Die Revision der beklagten Partei ist nicht berechtigt.
In der Revision wird nicht mehr bestritten, daß es sich bei dem Unfall des Klägers um einen unter Versicherungsschutz stehenden Arbeitsunfall handelt. Die beklagte Partei wendet sich nur noch gegen den Zuspruch einer vorläufigen Rente und verweist neuerlich darauf, daß es ihr verwehrt sei, nach Ablauf der Frist des § 209 Abs 1 ASVG die Dauerrente mit Bescheid festzustellen. Sie müsse unter Umständen Leistungen über einen weitaus längeren Zeitraum erbringen, als solche gebührten.In der Revision wird nicht mehr bestritten, daß es sich bei dem Unfall des Klägers um einen unter Versicherungsschutz stehenden Arbeitsunfall handelt. Die beklagte Partei wendet sich nur noch gegen den Zuspruch einer vorläufigen Rente und verweist neuerlich darauf, daß es ihr verwehrt sei, nach Ablauf der Frist des Paragraph 209, Absatz eins, ASVG die Dauerrente mit Bescheid festzustellen. Sie müsse unter Umständen Leistungen über einen weitaus längeren Zeitraum erbringen, als solche gebührten.
Wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, ist die Gewährung einer Versehrtenrente als vorläufige Rente eine für den Versicherten gegenüber der Gewährung einer Dauerrente ungünstigere Entscheidung. Durch die Gewährung einer Dauerrente wird die Rechtslage nämlich endgültig festgelegt; eine Änderung der so festgestellten Leistung ist gemäß § 183 Abs 1 ASVG nur dann möglich, wenn eine wesentliche Änderung der Verhältnisse, die für die Feststellung der Rente maßgebend waren, eingetreten ist, während eine vorläufige Rente auch bei unveränderten Verhältnissen innerhalb der Zweijahresfrist jederzeit als Dauerrente herabgesetzt oder entzogen werden kann. Wie der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen hat, stellt die vorläufige Rente den Ausnahmsfall dar und sie ist ausdrücklich als solche zu bezeichnen: Erfolgt die Gewährung einer Versehrtenrente ohne weitere Einschränkung, so ist sie als Dauerrente zu qualifizieren. Folgerichtig ist auch gegen den Bescheid, mit dem eine vorläufige Rente zuerkannt wurde, die Klageerhebung mit dem Begehren auf Gewährung einer Dauerrente zulässig (SSV-NF 1/5 ua). Das Gesetz enthält bezüglich der Feststellung der Dauerrente nur die Bestimmung, daß diese spätestens mit Ablauf des zweijährigen Zeitraumes nach dem Eintritt des Versicherungsfalles geschehen muß. Der Zweck liegt darin, daß bis zum Eintritt einer gewissen Konsolidierung der Unfallfolgen die Versehrtenrente sich der Höhe nach möglichst elastisch den sich ergebenden Veränderungen des Gesundheitszustandes anpassen können soll, daß sodann aber dem Versicherten eine gewisse Sicherheit hinsichtlich der Höhe seines Rentenbezuges gewährt werden soll. Der gesetzliche Auftrag geht daher, wie aus der Diktion des § 209 Abs 1 ASVG klar hervorgeht, dahin, die Dauerrente tunlichst