Rechtssatz RS0084304
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0084304
Entscheidungsdatum
11.05.2007
Rechtssatz
Wird vom Versicherungsträger über eine vorläufige Versehrtenrente entschieden (in diesem Fall Entziehung), so ist ein klageweise erhobenes Begehren des Versicherten nicht auf die Gewährung einer vorläufigen Rente beschränkt, sondern es steht ihm frei, ein Begehren auf Gewährung einer Dauerrente zu erheben. Die Gewährung einer Versehrtenrente als vorläufige Rente ist eine für den Versicherten gegenüber der Gewährung einer Dauerrente ungünstigere Entscheidung. Es besteht ein Klagerecht gegen einen solchen Bescheid, wenn der Versicherte behauptet, daß die Voraussetzungen des § 209 Abs 1 ASVG nicht vorliegen, mag der Bescheid auch in allen übrigen Punkten seinem Standpunkt voll Rechnung tragen. Wird eine Leistung zuerkannt, die nicht ausdrücklich als vorläufige Rente bezeichnet ist, so wurde damit über eine Dauerrente abgesprochen.Wird vom Versicherungsträger über eine vorläufige Versehrtenrente entschieden (in diesem Fall Entziehung), so ist ein klageweise erhobenes Begehren des Versicherten nicht auf die Gewährung einer vorläufigen Rente beschränkt, sondern es steht ihm frei, ein Begehren auf Gewährung einer Dauerrente zu erheben. Die Gewährung einer Versehrtenrente als vorläufige Rente ist eine für den Versicherten gegenüber der Gewährung einer Dauerrente ungünstigere Entscheidung. Es besteht ein Klagerecht gegen einen solchen Bescheid, wenn der Versicherte behauptet, daß die Voraussetzungen des Paragraph 209, Absatz eins, ASVG nicht vorliegen, mag der Bescheid auch in allen übrigen Punkten seinem Standpunkt voll Rechnung tragen. Wird eine Leistung zuerkannt, die nicht ausdrücklich als vorläufige Rente bezeichnet ist, so wurde damit über eine Dauerrente abgesprochen.
Entscheidungstexte
- 9 ObS 1/87
Entscheidungstext OGH 17.06.1987 9 ObS 1/87
Veröff: SSV-NF 1/5
- 10 ObS 80/92
Entscheidungstext OGH 30.06.1992 10 ObS 80/92
Auch; Veröff: SSV-NF 6/76
- 10 ObS 46/99h
Entscheidungstext OGH 16.03.1999 10 ObS 46/99h
Vgl auch; Beisatz: Nur eine unfallkausale Änderung des Zustandes und nicht etwa eine andere Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit stellt die Voraussetzung für eine Neufeststellung der Rente nach § 183 Abs 1 ASVG her. (T1)
- 10 ObS 53/07b
Entscheidungstext OGH 11.05.2007 10 ObS 53/07b
nur: Wird vom Versicherungsträger über eine vorläufige Versehrtenrente entschieden (in diesem Fall Entziehung), so ist ein klageweise erhobenes Begehren des Versicherten nicht auf die Gewährung einer vorläufigen Rente beschränkt, sondern es steht ihm frei, ein Begehren auf Gewährung einer Dauerrente zu erheben. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0084304
Dokumentnummer
JJR_19870617_OGH0002_009OBS00001_8700000_001