Die Revision ist nicht berechtigt.
Gegenstand des Verfahrens ist nach Verbindung der beiden Rechtssachen sowohl der Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Versehrtenrente für die Folgen des Unfalles vom 14. Juli 1969 sowie auf eine Rentenleistung für die Folgen des Unfalles vom 2. Dezember 1985. Wohl trifft es zu, daß ausgehend von den Feststellungen für die Zeit vom 1. April 1987 bis 30. November 1987 grundsätzlich auch die Voraussetzungen für die Gewährung einer Versehrtenrente im Ausmaß von 40 vH für die Folgen des Unfalles vom 14. Juli 1969 sowie für die Gewährung einer Versehrtenrente im Ausmaß von 10 vH für die Folgen des Unfalles vom 2. Dezember 1985 - soweit das Berufungsgericht die Voraussetzungen für die Gewährung der letztgenannten Rente negiert, läßt es die Bestimmung des § 210 Abs 4 iVm § 210 Abs 1 ASVG außer Acht - je samt Zusatzrente erfüllt wären. Der Kläger hat jedoch den Zuspruch einer Gesamtrente von 45 vH der Vollrente und die Abweisung des darüber hinaus gehenden Begehrens unangefochten gelassen.Gegenstand des Verfahrens ist nach Verbindung der beiden Rechtssachen sowohl der Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Versehrtenrente für die Folgen des Unfalles vom 14. Juli 1969 sowie auf eine Rentenleistung für die Folgen des Unfalles vom 2. Dezember 1985. Wohl trifft es zu, daß ausgehend von den Feststellungen für die Zeit vom 1. April 1987 bis 30. November 1987 grundsätzlich auch die Voraussetzungen für die Gewährung einer Versehrtenrente im Ausmaß von 40 vH für die Folgen des Unfalles vom 14. Juli 1969 sowie für die Gewährung einer Versehrtenrente im Ausmaß von 10 vH für die Folgen des Unfalles vom 2. Dezember 1985 - soweit das Berufungsgericht die Voraussetzungen für die Gewährung der letztgenannten Rente negiert, läßt es die Bestimmung des Paragraph 210, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 210, Absatz eins, ASVG außer Acht - je samt Zusatzrente erfüllt wären. Der Kläger hat jedoch den Zuspruch einer Gesamtrente von 45 vH der Vollrente und die Abweisung des darüber hinaus gehenden Begehrens unangefochten gelassen.
Die beklagte Partei vertritt nun den Standpunkt, daß die Bildung einer Gesamtrente nur zulässig sei, wenn der letzte Versicherungsfall zumindest zwei Jahre zurückliege, zumal eine zwingende Notwendigkeit die Gesamtrente vorzeitig festzustellen, weil etwa die Unfallfolgen medizinisch nicht zu trennen seien, nicht gegeben gewesen sei. Dem kann nicht beigetreten werden. Das Gesetz kennt nur einen einzigen Begriff der Versehrtenrente, diese Rente ist unter den in § 209 Abs 1 ASVG bezeichneten Voraussetzungen als vorläufige Rente (SSV-NF 1/5), sonst als Dauerrente und entsprechend den Bestimmungen des § 210 Abs 2 ASVG als Gesamtrente festzustellen. Das Gesetz enthält bezüglich der Feststellung der Gesamtrente nur die Bestimmung, daß diese spätestens zu Beginn des dritten Jahres nach dem letzten einbezogenen Unfall geschehen muß. Die Gleichartigkeit dieser Zeitbestimmung mit der des § 209 Abs 1 zweiter Satz für die Feststellung der Dauerrente läßt den Schluß zu, daß der Gesetzgeber will, daß in entsprechend gelagerten Fällen die Gesamtrente im Zeitpunkt der Dauerrentenfeststellung für den letzten Unfall gebildet werden soll. Der Zweck liegt darin, daß bis zum Eintritt einer gewissen Konsolidierung der Unfallfolgen die Versehrtenrente sich der Höhe nach möglichst elastisch den sich ergebenden Veränderungen des Gesundheitszustandes anpassen können soll, daß sodann aber dem Versicherten eine gewisse Sicherheit hinsichtlich der Höhe