Die Revision ist nicht berechtigt.
Nach § 203 Abs 1 ASVG hat ein Versicherter Anspruch auf eine Versehrtenrente, wenn seine Erwerbsfähigkeit durch die Folgen eines Arbeitsunfalls oder eine Berufskrankheit über drei Monate nach dem Eintritt des Versicherungsfalls hinaus um mindestens 20 vH vermindert ist. Bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse, die für die Feststellung einer Rente maßgebend waren, ist die Rente nach § 183 Abs 1 ASVG neu festzustellen, wobei als wesentlich eine Änderung der Verhältnisse nur gilt wenn durch sie die Minderung der Erwerbsfähigkeit durch mehr als drei Monate um mindestens 10 vH geändert wird, durch die Änderung ein Rentenanspruch entsteht oder wegfällt oder die Schwerversehrtheit entsteht oder wegfällt. Wird ein Versehrter neuerlich durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit geschädigt und beträgt die durch diese neuerliche Schädigung allein verursachte MdE mindestens 10 vH, so ist die Entschädigung aus diesen mehreren Versicherungsfällen gemäß § 210 Abs 1 ASVG nach Maßgabe der Bestimmungen der Absätze 2 bis 4 dieser Gesetzesstelle festzustellen, sofern die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit 20 vH erreicht. Solange eine Gesamtrente nach § 210 Abs 2 nicht festgestellt ist, gebührt dem Versehrten unter den Voraussetzungen des Abs 1 eine Rente entsprechend dem Grad der durch die neuerliche Schädigung allein verursachten Minderung der Erwerbsfähigkeit (§ 210 Abs 4 ASVG).Nach Paragraph 203, Absatz eins, ASVG hat ein Versicherter Anspruch auf eine Versehrtenrente, wenn seine Erwerbsfähigkeit durch die Folgen eines Arbeitsunfalls oder eine Berufskrankheit über drei Monate nach dem Eintritt des Versicherungsfalls hinaus um mindestens 20 vH vermindert ist. Bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse, die für die Feststellung einer Rente maßgebend waren, ist die Rente nach Paragraph 183, Absatz eins, ASVG neu festzustellen, wobei als wesentlich eine Änderung der Verhältnisse nur gilt wenn durch sie die Minderung der Erwerbsfähigkeit durch mehr als drei Monate um mindestens 10 vH geändert wird, durch die Änderung ein Rentenanspruch entsteht oder wegfällt oder die Schwerversehrtheit entsteht oder wegfällt. Wird ein Versehrter neuerlich durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit geschädigt und beträgt die durch diese neuerliche Schädigung allein verursachte MdE mindestens 10 vH, so ist die Entschädigung aus diesen mehreren Versicherungsfällen gemäß Paragraph 210, Absatz eins, ASVG nach Maßgabe der Bestimmungen der Absätze 2 bis 4 dieser Gesetzesstelle festzustellen, sofern die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit 20 vH erreicht. Solange eine Gesamtrente nach Paragraph 210, Absatz 2, nicht festgestellt ist, gebührt dem Versehrten unter den Voraussetzungen des Absatz eins, eine Rente entsprechend dem Grad der durch die neuerliche Schädigung allein verursachten Minderung der Erwerbsfähigkeit (Paragraph 210, Absatz 4, ASVG).