bald festzustellen. Die Zweijahresfrist soll also nicht als Regel, sondern als Grenzfall angesehen werden (vgl SSV-NF 3/24 mwN). Hat der Versicherungträger die zwingende gesetzliche Vorschrift des § 209 Abs 1 ASVG nicht eingehalten, so tritt die vorläufige Rente in die Funktion der Dauerrente mit der Rechtsfolge des § 183 Abs 2 ASVG hinsichtlich der Neufeststellung ASVG MGA 49. ErgLfg 997 Anm. 4 zu § 183, 45. ErgLfg 1038 Anm. 3 b zu § 209; Tomandl in Tomandl SV-SystemWie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, ist die Gewährung einer Versehrtenrente als vorläufige Rente eine für den Versicherten gegenüber der Gewährung einer Dauerrente ungünstigere Entscheidung. Durch die Gewährung einer Dauerrente wird die Rechtslage nämlich endgültig festgelegt; eine Änderung der so festgestellten Leistung ist gemäß Paragraph 183, Absatz eins, ASVG nur dann möglich, wenn eine wesentliche Änderung der Verhältnisse, die für die Feststellung der Rente maßgebend waren, eingetreten ist, während eine vorläufige Rente auch bei unveränderten Verhältnissen innerhalb der Zweijahresfrist jederzeit als Dauerrente herabgesetzt oder entzogen werden kann. Wie der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen hat, stellt die vorläufige Rente den Ausnahmsfall dar und sie ist ausdrücklich als solche zu bezeichnen: Erfolgt die Gewährung einer Versehrtenrente ohne weitere Einschränkung, so ist sie als Dauerrente zu qualifizieren. Folgerichtig ist auch gegen den Bescheid, mit dem eine vorläufige Rente zuerkannt wurde, die Klageerhebung mit dem Begehren auf Gewährung einer Dauerrente zulässig (SSV-NF 1/5 ua). Das Gesetz enthält bezüglich der Feststellung der Dauerrente nur die Bestimmung, daß diese spätestens mit Ablauf des zweijährigen Zeitraumes nach dem Eintritt des Versicherungsfalles geschehen muß. Der Zweck liegt darin, daß bis zum Eintritt einer gewissen Konsolidierung der Unfallfolgen die Versehrtenrente sich der Höhe nach möglichst elastisch den sich ergebenden Veränderungen des Gesundheitszustandes anpassen können soll, daß sodann aber dem Versicherten eine gewisse Sicherheit hinsichtlich der Höhe seines Rentenbezuges gewährt werden soll. Der gesetzliche Auftrag geht daher, wie aus der Diktion des Paragraph 209, Absatz eins, ASVG klar hervorgeht, dahin, die Dauerrente tunlichst bald festzustellen. Die Zweijahresfrist soll also nicht als Regel, sondern als Grenzfall angesehen werden vergleiche SSV-NF 3/24 mwN). Hat der Versicherungträger die zwingende gesetzliche Vorschrift des Paragraph 209, Absatz eins, ASVG nicht eingehalten, so tritt die vorläufige Rente in die Funktion der Dauerrente mit der Rechtsfolge des Paragraph 183, Absatz 2, ASVG hinsichtlich der Neufeststellung ASVG MGA 49. ErgLfg 997 Anmerkung 4 zu Paragraph 183, 45, ErgLfg 1038 Anmerkung 3 b zu Paragraph 209,; Tomandl in Tomandl SV-System
