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Rechtssatz RS0084304×

Rechtssatz RS0084304

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0084304

Entscheidungsdatum

11.05.2007

Rechtssatz

Wird vom Versicherungsträger über eine vorläufige Versehrtenrente entschieden (in diesem Fall Entziehung), so ist ein klageweise erhobenes Begehren des Versicherten nicht auf die Gewährung einer vorläufigen Rente beschränkt, sondern es steht ihm frei, ein Begehren auf Gewährung einer Dauerrente zu erheben. Die Gewährung einer Versehrtenrente als vorläufige Rente ist eine für den Versicherten gegenüber der Gewährung einer Dauerrente ungünstigere Entscheidung. Es besteht ein Klagerecht gegen einen solchen Bescheid, wenn der Versicherte behauptet, daß die Voraussetzungen des Paragraph 209, Absatz eins, ASVG nicht vorliegen, mag der Bescheid auch in allen übrigen Punkten seinem Standpunkt voll Rechnung tragen. Wird eine Leistung zuerkannt, die nicht ausdrücklich als vorläufige Rente bezeichnet ist, so wurde damit über eine Dauerrente abgesprochen.

Entscheidungstexte

  • 9 ObS 1/87
    Entscheidungstext OGH 17.06.1987 9 ObS 1/87
    Veröff: SSV-NF 1/5
  • 10 ObS 80/92
    Entscheidungstext OGH 30.06.1992 10 ObS 80/92
    Auch; Veröff: SSV-NF 6/76
  • 10 ObS 46/99h
    Entscheidungstext OGH 16.03.1999 10 ObS 46/99h
    Vgl auch; Beisatz: Nur eine unfallkausale Änderung des Zustandes und nicht etwa eine andere Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit stellt die Voraussetzung für eine Neufeststellung der Rente nach § 183 Abs 1 ASVG her. (T1)
  • 10 ObS 53/07b
    Entscheidungstext OGH 11.05.2007 10 ObS 53/07b
    nur: Wird vom Versicherungsträger über eine vorläufige Versehrtenrente entschieden (in diesem Fall Entziehung), so ist ein klageweise erhobenes Begehren des Versicherten nicht auf die Gewährung einer vorläufigen Rente beschränkt, sondern es steht ihm frei, ein Begehren auf Gewährung einer Dauerrente zu erheben. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0084304

Dokumentnummer

JJR_19870617_OGH0002_009OBS00001_8700000_001