Die Revision ist im Sinne des im Abänderungsantrag enthaltenen Aufhebungsantrages berechtigt.
Gemäß § 210 Abs 1 ASVG ist dann, wenn ein Versehrter neuerlich durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit geschädigt wird und die durch diese neuerliche Schädigung allein verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 10 v.H. beträgt, die Entschädigung aus diesen mehreren Versicherungsfällen nach Maßgabe der Abs 2 bis 4 festzustellen, sofern die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit 20 v. H. erreicht. § 210 Abs 2 ordnet an, daß spätestens vom Beginn des dritten Jahres nach dem Eintritt des neuerlichen Versicherungsfalles an die Rente nach dem Grad der durch alle Versicherungsfälle verursachten Minderung der Erwerbsfähigkeit festzustellen ist. Nach § 210 Abs 4 ASVG gebührt dem Versehrten unter den Voraussetzungen des Abs 1, solange die Gesamtrente nach Abs 2 nicht festgestellt ist, eine Rente entsprechend dem Grade der durch die neuerliche Schädigung allein veursachten Minderung der Erwerbsfähigkeit. Der Bestimmung des § 210 Abs 4 ASVG liegt ein dem § 209 Abs 1 ASVG vergleichbarer Zweck zugrunde: Der Zeitraum von zwei Jahren, während dem eine vorläufige Rente gewährt werden kann bzw die Rente aufgrund des neuerlichen Unfalles gesondert zu gewähren ist, dient dazu, die Konsolidierung der Unfallfolgen abzuwarten. Die Entscheidung über die endgültige Rentenleistung soll erst erfolgen, wenn die Folgen des Unfalls in ihren dauernden Auswirkungen endgültig abschätzbar sind. Dann soll die Dauerrente bzw die Gesamtrente festgesetzt werden (SSV-NF 7/117 zum vergleichbaren § 108 Abs 1 B-KUVG). Für diese Entscheidung hat der Gesetzgeber in beiden Fällen eine Frist von zwei Jahren gesetzt. Der Senat hat dazu ausgesprochen, daß dann, wenn der Versicherungsträger die zwingende gesetzliche Vorschrift des § 209 Abs 1 ASVG nicht eingehalten hat, die vorläufige Rente mit der Rechtsfolge des § 183 Abs 2 ASVG hinsichtlich der Neufeststellung in die Funktion der Dauerrente tritt (SSV-NF 6/76). Die vorläufige Rente sei für den Versicherten gegenüber der Gewährung der Dauerrente die ungünstigere Lösung, weil erst durch die Dauerrente die Rechtslage endgültig festgelegt werde und erst dann eine Änderung der Rentenleistung nur mehr bei Änderung der Verhältnisse möglich sei. Eine Entscheidung des Versicherungsträgers über die Dauerrente nach Ablauf der Zweijahresfrist ohne Bindung an die Grundlagen für die Gewährung der vorläufigen Rente sei daher ausgeschlossen. Dem ist der Fall der Gewährung einer Gesamtrente vergleichbar: Auch hier ordnet das Gesetz an, daß spätestens vom Beginn des dritten Jahres an die Rente als Gesamtrente zu gewähren ist. Kein Zweifel besteht daran, daß es sich bei der Gesamtrente immer um eine Dauerrente handeln muß. Nur innerhalb des Zeitraumes von zwei Jahren kommt der Gewährung der gesonderten Renten für die einzelnen Unfälle insofern provisorischer Charakter zu, als durch die Bildung der Gesamtrente in diese Leistungsansprüche eingegriffen werden darf; nach Ablauf von zwei Jahren soll hingegen die Rechtsposition des Versehrten eine gesicherte sein. So wie aus der Diktion des § 209 Abs 1 ASVG klar hervorgeht, daß die Dauerrente tunlichst bald festzustellen ist und die Zweijahresfrist nicht als Regel, sondern als Grenzfall angesehen werden kann (SSV-NF 6/76 mwN), ist auch die Gesamtrentenbildung nicht erst nach Ablauf von zwei