Der Kläger leitet aus den dargestellten gesetzlichen Bestimmungen ab, § 203 ASVG betreffe den Anspruch auf Versehrtenrente bei einem isolierten Versicherungsfall, während § 210 ASVG für eine Entschädigung im Zusammenhang mit einem weiteren Versicherungsfall geringere Anforderungen stelle, weil die neuerliche Schädigung für sich allein nur zu einer MdE von 10 vH führen müsse und das Erfordernis einer Dauer der MdE von über drei Monaten entfalle, mit anderen Worten § 210 ASVG verlange für den weiteren Versicherungsfall keine Mindestdauer der MdE. Der Arbeitsunfall vom 18. 6. 1996 habe "für sich selbst" zu einer 10 vH übersteigenden Minderung der Erwerbsfähigkeit, nämlich einer solchen von 20 vH geführt. Da der Kläger aber bereits eine Dauerrente von 20 vH infolge einer ebensolchen MdE aus einem älteren Versicherungsfall beziehe, erfülle der Kläger sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen des § 210 ASVG. Ihm stehe daher für die Dauer der MdE aus dem Versicherungsfall des Arbeitsunfalls vom 18. 6. 1996 eine Versehrtenrente zu.Der Kläger leitet aus den dargestellten gesetzlichen Bestimmungen ab, Paragraph 203, ASVG betreffe den Anspruch auf Versehrtenrente bei einem isolierten Versicherungsfall, während Paragraph 210, ASVG für eine Entschädigung im Zusammenhang mit einem weiteren Versicherungsfall geringere Anforderungen stelle, weil die neuerliche Schädigung für sich allein nur zu einer MdE von 10 vH führen müsse und das Erfordernis einer Dauer der MdE von über drei Monaten entfalle, mit anderen Worten Paragraph 210, ASVG verlange für den weiteren Versicherungsfall keine Mindestdauer der MdE. Der Arbeitsunfall vom 18. 6. 1996 habe "für sich selbst" zu einer 10 vH übersteigenden Minderung der Erwerbsfähigkeit, nämlich einer solchen von 20 vH geführt. Da der Kläger aber bereits eine Dauerrente von 20 vH infolge einer ebensolchen MdE aus einem älteren Versicherungsfall beziehe, erfülle der Kläger sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 210, ASVG. Ihm stehe daher für die Dauer der MdE aus dem Versicherungsfall des Arbeitsunfalls vom 18. 6. 1996 eine Versehrtenrente zu.
Diesen Argumenten ist nicht zu folgen.
Wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, ist grundsätzliche Voraussetzung für den Anspruch auf Versehrtenrente, daß die Erwerbsfähigkeit über drei Monate nach dem Eintritt des Versicherungsfalles hinaus vermindert ist. Offenkundiger Zweck der im § 203 Abs 1 ASVG, aber auch im § 183 Abs 1 ASVG genannten Mindestdauer der MdE ist, wie der Oberste Gerichtshof bereits dargelegt hat (SSV-NF 5/107), ein verfahrensökonomischer: Eine nur kurzfristig eintretende Minderung der Erwerbsfähigkeit soll einerseits keinen Rentenausspruch auslösen, eine nur kurzfristig eintretende Änderung der Verhältnisse, die für die Feststellung der Rente maßgebend waren, soll nicht zu einer Neufeststellung der Rente führen müssen. Der Gesetzgeber hat in Ausübung seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraums keineswegs unangemessen einen Zeitraum von drei Monaten festgesetzt, der sowohl für die Zuerkennung der Rente als auch die Berücksichtigung wesentlicher Änderungen maßgeblich sein soll. Gerade im Hinblick auf die zu beobachtende lange Dauer des Verfahrens betreffend die Feststellung der MdE oder ihrer Änderungen hat der Gesetzgeber zur Eindämmung nur geringfügige Fälle betreffender Verfahren die genannte Frist festgelegt. Daraus folgt, daß nicht jede vorübergehende Änderung der Verhältnisse zu einer Neufeststellung der Rente führt, sondern daß die Rente erst dann neu festzusetzen ist, wenn die Änderung der Verhältnisse mehr als drei Monate lang anhält (der in der Entscheidung SSV-NF 11/75 dargestellte Ausnahmefall liegt hier nicht vor).Wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, ist grundsätzliche Voraussetzung für den Anspruch auf