Gemäß § 203 Abs.1 ASVG besteht Anspruch auf Versehrtenrente, wenn die Erwerbsfähigkeit des Versehrten durch die Folgen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit über drei Monate nach dem Eintritt des Versicherungsfalles hinaus um mindestens 20 v.H. vermindert ist; die Versehrtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 v.H. Gemäß § 209 Abs.1 ASVG hat der Träger der Unfallversicherung die Versehrtenrente als vorläufige Rente zu gewähren, wenn die Versehrtenrente während der ersten zwei Jahre nach dem Eintritt des Versicherungsfalles wegen der noch nicht absehbaren Entwicklung der Folgen des Arbeitsunfalles oder der Berufskrankheit ihrer Höhe nach noch nicht als Dauerrente festgestellt werden kann. Spätestens mit Ablauf des zweijährigen Zeitraumes ist die Versehrtenrente als Dauerrente festzustellen; diese Feststellung setzt eine Änderung der Verhältnisse (§ 183 Abs.1) nicht voraus und ist an die Grundlagen für die Berechnung der vorläufigen Rente nicht gebunden. Das Gesetz kennt sohin nur einen einzigen Begriff der Versehrtenrente, räumt jedoch unter den in § 209 ASVG determinierten Voraussetzungen die Möglichkeit ein, die Versehrtenrente während der ersten zwei Jahre nach dem Eintritt des Versicherungsfalles als vorläufige Rente zu gewähren. Die vorläufige Rente stellt den Ausnahmsfall dar und ist ausdrücklich als solche zu bezeichnen. Erfolgt die Gewährung einer Versehrtenrente ohne weitere Einschränkung, so ist sie als Dauerrente zu qualifizieren. Die Gewährung einer Versehrtenrente als vorläufige Rente ist eine für den Versicherten gegenüber der Gewährung einer Dauerrente ungünstigere Entscheidung. Durch die Gewährung einer Dauerrente wird die Rechtslage endgültig festgelegt; eine Änderung der so festgestellten Leistung ist gemäß § 183 Abs.1 ASVG nur dann möglich, wenn eine wesentliche Änderung der Verhältnisse, die für die Feststellung der Rente maßgebend waren, eingetreten ist, während eine vorläufige Rente auch bei unveränderten Verhältnissen innerhalb der Zweijahresfrist jederzeit herabgesetzt oder entzogen werden kann. Der Versicherungsträger unterstellt in einem Bescheid über die Gewährung der vorläufigen Rente das Vorliegen der Voraussetzungen des § 209 ASVG. Der Versicherte ist durch einen solchen Bescheid gegenüber der Situation bei Gewährung der Dauerrente beschwert. Es besteht daher ein Klagerecht gegen einen solchen Bescheid, wenn der Versicherte behauptet, daß die Voraussetzungen des § 209 Abs.1 ASVG nicht vorliegen, mag der Bescheid auch in allen übrigen Punkten seinem Standpunkt voll Rechnung tragen.Gemäß Paragraph 203, Absatz eins, ASVG besteht Anspruch auf Versehrtenrente, wenn die Erwerbsfähigkeit des Versehrten durch die Folgen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit über drei Monate nach dem Eintritt des Versicherungsfalles hinaus um mindestens 20 v.H. vermindert ist; die Versehrtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 v.H. Gemäß Paragraph 209, Absatz eins, ASVG hat der Träger der Unfallversicherung die Versehrtenrente als vorläufige Rente zu gewähren, wenn die Versehrtenrente während der ersten zwei Jahre nach dem Eintritt des Versicherungsfalles wegen der noch nicht absehbaren Entwicklung der Folgen des Arbeitsunfalles oder der Berufskrankheit ihrer Höhe nach noch nicht als Dauerrente festgestellt werden kann. Spätestens mit Ablauf des zweijährigen Zeitraumes ist die Versehrtenrente als Dauerrente festzustellen; diese Feststellung setzt eine Änderung der Verhältnisse (Paragraph 183, Absatz eins,) nicht voraus und ist an die Grundlagen für die Berechnung der vorläufigen Rente nicht gebunden. Das Gesetz kennt sohin nur einen einzigen Begriff der Versehrtenrente, räumt jedoch unter den in Paragraph 209, ASVG determinierten Voraussetzungen die Möglichkeit ein, die Versehrtenrente während der ersten zwei Jahre nach dem Eintritt des Versicherungsfalles als vorläufige Rente zu gewähren. Die vorläufige Rente stellt den Ausnahmsfall dar und ist ausdrücklich als solche zu bezeichnen. Erfolgt die Gewährung einer Versehrtenrente ohne weitere Einschränkung, so ist sie als Dauerrente zu qualifizieren. Die Gewährung einer Versehrtenrente als vorläufige Rente ist eine für den Versicherten gegenüber der Gewährung einer Dauerrente ungünstigere Entscheidung. Durch die Gewährung einer Dauerrente wird die Rechtslage endgültig festgelegt; eine Änderung der so festgestellten Leistung ist gemäß Paragraph 183, Absatz eins, ASVG nur dann möglich, wenn eine wesentliche Änderung der Verhältnisse, die für die Feststellung der Rente maßgebend waren, eingetreten ist, während eine vorläufige Rente auch bei unveränderten Verhältnissen innerhalb der Zweijahresfrist jederzeit herabgesetzt oder entzogen werden kann. Der Versicherungsträger unterstellt in einem Bescheid über die Gewährung der vorläufigen Rente das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 209, ASVG. Der Versicherte ist durch einen solchen Bescheid gegenüber der Situation bei Gewährung der Dauerrente beschwert. Es besteht daher ein Klagerecht gegen einen solchen Bescheid, wenn der Versicherte behauptet, daß die Voraussetzungen des Paragraph 209, Absatz eins, ASVG nicht vorliegen, mag der Bescheid auch in allen übrigen Punkten seinem Standpunkt voll Rechnung tragen.