5. ErgLfg 346; SZ 60/194; jünst 10 Ob S 360/91).
Das Erstgericht hat über das der Klage zu entnehmende Begehren auf Gewährung einer Versehrtenrente als Dauerrente dem Kläger nur eine vorläufige Versehrtenrente zugesprochen und damit das Klagebegehren nicht zur Gänze erledigt. Dadurch war die beklagte Partei auch beschwert: eine bescheidmäßige Entziehung der vorläufigen Rente, sozusagen eine Feststellung der Dauerrente mit Null (vgl MGA ASVG 45. ErgLfg 1037 Anm 2a) wäre nämlich später wirksam geworden als die vom erstgericht hierüber zu treffende Entscheidung. Mit Rücksicht auf die sukzessive Kompetenz der Gerichte hatte die beklagte Partei selbst bei Anerkennung des Vorliegens eines Arbeitsunfalls, also bei Preisgabe ihres Rechtsstandpunktes, daß gar kein unter Versicherungsschutz stehender Arbeitsunfall vorliege, keine Möglichkeit, während des anhängigen gerichtlichen Verfahrens einen Bescheid über die Feststellung der Dauerrente zu erlassen. An ihrer Beschwer zur Bekämpfung des erstgerichlichen Urteils bestand daher schon deshalb kein Zweifel.Das Erstgericht hat über das der Klage zu entnehmende Begehren auf Gewährung einer Versehrtenrente als Dauerrente dem Kläger nur eine vorläufige Versehrtenrente zugesprochen und damit das Klagebegehren nicht zur Gänze erledigt. Dadurch war die beklagte Partei auch beschwert: eine bescheidmäßige Entziehung der vorläufigen Rente, sozusagen eine Feststellung der Dauerrente mit Null vergleiche MGA ASVG 45. ErgLfg 1037 Anmerkung 2a) wäre nämlich später wirksam geworden als die vom erstgericht hierüber zu treffende Entscheidung. Mit Rücksicht auf die sukzessive Kompetenz der Gerichte hatte die beklagte Partei selbst bei Anerkennung des Vorliegens eines Arbeitsunfalls, also bei Preisgabe ihres Rechtsstandpunktes, daß gar kein unter Versicherungsschutz stehender Arbeitsunfall vorliege, keine Möglichkeit, während des anhängigen gerichtlichen Verfahrens einen Bescheid über die Feststellung der Dauerrente zu erlassen. An ihrer Beschwer zur Bekämpfung des erstgerichlichen Urteils bestand daher schon deshalb kein Zweifel.
Die nicht gänzliche Erledigung des Klagebegehrens bildete jedoch nur einen Mangel des Verfahrens erster Instanz im Sinne des § 496 Abs 1 Z 1 ZPO, der in der Berufung auch erkennabr gerügt, vom Berufungsgericht aber als nicht gegeben angesehen wurde. Ein solcher Mangel kann nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden (SSV-NF 1/32, 3/115, 5/116 uva). Das Begehren auf Gewährung einer Dauerrente ist damit aus dem Verfahren ausgeschieden (vgl SSV-NF 5/93 mwN).Die nicht gänzliche Erledigung des Klagebegehrens bildete jedoch nur einen Mangel des Verfahrens erster Instanz im Sinne des Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO, der in der Berufung auch erkennabr gerügt, vom Berufungsgericht aber als nicht gegeben angesehen wurde. Ein solcher Mangel kann nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden (SSV-NF 1/32, 3/115, 5/116 uva). Das Begehren auf Gewährung einer Dauerrente ist damit aus dem Verfahren ausgeschieden vergleiche SSV-NF 5/93 mwN).
Die vom Berufungsgericht näher erörterte (und bejahte) Frage, ob die beklagte Partei auch bei Zuerkennung der vorläufigen Rente durch ein gerichtliches Urteil nach Ablauf der Frist des § 209 Abs 1 ASVG die Dauerrentenfeststellung nachholen könne, braucht hier nicht beantwortet zu werden. Eine solche Feststellung der Dauerrente nach Zuerkennung einer vorläufigen Rente ist nicht Gegenstand diese Verfahrens.Die vom Berufungsgericht näher erörterte (und bejahte) Frage, ob die beklagte Partei auch bei Zuerkennung der vorläufigen Rente durch ein gerichtliches Urteil nach Ablauf der Frist des Paragraph 209, Absatz eins, ASVG die Dauerrentenfeststellung nachholen könne, braucht hier nicht beantwortet zu werden. Eine solche Feststellung der Dauerrente nach Zuerkennung einer vorläufigen Rente ist nicht Gegenstand diese Verfahrens.
Für die Zuerkennung einer vorläufigen Versehrtenrente reichte aber die eingangs wiedergegebene Außerstreitstellung über den Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit aus, sodaß ein Feststellungsmangel nicht vorliegt. Zu einer Befristung der vorläufigen Rente bestand kein Anlaß.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG.