Die Revision ist berechtigt.
Die Revisionswerberin führt zusammengefasst aus, aus § 209 Abs 1 ASVG sei nicht abzuleiten, dass eine abgestufte Zuerkennung einer Dauerrente unzulässig wäre, wenn zum Zeitpunkt der Feststellung ersichtlich sei, dass sich der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit verändere, weil sich der Gesundheitszustand bessere.Die Revisionswerberin führt zusammengefasst aus, aus Paragraph 209, Absatz eins, ASVG sei nicht abzuleiten, dass eine abgestufte Zuerkennung einer Dauerrente unzulässig wäre, wenn zum Zeitpunkt der Feststellung ersichtlich sei, dass sich der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit verändere, weil sich der Gesundheitszustand bessere.
§ 183 Abs 2 ASVG stehe dem nicht entgegen, weil die einjährige Schutzfrist nur den Sinn haben könne, eine getroffene bescheidmäßige Feststellung mit einer gewissen "Mindesthaltbarkeit" zum Schutz des Versicherten auszustatten. Auf die im § 183 Abs 1 ASVG genannten Voraussetzungen komme es nicht an, weil nach § 209 Abs 1 ASVG die erstmalige Feststellung der Dauerrente eine Änderung der Verhältnisse nicht voraussetze.Paragraph 183, Absatz 2, ASVG stehe dem nicht entgegen, weil die einjährige Schutzfrist nur den Sinn haben könne, eine getroffene bescheidmäßige Feststellung mit einer gewissen "Mindesthaltbarkeit" zum Schutz des Versicherten auszustatten. Auf die im Paragraph 183, Absatz eins, ASVG genannten Voraussetzungen komme es nicht an, weil nach Paragraph 209, Absatz eins, ASVG die erstmalige Feststellung der Dauerrente eine Änderung der Verhältnisse nicht voraussetze.
Hiezu wurde erwogen:
Die Versehrtenrente wird nach dem Grad der durch den Arbeitsunfall herbeigeführten Minderung der Erwerbsfähigkeit bemessen (§ 205 Abs 1 ASVG). Die Rente beträgt jährlich, solange der Versehrte infolge des Arbeitsunfalles teilweise erwerbsunfähig ist, den Teil der Vollrente, der dem Grad der Minderung der Erwerbsfähgkeit entspricht (§ 205 Abs 2 Z 2 ASVG). Versehrte, die Anspruch auf eine Versehrtenrente von mindestens 50 vH haben, gelten als Schwerversehrte (§ 205 Abs 4 ASVG). Schwerversehrten gebührt eine Zusatzrente in der Höhe von 20 vH ihrer Versehrtenrenten. Auf die Zusatzrente sind die Bestimmungen über die Versehrtenrenten entsprechend anzuwenden (§ 205a Abs 1 und 2 ASVG).Die Versehrtenrente wird nach dem Grad der durch den Arbeitsunfall herbeigeführten Minderung der Erwerbsfähigkeit bemessen (Paragraph 205, Absatz eins, ASVG). Die Rente beträgt jährlich, solange der Versehrte infolge des Arbeitsunfalles teilweise erwerbsunfähig ist, den Teil der Vollrente, der dem Grad der Minderung der Erwerbsfähgkeit entspricht (Paragraph 205, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG). Versehrte, die Anspruch auf eine Versehrtenrente von mindestens 50 vH haben, gelten als Schwerversehrte (Paragraph 205, Absatz 4, ASVG). Schwerversehrten gebührt eine Zusatzrente in der Höhe von 20 vH ihrer Versehrtenrenten. Auf die Zusatzrente sind die Bestimmungen über die Versehrtenrenten entsprechend anzuwenden (Paragraph 205 a, Absatz eins und 2 ASVG).
Kann die Versehrtenrente während der ersten zwei Jahre nach dem Eintritt des Versicherungsfalls wegen der noch nicht absehbaren Entwicklung der Folgen des Arbeitsunfalls ihrer Höhe nach noch nicht als Dauerrente festgestellt werden, so hat der Träger der Unfallversicherung die Versehrtenrente als vorläufige Rente zu gewähren. Spätestens mit Ablauf des zweijährigen Zeitraums ist die Versehrtenrente als Dauerrente festzustellen; diese Feststellung setzt eine Änderung der Verhältnisse (§ 183 Abs 1 ASVG) nicht voraus und ist an die Grundlagen für die Berechnung der vorläufigen Rente nicht gebunden (§ 209 Abs 1 ASVG).Kann die Versehrtenrente während der ersten zwei Jahre nach dem Eintritt des Versicherungsfalls wegen der noch nicht absehbaren Entwicklung der Folgen des Arbeitsunfalls ihrer Höhe nach noch nicht als Dauerrente festgestellt werden, so hat der Träger der Unfallversicherung die Versehrtenrente als vorläufige Rente zu gewähren. Spätestens mit Ablauf des zweijährigen Zeitraums ist die Versehrtenrente als Dauerrente festzustellen; diese Feststellung setzt eine Änderung der Verhältnisse (Paragraph 183, Absatz eins, ASVG) nicht voraus und ist an die Grundlagen für die Berechnung der vorläufigen Rente nicht gebunden (Paragraph 209, Absatz eins, ASVG).
Aus dem letzten Satz folgt, dass bei der erstmaligen Feststellung der Dauerrente der Grad der Minderung der Erwerbsfähgkeit völlig neu bestimmt werden kann (stRsp zB SSV-NF 3/18; 6/15; RIS-Justiz RS0084336).
Der im § 209 Abs 1 ASVG genannte Zeitraum von zwei Jahren, während dessen eine vorläufige Rente gewährt werden kann, dient dazu, die Konsolidierung der Unfallfolgen abzuwarten. Die Entscheidung über die endgültige Rentenleistung soll erst erfolgen, wenn die Folgen des Unfalls in ihren dauernden Auswirkungen endgültig abschätzbar sind (SSV-NF 8/125). Für diese Entscheidung hat der Gesetzgeber eine Frist von zwei Jahren gesetzt. Der Senat hat dazu ausgesprochen, dass dann, wenn der Versicherungsträger die zwingende gesetzliche Vorschrift des § 209 Abs 1 ASVG nicht eingehalten hat, die vorläufige Rente mit der Rechtsfolge des § 183 Abs 2 ASVG hinsichtlich der Neufeststellung in die Funktion der Dauerrente tritt (SSV-NF 6/76; 7/117; 8/125), für die Einhaltung der Frist ist die Erlassung des Bescheids über die Dauerrente maßgebend, nicht aber der Zeitpunkt, in dem diese Feststellung infolge des § 99 Abs 3 ASVG wirksam wird (10 ObS 302/00k).Der im Paragraph 209, Absatz eins, ASVG genannte Zeitraum von zwei Jahren, während dessen eine vorläufige Rente gewährt werden kann, dient dazu, die Konsolidierung der Unfallfolgen abzuwarten. Die Entscheidung über die endgültige Rentenleistung soll erst erfolgen, wenn die Folgen des Unfalls in ihren dauernden Auswirkungen endgültig abschätzbar sind (SSV-NF 8/125). Für diese Entscheidung hat der Gesetzgeber eine Frist von zwei Jahren gesetzt. Der Senat hat dazu ausgesprochen, dass dann, wenn der Versicherungsträger die zwingende gesetzliche Vorschrift des Paragraph 209, Absatz eins, ASVG nicht eingehalten hat, die vorläufige Rente mit der Rechtsfolge des Paragraph 183, Absatz 2, ASVG hinsichtlich der Neufeststellung in die Funktion der Dauerrente tritt (SSV-NF 6/76; 7/117; 8/125), für die Einhaltung der Frist ist die Erlassung des Bescheids über die Dauerrente maßgebend, nicht aber der Zeitpunkt, in dem diese Feststellung infolge des Paragraph 99, Absatz 3, ASVG wirksam wird (10 ObS 302/00k).
Gemäß § 183 Abs 2 ASVG kann die Dauerrente immer nur in Zeiträumen von mindestens einem Jahr nach der letzten Feststellung neu festgestellt werden, wenn zwei Jahre nach Eintritt des Versicherungsfalls abgelaufen sind oder innerhalb dieser Frist die Dauerrente (§ 209 ASVG) festgestellt worden ist. Die in Satz 2 dieser Bestimmung vorgesehenen Ausnahmen von dieser Einjahresfrist liegen im gegenwärtigen Fall nicht vor.Gemäß Paragraph 183, Absatz 2, ASVG kann die Dauerrente immer nur in Zeiträumen von mindestens einem Jahr nach der letzten Feststellung neu festgestellt werden, wenn zwei Jahre nach Eintritt des Versicherungsfalls abgelaufen sind oder innerhalb dieser Frist die Dauerrente (Paragraph 209, ASVG) festgestellt worden ist. Die in Satz 2 dieser Bestimmung vorgesehenen Ausnahmen von dieser Einjahresfrist liegen im gegenwärtigen Fall nicht vor.
