers - ein Eingriff in Leistungsansprüche des Versicherten auch ohne Änderung der Verhältnisse möglich wäre. Erst nach Ablauf dieser Zweijahresfrist wäre die Bildung einer Gesamtrente nur mehr bei einer Änderung der Verhältnisse im Sinne des Paragraph 183, ASVG zulässig (SSV-NF 7/117 ua). Ausgehend von diesen Rechtsgrundsätzen haben die Vorinstanzen unter Bedachtnahme auf den aus der Bestimmung des Paragraph 71, Absatz 2, ASGG abgeleiteten Grundsatz, wonach das Gericht dem Kläger zumindest die im Bescheid zuerkannte Leistung zusprechen muss vergleiche SSV-NF 12/93 mwN), dem Kläger zutreffend eine Gesamtrente im Ausmaß von 25 vH als Dauerrente zuerkannt.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.