seines Rentenbezuges gewährt werden soll. Der Auftrag geht daher, wie aus der Diktion des § 209 Abs 1 ASVG klar hervorgeht, dahin, die Dauerrente tunlichst bald festzustellen. Die Zweijahresfrist soll also nicht als Regel, sondern als Grenzfall angesehen werden. Das gleiche gilt für die Gesamtrentenfeststellung (Leitner SozSi 1961, 129 f insb 135).Die beklagte Partei vertritt nun den Standpunkt, daß die Bildung einer Gesamtrente nur zulässig sei, wenn der letzte Versicherungsfall zumindest zwei Jahre zurückliege, zumal eine zwingende Notwendigkeit die Gesamtrente vorzeitig festzustellen, weil etwa die Unfallfolgen medizinisch nicht zu trennen seien, nicht gegeben gewesen sei. Dem kann nicht beigetreten werden. Das Gesetz kennt nur einen einzigen Begriff der Versehrtenrente, diese Rente ist unter den in Paragraph 209, Absatz eins, ASVG bezeichneten Voraussetzungen als vorläufige Rente (SSV-NF 1/5), sonst als Dauerrente und entsprechend den Bestimmungen des Paragraph 210, Absatz 2, ASVG als Gesamtrente festzustellen. Das Gesetz enthält bezüglich der Feststellung der Gesamtrente nur die Bestimmung, daß diese spätestens zu Beginn des dritten Jahres nach dem letzten einbezogenen Unfall geschehen muß. Die Gleichartigkeit dieser Zeitbestimmung mit der des Paragraph 209, Absatz eins, zweiter Satz für die Feststellung der Dauerrente läßt den Schluß zu, daß der Gesetzgeber will, daß in entsprechend gelagerten Fällen die Gesamtrente im Zeitpunkt der Dauerrentenfeststellung für den letzten Unfall gebildet werden soll. Der Zweck liegt darin, daß bis zum Eintritt einer gewissen Konsolidierung der Unfallfolgen die Versehrtenrente sich der Höhe nach möglichst elastisch den sich ergebenden Veränderungen des Gesundheitszustandes anpassen können soll, daß sodann aber dem Versicherten eine gewisse Sicherheit hinsichtlich der Höhe seines Rentenbezuges gewährt werden soll. Der Auftrag geht daher, wie aus der Diktion des Paragraph 209, Absatz eins, ASVG klar hervorgeht, dahin, die Dauerrente tunlichst bald festzustellen. Die Zweijahresfrist soll also nicht als Regel, sondern als Grenzfall angesehen werden. Das gleiche gilt für die Gesamtrentenfeststellung (Leitner SozSi 1961, 129 f insb 135).
Im vorliegenden Fall war, wie dargestellt, die Rentengewährung nach beiden Unfällen Gegenstand des Verfahrens, wobei die gerichtliche Prüfung hinsichtlich beider Rentenansprüche die Zeit ab 1. April 1987 betraf. Die im Rahmen der sukzessiven Kompetenz auf das Gericht übergegangene Entscheidungsbefugnis umfaßte in diesem Umfang auch die Frage, ob bzw ab welchem Zeitpunkt eine Gesamtrente zuzuerkennen ist. Das Erstgericht war keineswegs darauf beschränkt, über die Gesamtrentenfeststellung erst ab dem Zeitpunkt des Ablaufes der Zweijahresfrist abzusprechen, sondern konnte sofern die Konsolidierung der Unfallfolgen schon zu einem davor liegenden Zeitpunkt eingetreten war, bereits ab diesem Zeitpunkt eine Gesamtrente zuerkennen. Die Vorinstanzen sind bei ihren Entscheidungen davon ausgegangen, daß ab 1. April 1987 beim Kläger eine Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit von 45 vH bestand. Dies wird von der beklagten Partei nicht in Zweifel gezogen. Daß in diesem Zeitpunkt die Entwicklung der Folgen des Unfalles noch nicht abgeschlossen gewesen wäre, wurde von der beklagten Partei nicht geltend gemacht. Geht man aber davon aus, daß die Unfallfolgen am 1. April 1987 bereits konsolidiert waren, so wurde zutreffend ab diesem Zeitpunkt die Gesamtrente zuerkannt.
Eine Kostenentscheidung entfiel, da Kosten nicht verzeichnet wurden.