Im vorliegenden Fall ist die Beklagte ihrer Pflicht zur Feststellung der Dauerrente innerhalb der gesetzlichen Frist des § 209 Abs 1 ASVG nachgekommen. Der angefochtene, die Dauerrente erstmals feststellende Bescheid wurde dem Kläger am 18. 8. 1997 - daher innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls - zugestellt. Mit der Zustellung an den Kläger wurde der keinem weiteren Rechtszug unterliegende Bescheid wirksam (SSV-NF 3/54). Tritt ein solcher Leistungsbescheid nicht durch eine rechtzeitige Klage außer Kraft (§ 71 Abs 1 ASGG), beginnt die Jahresfrist des § 183 Abs 2 Satz 1 ASVG mit der Zustellung des Leistungsbescheids (SSV-NF 3/54). Durch ihren Bescheid verhinderte die Beklagte, dass die vorläufige Rente in die Funktion der Dauerrente trat. Wenn es um die Beurteilung der fristgerechten Erlassung eines Bescheids geht, kann naturgemäß keine Rolle spielen, wielange das gerichtliche Verfahren über die den Bescheid außer Kraft setzende Klage dauert (SSV-NF 6/2). Durch die vorliegende Klage ist der Bescheid über die erstmalige Feststellung der Dauerrente außer Kraft getreten. Aus dem Vorgesagten folgt, dass die Vorinstanzen erstmals über einen Dauerrentenanspruch absprechen konnten, ohne an die Beschränkung des § 183 Abs 2 Satz 1 ASVG gebunden zu sein (SSV-NF 6/2).Im vorliegenden Fall ist die Beklagte ihrer Pflicht zur Feststellung der Dauerrente innerhalb der gesetzlichen Frist des Paragraph 209, Absatz eins, ASVG nachgekommen. Der angefochtene, die Dauerrente erstmals feststellende Bescheid wurde dem Kläger am 18. 8. 1997 - daher innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls - zugestellt. Mit der Zustellung an den Kläger wurde der keinem weiteren Rechtszug unterliegende Bescheid wirksam (SSV-NF 3/54). Tritt ein solcher Leistungsbescheid nicht durch eine rechtzeitige Klage außer Kraft (Paragraph 71, Absatz eins, ASGG), beginnt die Jahresfrist des Paragraph 183, Absatz 2, Satz 1 ASVG mit der Zustellung des Leistungsbescheids (SSV-NF 3/54). Durch ihren Bescheid verhinderte die Beklagte, dass die vorläufige Rente in die Funktion der Dauerrente trat. Wenn es um die Beurteilung der fristgerechten Erlassung eines Bescheids geht, kann naturgemäß keine Rolle spielen, wielange das gerichtliche Verfahren über die den Bescheid außer Kraft setzende Klage dauert (SSV-NF 6/2). Durch die vorliegende Klage ist der Bescheid über die erstmalige Feststellung der Dauerrente außer Kraft getreten. Aus dem Vorgesagten folgt, dass die Vorinstanzen erstmals über einen Dauerrentenanspruch absprechen konnten, ohne an die Beschränkung des Paragraph 183, Absatz 2, Satz 1 ASVG gebunden zu sein (SSV-NF 6/2).