Versehrtenrente, daß die Erwerbsfähigkeit über drei Monate nach dem Eintritt des Versicherungsfalles hinaus vermindert ist. Offenkundiger Zweck der im Paragraph 203, Absatz eins, ASVG, aber auch im Paragraph 183, Absatz eins, ASVG genannten Mindestdauer der MdE ist, wie der Oberste Gerichtshof bereits dargelegt hat (SSV-NF 5/107), ein verfahrensökonomischer: Eine nur kurzfristig eintretende Minderung der Erwerbsfähigkeit soll einerseits keinen Rentenausspruch auslösen, eine nur kurzfristig eintretende Änderung der Verhältnisse, die für die Feststellung der Rente maßgebend waren, soll nicht zu einer Neufeststellung der Rente führen müssen. Der Gesetzgeber hat in Ausübung seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraums keineswegs unangemessen einen Zeitraum von drei Monaten festgesetzt, der sowohl für die Zuerkennung der Rente als auch die Berücksichtigung wesentlicher Änderungen maßgeblich sein soll. Gerade im Hinblick auf die zu beobachtende lange Dauer des Verfahrens betreffend die Feststellung der MdE oder ihrer Änderungen hat der Gesetzgeber zur Eindämmung nur geringfügige Fälle betreffender Verfahren die genannte Frist festgelegt. Daraus folgt, daß nicht jede vorübergehende Änderung der Verhältnisse zu einer Neufeststellung der Rente führt, sondern daß die Rente erst dann neu festzusetzen ist, wenn die Änderung der Verhältnisse mehr als drei Monate lang anhält (der in der Entscheidung SSV-NF 11/75 dargestellte Ausnahmefall liegt hier nicht vor).
Der oben zitierten Bestimmung des § 210 Abs 4 ASVG liegt ein dem § 209 Abs 1 ASVG (betreffend die vorläufige Versehrtenrente) vergleichbarer Zweck zugrunde: Der Zeitraum von zwei Jahren, während dessen eine vorläufige Rente gewährt werden kann bzw die Rente aufgrund des neuerlichen Unfalles gesondert zu gewähren ist, dient dazu, die Konsolidierung der Unfallsfolgen abzuwarten. Die Entscheidung über die endgültige Rentenleistung soll erst erfolgen, wenn die Folgen des Unfalls in ihren dauernden Auswirkungen endgültig abschätzbar sind. Dann soll die Dauerrente bzw die Gesamtrente festgesetzt werden (SSV-NF 7/117 zum vergleichbaren § 108 Abs 1 B-KUVG). Für diese Entscheidung hat der Gesetzgeber in beiden Fällen eine Frist von zwei Jahren gesetzt. Daher besteht kein Zweifel daran, daß es sich bei der Gesamtrente immer um eine Dauerrente handeln muß und daß auch die Gesamtrentenbildung nicht erst nach Ablauf von zwei Jahren, sondern bereits dann vorzunehmen ist, wenn die Entwicklung der Folgen der Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten) absehbar ist, also eine gewisse Konsolidierung der Unfallsfolgen eingetreten ist (SSV-NF 8/125).Der oben zitierten Bestimmung des Paragraph 210, Absatz 4, ASVG liegt ein dem Paragraph 209, Absatz eins, ASVG (betreffend die vorläufige Versehrtenrente) vergleichbarer Zweck zugrunde: Der Zeitraum von zwei Jahren, während dessen eine vorläufige Rente gewährt werden kann bzw die Rente aufgrund des neuerlichen Unfalles gesondert zu gewähren ist, dient dazu, die Konsolidierung der Unfallsfolgen abzuwarten. Die Entscheidung über die endgültige Rentenleistung soll erst erfolgen, wenn die Folgen des Unfalls in ihren dauernden Auswirkungen endgültig abschätzbar sind. Dann soll die Dauerrente bzw die Gesamtrente festgesetzt werden (SSV-NF 7/117 zum vergleichbaren Paragraph 108, Absatz eins, B-KUVG). Für diese Entscheidung hat der Gesetzgeber in beiden Fällen eine Frist von zwei Jahren gesetzt. Daher besteht kein Zweifel daran, daß es sich bei der Gesamtrente immer um eine Dauerrente handeln muß und daß auch die Gesamtrentenbildung nicht erst nach Ablauf von zwei Jahren, sondern bereits dann vorzunehmen ist, wenn die Entwicklung der Folgen der Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten) absehbar ist, also eine gewisse Konsolidierung der Unfallsfolgen eingetreten ist (SSV-NF 8/125).
