1. Soweit das Berufungsgericht das erstgerichtliche Urteil aufgehoben und dem Gericht erster Instanz eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen hat, ist der Rekurs nur zulässig, wenn das Berufungsgericht ausgesprochen hat, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist (§ 519 Abs 1 Z 2 ZPO). Da das Berufungsgericht den Rekurs gegen seinen Aufhebungsbeschluss nicht zugelassen hat, ist jener unanfechtbar. Deshalb war die insoweit als Rekurs zu behandelnde Revision - die Falschbezeichnung des Rechtsmittels schadet nicht (§ 84 Abs 2 ZPO) - als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen (Kodek in Rechberger³, ZPO § 519 Rz 18 mwN).1. Soweit das Berufungsgericht das erstgerichtliche Urteil aufgehoben und dem Gericht erster Instanz eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen hat, ist der Rekurs nur zulässig, wenn das Berufungsgericht ausgesprochen hat, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist (Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO). Da das Berufungsgericht den Rekurs gegen seinen Aufhebungsbeschluss nicht zugelassen hat, ist jener unanfechtbar. Deshalb war die insoweit als Rekurs zu behandelnde Revision - die Falschbezeichnung des Rechtsmittels schadet nicht (Paragraph 84, Absatz 2, ZPO) - als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen (Kodek in Rechberger³, ZPO Paragraph 519, Rz 18 mwN).
2. Die Behauptung der Revisionswerberin, es bestehe Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, wonach eine Dauerrente nach § 209 Abs 1 ASVG nur innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles festgestellt werden könne, wenn bezüglich der Unfallfolgen konsolidierte Verhältnisse vorliegen, ist unzutreffend. Wie der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen hat, ordnet § 209 Abs 1 ASVG zwingend an, dass die Dauerrente spätestens mit Ablauf von zwei Jahren nach dem Eintritt des Versicherungsfalles vom Versicherungsträger festzustellen ist (RIS-Justiz RS0084145). Auch die in der Revision angeführte Senatsentscheidung 10 ObS 190/06y hält fest, dass der Zeitraum von zwei Jahren, während dessen nach § 209 Abs 1 ASVG eine vorläufige Rente gewährt werden kann, dazu dient, die Konsolidierung der Unfallfolgen abzuwarten, und dass für diese Entscheidung eine Frist von zwei Jahren vom Gesetzgeber gesetzt wurde.2. Die Behauptung der Revisionswerberin, es bestehe Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, wonach eine Dauerrente nach Paragraph 209, Absatz eins, ASVG nur innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles festgestellt werden könne, wenn bezüglich der Unfallfolgen konsolidierte Verhältnisse vorliegen, ist unzutreffend. Wie der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen hat, ordnet Paragraph 209, Absatz eins, ASVG zwingend an, dass die Dauerrente spätestens mit Ablauf von zwei Jahren nach dem Eintritt des Versicherungsfalles vom Versicherungsträger festzustellen ist (RIS-Justiz RS0084145). Auch die in der Revision angeführte Senatsentscheidung 10 ObS 190/06y hält fest, dass der Zeitraum von zwei Jahren, während dessen nach Paragraph 209, Absatz eins, ASVG eine vorläufige Rente gewährt werden kann, dazu dient, die Konsolidierung der Unfallfolgen abzuwarten, und dass für diese Entscheidung eine Frist von zwei Jahren vom Gesetzgeber gesetzt wurde.
Wird vom Versicherungsträger über eine vorläufige Versehrtenrente entschieden, so ist ein klageweise erhobenes Begehren des Versicherten nicht auf die Gewährung einer vorläufigen Rente beschränkt, sondern steht es ihm frei, ein Begehren auf Gewährung einer Dauerrente zu erheben (RIS-Justiz RS0084304; 9 ObS 1/87 = SSV-NF 1/5). Die Revisionswerberin meint, das Berufungsgericht hätte im Sinn einer ständigen - von der Rechtsmittelwerberin aber nicht belegten - Rechtsprechung des Höchstgerichts zu § 209 ASVG ihre Einwendungen in der Berufung nicht als unzulässige Neuerungen abtun dürfen, sondern hätte diese als (Teil-)Nichtigkeitsgrund für das erstinstanzliche Verfahren aufgreifen und den Gegenstand des Verfahrens in diesem Rechtsgang auf die Prüfung des Anspruchs auf eine vorläufige Versehrtenrente beschränken müssen. Da der Kläger den Dauerrentenbescheid mit Klage bekämpft habe, sei bereits ein sozialgerichtliches Verfahren über die Dauerrente anhängig, weshalb das Berufungsgericht den Nichtigkeitsgrund der Streitanhängigkeit aufgreifen hätte müssen.Wird vom Versicherungsträger über eine vorläufige Versehrtenrente entschieden, so ist ein klageweise erhobenes Begehren des Versicherten nicht auf die Gewährung einer vorläufigen Rente beschränkt, sondern steht es ihm frei, ein Begehren auf Gewährung einer Dauerrente zu erheben (RIS-Justiz RS0084304; 9 ObS 1/87 = SSV-NF 1/5). Die Revisionswerberin meint, das Berufungsgericht hätte im Sinn einer ständigen - von der Rechtsmittelwerberin aber nicht belegten - Rechtsprechung des Höchstgerichts zu Paragraph 209, ASVG ihre Einwendungen in der Berufung nicht als unzulässige Neuerungen abtun dürfen, sondern hätte diese als (Teil-)Nichtigkeitsgrund für das erstinstanzliche Verfahren aufgreifen und den Gegenstand des Verfahrens in diesem Rechtsgang auf die Prüfung des Anspruchs auf eine vorläufige Versehrtenrente beschränken müssen. Da der Kläger den Dauerrentenbescheid mit Klage bekämpft habe, sei bereits ein sozialgerichtliches Verfahren über die Dauerrente anhängig, weshalb das Berufungsgericht den Nichtigkeitsgrund der Streitanhängigkeit aufgreifen hätte müssen.
Dem ist die eben zitierte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs entgegenzuhalten. Vom behaupteten Nichtigkeitsgrund der Streitanhängigkeit könnte nur das spätere, nicht aber das vorliegende Verfahren betroffen sein (§ 233 ZPO). Im Übrigen ist aber auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung in Sozialrechtssachen zu verweisen, wonach keine Streitanhängigkeit vorliegt, wenn der Versicherungsträger über einen Anspruch einen zweiten Bescheid erlassen hat und beide Bescheide mit Klage bekämpft werden (RIS-Justiz RS0039503).Dem ist die eben zitierte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs entgegenzuhalten. Vom behaupteten Nichtigkeitsgrund der Streitanhängigkeit könnte nur das spätere, nicht aber das vorliegende Verfahren betroffen sein (Paragraph 233, ZPO). Im Übrigen ist aber auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung in Sozialrechtssachen zu verweisen, wonach keine Streitanhängigkeit vorliegt, wenn der Versicherungsträger über einen Anspruch einen zweiten Bescheid erlassen hat und beide Bescheide mit Klage bekämpft werden (RIS-Justiz RS0039503).
Schließlich sei auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs verwiesen, dass während des gerichtlichen Verfahrens, in dem erstmals über einen Dauerrentenantrag zu entscheiden ist, die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz eintretenden Änderungen der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von mindestens fünf von Hundert zu berücksichtigen sind (10 ObS 149/02p = SSV-NF 16/89).