Der Rechtsansicht der beklagten Partei, daß in Fällen, in denen bescheidmäßig über eine vorläufige Rente entschieden wurde, Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens nur ein Begehren auf Gewährung einer vorläufigen Rente sein könne, kann nicht beigetreten werden. Gegenstand des Verfahrens vor dem Versicherungsträger und auch des im Fall der Klagserhebung gegen den Bescheid eingeleiteten gerichtlichen Verfahrens ist der Anspruch auf Versehrtenrente, wobei im Fall des Vorliegens der Voraussetzungen des § 209 ASVG der Zuspruch einer vorläufigen Rente zu erfolgen hat. Wird eine vorläufige Rente entzogen, so ist ein klageweise erhobenes Begehren des Versicherten nicht auf die Gewährung einer vorläufigen Rente beschränkt, sondern es steht ihm frei, ein Begehren auf Gewährung einer Dauerrente zu erheben.Der Rechtsansicht der beklagten Partei, daß in Fällen, in denen bescheidmäßig über eine vorläufige Rente entschieden wurde, Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens nur ein Begehren auf Gewährung einer vorläufigen Rente sein könne, kann nicht beigetreten werden. Gegenstand des Verfahrens vor dem Versicherungsträger und auch des im Fall der Klagserhebung gegen den Bescheid eingeleiteten gerichtlichen Verfahrens ist der Anspruch auf Versehrtenrente, wobei im Fall des Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 209, ASVG der Zuspruch einer vorläufigen Rente zu erfolgen hat. Wird eine vorläufige Rente entzogen, so ist ein klageweise erhobenes Begehren des Versicherten nicht auf die Gewährung einer vorläufigen Rente beschränkt, sondern es steht ihm frei, ein Begehren auf Gewährung einer Dauerrente zu erheben.
Im vorliegenden Fall hat die klagende Partei gegen den Bescheid der beklagten Partei vom 11.Juli 1985, mit dem die ihr mit Bescheid vom 12.März 1985 gewährte vorläufige Versehrtenrente im Ausmaß von 20 v.H. der Vollrente mit Ablauf des Monates August 1985 entzogen wurde, Klage erhoben und das Begehren gestellt, die beklagte Partei zur Gewährung einer Versehrtenrente im Umfang von 20 v.H. der Vollrente zu verpflichten. Das Erstgericht hat in diesem Verfahren die beklagte Partei urteilsmäßig verpflichtet, der Klägerin für die Folgen des Arbeitsunfalles vom 30.April 1984 ab 1.September 1985 eine Versehrtenrente im Ausmaß von 20 v.H. der Vollrente weiterzugewähren. Mit dieser Entscheidung wurde - durch das Klagebegehren gedeckt - mangels ausdrücklicher Bezeichnung der Leistung als "vorläufige" über eine Dauerrente abgesprochen. Der Charakter der Rentenleistung als Dauerrente konnte auch dadurch keine Änderung erfahren, daß die beklagte Partei in dem der Klage zugrundeliegenden Bescheid die Rente als vorläufige Rente bezeichnete.
Ein Eingehen auf die Mängelrüge ist entbehrlich, weil den in diesem Teil des Rechtsmittels erörterten Fragen, ausgehend von der dargestellten rechtlichen Beurteilung, Relevanz nicht zukommt. Maßgeblich ist lediglich, ob sich der tatsächliche Zustand der Klägerin seit der die Grundlage der Entscheidung im Vorverfahren bildenden Untersuchung wesentlich verändert hat, nicht jedoch die Frage, ob die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit in jenem Verfahren zutreffend erfolgte, zumal gem. § 183 Abs.1 ASVG nur eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, nicht aber ein Abgehen von der Einschätzung bei sonst unveränderter Lage die Voraussetzung für eine Neufeststellung der Rente herstellen kann. Nach den Feststellungen ist jedoch gegenüber dem Befund, der der Entscheidung im Vorverfahren zugrunde lag, eine wesentliche Änderung nicht eingetreten, so daß, wie die Vorinstanzen richtig erkannt haben, die Voraussetzungen für die Entziehung der Leistung nicht vorliegen.Ein Eingehen auf die Mängelrüge ist entbehrlich, weil den in diesem Teil des Rechtsmittels erörterten Fragen, ausgehend von der dargestellten rechtlichen Beurteilung, Relevanz nicht zukommt. Maßgeblich ist lediglich, ob sich der tatsächliche Zustand der Klägerin seit der die Grundlage der Entscheidung im Vorverfahren bildenden Untersuchung wesentlich verändert hat, nicht jedoch die Frage, ob die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit in jenem Verfahren zutreffend erfolgte, zumal gem. Paragraph 183, Absatz eins, ASVG nur eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, nicht aber ein Abgehen von der Einschätzung bei sonst unveränderter Lage die Voraussetzung für eine Neufeststellung der Rente herstellen kann. Nach den Feststellungen ist jedoch gegenüber dem Befund, der der Entscheidung im Vorverfahren zugrunde lag, eine wesentliche Änderung nicht eingetreten, so daß, wie die Vorinstanzen richtig erkannt haben, die Voraussetzungen für die Entziehung der Leistung nicht vorliegen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf § 77 Abs.1 Z 2 lit.a ASGG, wobei die Kostenbestimmung ausgehend von dem in § 77 Abs.2 normierten Streitwert zu erfolgen hat..Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG, wobei die Kostenbestimmung ausgehend von dem in Paragraph 77, Absatz 2, normierten Streitwert zu erfolgen hat..