Da es bei der erstmaligen Feststellung der Dauerrente nach der ausdrücklichen Vorschrift des § 209 Abs 1 ASVG nicht auf eine Änderung der Verhältnisse im Sinn des § 183 Abs 1 ASVG ankommt, sind - entgegen der Ansicht der Vorinstanzen - während des gerichtlichen Verfahrens, in dem erstmals über einen Dauerrentenanspruch zu erkennen ist, bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz eintretende relevante Änderungen der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen. Relevant ist eine Änderung der Minderung der Erwerbsfähigkeit, wenn sie mindestens 5 vH beträgt (Tomandl in Tomandl, SV-System, 13. ErgLfg 336) und mindestens drei Monate dauert (§ 203 Abs 1 ASVG). Die Bestimmung des § 183 Abs 1 ASVG bezieht sich auf Fälle, in denen die Dauerrente bereits wirksam festgestellt wurde. Die dort genannten Mindeständerungen der Minderung der Erwerbsfähigkeit als Voraussetzung für die Neufeststellung der Rente erklären sich daraus, dass in diesen Fällen in die Rechtskraft eines Bescheides eingegriffen wird, wofür der Gesetzgeber strengere Anforderungen normiert. Im Fall des Klägers liegt ein rechtskräftiger Dauerrentenbescheid nicht vor, so dass bei der Entscheidung auch Änderungen der Minderung der Erwerbsfähgikeit, die während des Verfahrens eingetreten sind, bei der Entscheidung selbst dann zu berücksichtigen sind, wenn sie unter den in § 183 Abs 1 ASVG genannten Grenzen liegen. Die Ansicht der Vorinstanzen würde auch zum Nachteil eines Versicherten ausschlagen, der den Leistungsbescheid über die erstmalige Feststellung der Dauerrente mit Klage bekämpft, wenn sich bei ihm durch die Folgen des Arbeitsunfalls während des gerichtlichen Verfahrens die Minderung der Erwerbsfähigkeit zwar (für mindestens drei Monate) erhöht, aber diese Änderung nicht 10 vH erreicht oder die Schwerversehrtheit entstehen lässt.Da es bei der erstmaligen Feststellung der Dauerrente nach der ausdrücklichen Vorschrift des Paragraph 209, Absatz eins, ASVG nicht auf eine Änderung der Verhältnisse im Sinn des Paragraph 183, Absatz eins, ASVG ankommt, sind - entgegen der Ansicht der Vorinstanzen - während des gerichtlichen Verfahrens, in dem erstmals über einen Dauerrentenanspruch zu erkennen ist, bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz eintretende relevante Änderungen der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen. Relevant ist eine Änderung der Minderung der Erwerbsfähigkeit, wenn sie mindestens 5 vH beträgt (Tomandl in Tomandl, SV-System, 13. ErgLfg 336) und mindestens drei Monate dauert (Paragraph 203, Absatz eins, ASVG). Die Bestimmung des Paragraph 183, Absatz eins, ASVG bezieht sich auf Fälle, in denen die Dauerrente bereits wirksam festgestellt wurde. Die dort genannten Mindeständerungen der Minderung der Erwerbsfähigkeit als Voraussetzung für die Neufeststellung der Rente erklären sich daraus, dass in diesen Fällen in die Rechtskraft eines Bescheides eingegriffen wird, wofür der Gesetzgeber strengere Anforderungen normiert. Im Fall des Klägers liegt ein rechtskräftiger Dauerrentenbescheid nicht vor, so dass bei der Entscheidung auch Änderungen der Minderung der Erwerbsfähgikeit, die während des Verfahrens eingetreten sind, bei der Entscheidung selbst dann zu berücksichtigen sind, wenn sie unter den in Paragraph 183, Absatz eins, ASVG genannten Grenzen liegen. Die Ansicht der Vorinstanzen würde auch zum Nachteil eines Versicherten ausschlagen, der den Leistungsbescheid über die erstmalige Feststellung der Dauerrente mit Klage bekämpft, wenn sich bei ihm durch die Folgen des Arbeitsunfalls während des gerichtlichen Verfahrens die Minderung der Erwerbsfähigkeit zwar (für mindestens drei Monate) erhöht, aber diese Änderung nicht 10 vH erreicht oder die Schwerversehrtheit entstehen lässt.
Aus diesen Gründen war der Revision stattzugeben und waren die Entscheidungen der Vorinstanzen entsprechend abzuändern. Die Entscheidung über die Kosten der I. und II. Instanz beruht auf § 77 Abs 2 ASGG. Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung gründet sich auf § 77 Abs 1 lit b ASGG. Der Kläger ist im Revisionsverfahren zur Gänze unterlegen.Aus diesen Gründen war der Revision stattzugeben und waren die Entscheidungen der Vorinstanzen entsprechend abzuändern. Die Entscheidung über die Kosten der römisch eins. und römisch zwei. Instanz beruht auf Paragraph 77, Absatz 2, ASGG. Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Litera b, ASGG. Der Kläger ist im Revisionsverfahren zur Gänze unterlegen.