Jahren, sondern bereits dann vorzunehmen, wenn die Entwicklung der Folgen der Arbeitsunfälle absehbar ist, also eine gewisse Konsolidierung der Unfallfolgen eingetreten ist. Auch die Gesamtrente ist sobald wie möglich festzustellen, weil auch die Zweijahresfrist des § 210 Abs 2 ASVG nicht als Regel, sondern als Grenzfall angesehen werden muß. Das Klagebegehren kann auch dann auf Gewährung einer Gesamtrente gerichtet sein, wenn der Versicherungsträger im angefochtenen Bescheid die Feststellung einer Gesamtrente unter Hinweis auf die noch nicht eingetretene Konsolidierung der Unfallsfolgen abgelehnt und nur für den neuen Unfall eine vorläufige Rente zuerkannt hat (vgl SSV-NF 1/5).Gemäß Paragraph 210, Absatz eins, ASVG ist dann, wenn ein Versehrter neuerlich durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit geschädigt wird und die durch diese neuerliche Schädigung allein verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 10 v.H. beträgt, die Entschädigung aus diesen mehreren Versicherungsfällen nach Maßgabe der Absatz 2 bis 4 festzustellen, sofern die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit 20 v. H. erreicht. Paragraph 210, Absatz 2, ordnet an, daß spätestens vom Beginn des dritten Jahres nach dem Eintritt des neuerlichen Versicherungsfalles an die Rente nach dem Grad der durch alle Versicherungsfälle verursachten Minderung der Erwerbsfähigkeit festzustellen ist. Nach Paragraph 210, Absatz 4, ASVG gebührt dem Versehrten unter den Voraussetzungen des Absatz eins,, solange die Gesamtrente nach Absatz 2, nicht festgestellt ist, eine Rente entsprechend dem Grade der durch die neuerliche Schädigung allein veursachten Minderung der Erwerbsfähigkeit. Der Bestimmung des Paragraph 210, Absatz 4, ASVG liegt ein dem Paragraph 209, Absatz eins, ASVG vergleichbarer Zweck zugrunde: Der Zeitraum von zwei Jahren, während dem eine vorläufige Rente gewährt werden kann bzw die Rente aufgrund des neuerlichen Unfalles gesondert zu gewähren ist, dient dazu, die Konsolidierung der Unfallfolgen abzuwarten. Die Entscheidung über die endgültige Rentenleistung soll erst erfolgen, wenn die Folgen des Unfalls in ihren dauernden Auswirkungen endgültig abschätzbar sind. Dann soll die Dauerrente bzw die Gesamtrente festgesetzt werden (SSV-NF 7/117 zum vergleichbaren Paragraph 108, Absatz eins, B-KUVG). Für diese Entscheidung hat der Gesetzgeber in beiden Fällen eine Frist von zwei Jahren gesetzt. Der Senat hat dazu ausgesprochen, daß dann, wenn der Versicherungsträger die zwingende gesetzliche Vorschrift des Paragraph 209, Absatz eins, ASVG nicht eingehalten hat, die vorläufige Rente mit der Rechtsfolge des Paragraph 183, Absatz 2, ASVG hinsichtlich der Neufeststellung in die Funktion der Dauerrente tritt (SSV-NF 6/76). Die vorläufige Rente sei für den Versicherten gegenüber der Gewährung der Dauerrente die ungünstigere Lösung, weil erst durch die Dauerrente die Rechtslage endgültig festgelegt werde und erst dann eine Änderung der Rentenleistung nur mehr bei Änderung der Verhältnisse möglich sei. Eine Entscheidung des Versicherungsträgers über die Dauerrente nach Ablauf der Zweijahresfrist ohne Bindung an die Grundlagen für die Gewährung der vorläufigen Rente sei daher ausgeschlossen. Dem ist der Fall der Gewährung einer Gesamtrente vergleichbar: Auch hier ordnet das Gesetz an, daß spätestens vom Beginn des dritten Jahres an die Rente als Gesamtrente zu gewähren ist. Kein Zweifel