Aus diesen Erwägungen kommt im Fall des Klägers die Bildung einer Gesamtrente für die Folgen der Berufskrankheit und des Arbeitsunfalles schon deshalb nicht in Betracht, weil der Arbeitsunfall für sich alleine - von zwei Monaten abgesehen - überhaupt keine Minderung der Erwerbsfähigkeit nach sich gezogen hat. Voraussetzung für den Zuspruch einer Gesamtrente nach § 210 Abs 1 ASVG wäre aber, daß die durch den Arbeitsunfall allein verursachte MdE auf Dauer wenigstens 10 vH betragen würde. Es wäre völlig uneinsichtig, dem Kläger, der wegen einer Berufskrankheit eine Versehrtenrente von 20 vH bezieht, wegen eines dazugekommenen Arbeitsunfalls eine höhere Rente zuzusprechen, obwohl dieser Arbeitsunfall keinerlei MdE hervorgerufen hat. In Frage käme daher nur der Zuspruch einer Versehrtenrente nach dem Grade der durch den Arbeitsunfall allein verursachten MdE; diese Rente in Höhe von 20 vH könnte allerdings nur für die Dauer von zwei Monaten zuerkannt werden und würde damit den dargestellten Grundsätzen einer dreimonatigen Mindestberentung (§ 203 Abs 1 iVm § 183 Abs 1 ASVG) widersprechen. Daß im § 210 Abs 4 ASVG eine Mindestdauer der MdE nicht genannt ist, muß dabei unerheblich bleiben, weil diese Bestimmung nicht isoliert, sondern im systematischen Zusammenhang mit den anderen, die Versehrtenrente und Gesamtrente behandelnden Bestimmungen zu sehen ist.Aus diesen Erwägungen kommt im Fall des Klägers die Bildung einer Gesamtrente für die Folgen der Berufskrankheit und des Arbeitsunfalles schon deshalb nicht in Betracht, weil der Arbeitsunfall für sich alleine - von zwei Monaten abgesehen - überhaupt keine Minderung der Erwerbsfähigkeit nach sich gezogen hat. Voraussetzung für den Zuspruch einer Gesamtrente nach Paragraph 210, Absatz eins, ASVG wäre aber, daß die durch den Arbeitsunfall allein verursachte MdE auf Dauer wenigstens 10 vH betragen würde. Es wäre völlig uneinsichtig, dem Kläger, der wegen einer Berufskrankheit eine Versehrtenrente von 20 vH bezieht, wegen eines dazugekommenen Arbeitsunfalls eine höhere Rente zuzusprechen, obwohl dieser Arbeitsunfall keinerlei MdE hervorgerufen hat. In Frage käme daher nur der Zuspruch einer Versehrtenrente nach dem Grade der durch den Arbeitsunfall allein verursachten MdE; diese Rente in Höhe von 20 vH könnte allerdings nur für die Dauer von zwei Monaten zuerkannt werden und würde damit den dargestellten Grundsätzen einer dreimonatigen Mindestberentung (Paragraph 203, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 183, Absatz eins, ASVG) widersprechen. Daß im Paragraph 210, Absatz 4, ASVG eine Mindestdauer der MdE nicht genannt ist, muß dabei unerheblich bleiben, weil diese Bestimmung nicht isoliert, sondern im systematischen Zusammenhang mit den anderen, die Versehrtenrente und Gesamtrente behandelnden Bestimmungen zu sehen ist.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b. Gründe für einen Kostenzuspruch an den unterlegenen Kläger nach Billigkeit sind nicht ersichtlich.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, Gründe für einen Kostenzuspruch an den unterlegenen Kläger nach Billigkeit sind nicht ersichtlich.