besteht daran, daß es sich bei der Gesamtrente immer um eine Dauerrente handeln muß. Nur innerhalb des Zeitraumes von zwei Jahren kommt der Gewährung der gesonderten Renten für die einzelnen Unfälle insofern provisorischer Charakter zu, als durch die Bildung der Gesamtrente in diese Leistungsansprüche eingegriffen werden darf; nach Ablauf von zwei Jahren soll hingegen die Rechtsposition des Versehrten eine gesicherte sein. So wie aus der Diktion des Paragraph 209, Absatz eins, ASVG klar hervorgeht, daß die Dauerrente tunlichst bald festzustellen ist und die Zweijahresfrist nicht als Regel, sondern als Grenzfall angesehen werden kann (SSV-NF 6/76 mwN), ist auch die Gesamtrentenbildung nicht erst nach Ablauf von zwei Jahren, sondern bereits dann vorzunehmen, wenn die Entwicklung der Folgen der Arbeitsunfälle absehbar ist, also eine gewisse Konsolidierung der Unfallfolgen eingetreten ist. Auch die Gesamtrente ist sobald wie möglich festzustellen, weil auch die Zweijahresfrist des Paragraph 210, Absatz 2, ASVG nicht als Regel, sondern als Grenzfall angesehen werden muß. Das Klagebegehren kann auch dann auf Gewährung einer Gesamtrente gerichtet sein, wenn der Versicherungsträger im angefochtenen Bescheid die Feststellung einer Gesamtrente unter Hinweis auf die noch nicht eingetretene Konsolidierung der Unfallsfolgen abgelehnt und nur für den neuen Unfall eine vorläufige Rente zuerkannt hat vergleiche SSV-NF 1/5).
Geht man von diesen Rechtsgrundsätzen aus, dann ist die Sozialrechtssache nicht spruchreif, weil nicht feststeht, ob die Voraussetzungen für die Festsetzung einer Gesamtrente erfüllt sind, insbesondere, ob die Entwicklung der Folgen des Arbeitsunfalles absehbar sind, ob also eine Konsolidierung der Unfallfolgen eingetreten ist. Der Auffassung des Berufungsgerichtes, diese Frage bedürfe keiner Erörterung, ist ebenso verfehlt wie die Meinung, der Kläger habe in erster Instanz eine die Gesamtrentenbildung rechtfertigende Konsolidierung der Unfallsfolgen nicht behauptet:
Bereits in der Klage brachte er vor, daß die beklagte Anstalt ihrer Verpflichtung zur Gesamtrentenfeststellung nicht nachgekommen sei, obwohl die Dauerschäden bereits eindeutig feststünden. Die erstgerichtlichen Feststellungen, wonach der Kläger aufgrund des ersten Arbeitsunfalles eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10 v. H. und aufgrund des weiteren Unfalls eine solche von 30 v.H. erlitten hat und die Gesamteinschätzung aufgrund der Überlagerung der Beschwerden mit 35 v.H. gegeben sei, reicht nicht aus, um die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gesamtrentenbildung prüfen zu können. Insoweit waren daher die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Sache, weil es offenbar einer Verhandlung in erster Instanz bedarf, an das Erstgericht zurückzuverweisen. Was das Hauptbegehren betrifft, so wurde es ungeachtet der Auffassung des Berufungsgerichtes, es sei aus dem Verfahren ausgeschieden, mit dem Urteil der 2.Instanz ausdrücklich abgewiesen. Diese Abweisung ist aber im Revisionsverfahren unbekämpft geblieben, weil, wie oben dargestellt, der Kläger dieses Urteil ausschließlich im Umfang der Abweisung des Eventualbegehrens bekämpfte. Da der Revisionswerber die Gesamtrente ausdrücklich erst ab 22.9.1993 begehrt, braucht auch nicht erörtert zu werden, ob er bereits am 17.9.1993 einen Antrag gestellt habe.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, ASGG.