Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Nach § 203 Abs 1 ASVG hat ein Versicherter Anspruch auf Versehrtenrente, wenn seine Erwerbsfähigkeit durch die Folgen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit über drei Monate nach dem Eintritt des Versicherungsfalles hinaus um mindestens 20 vH vermindert ist. Die Versehrtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 vH. Kann die Versehrtenrente während der ersten zwei Jahre nach dem Eintritt des Versicherungsfalles wegen der noch nicht absehbaren Entwicklung der Folgen des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit ihrer Höhe nach noch nicht als Dauerrente festgestellt werden, so hat die Versicherungsanstalt die Versehrtenrente gemäß § 209 Abs 1 ASVG als vorläufige Rente zu gewähren. Spätestens mit Ablauf des zweijährigen Zeitraumes ist die Versehrtenrente als Dauerrente festzustellen; diese Feststellung setzt eine Änderung der Verhältnisse (§ 183 Abs 1 ASVG) nicht voraus und ist an die Grundlagen für die Berechnung der vorläufigen Rente nicht gebunden. Ist zu erwarten, dass nur eine vorläufige Versehrtenrente zu gewähren ist, so kann die Versicherungsanstalt den Versehrten gemäß § 209 Abs 2 ASVG durch eine Gesamtvergütung in der Höhe des voraussichtlichen Rentenaufwandes abfinden. Nach Ablauf des dieser Vergütung zugrunde gelegten Zeitraumes ist auf Antrag unter den Voraussetzungen des § 203 ASVG die entsprechende Versehrtenrente zu gewähren, und zwar ab dem auf den Ablauf dieses Zeitraumes folgenden Tag, wenn der Antrag innerhalb von zwei Jahren gestellt wird, ansonsten ab dem Tag der Antragstellung.Nach Paragraph 203, Absatz eins, ASVG hat ein Versicherter Anspruch auf Versehrtenrente, wenn seine Erwerbsfähigkeit durch die Folgen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit über drei Monate nach dem Eintritt des Versicherungsfalles hinaus um mindestens 20 vH vermindert ist. Die Versehrtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 vH. Kann die Versehrtenrente während der ersten zwei Jahre nach dem Eintritt des Versicherungsfalles wegen der noch nicht absehbaren Entwicklung der Folgen des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit ihrer Höhe nach noch nicht als Dauerrente festgestellt werden, so hat die Versicherungsanstalt die Versehrtenrente gemäß Paragraph 209, Absatz eins, ASVG als vorläufige Rente zu gewähren. Spätestens mit Ablauf des zweijährigen Zeitraumes ist die Versehrtenrente als Dauerrente festzustellen; diese Feststellung setzt eine Änderung der Verhältnisse (Paragraph 183, Absatz eins, ASVG) nicht voraus und ist an die Grundlagen für die Berechnung der vorläufigen Rente nicht gebunden. Ist zu erwarten, dass nur eine vorläufige Versehrtenrente zu gewähren ist, so kann die Versicherungsanstalt den Versehrten gemäß Paragraph 209, Absatz 2, ASVG durch eine Gesamtvergütung in der Höhe des voraussichtlichen Rentenaufwandes abfinden. Nach Ablauf des dieser Vergütung zugrunde gelegten Zeitraumes ist auf Antrag unter den Voraussetzungen des Paragraph 203, ASVG die entsprechende Versehrtenrente zu gewähren, und zwar ab dem auf den Ablauf dieses Zeitraumes folgenden Tag, wenn der Antrag innerhalb von zwei Jahren gestellt wird, ansonsten ab dem Tag der Antragstellung.
Wird ein Versehrter neuerlich durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit geschädigt und erreicht die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit 20 vH, so ist spätestens vom Beginn des dritten Jahres nach dem Eintritt des letzten Versicherungsfalles an eine Gesamtrente festzustellen. Eine abgefundene Versehrtenrente ist bei der Bildung der Gesamtrente so zu berücksichtigen, dass die Gesamtrente um den Betrag gekürzt wird, der dem Grad der der abgefundenen Rente zugrunde gelegten Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht (§ 210 Abs 1 ASVG idF der 58. ASVG-Novelle, BGBl I 2001/99, in Kraft seit 1. 8. 2001). Solange die Gesamtrente nicht festgestellt ist, gebührt dem Versehrten unter den Voraussetzungen des § 210 Abs 1 ASVG eine Rente entsprechend dem Grad der durch die letzte Schädigung allein verursachten Minderung der Erwerbsfähigkeit (§ 210 Abs 4 ASVG).Wird ein Versehrter neuerlich durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit geschädigt und erreicht die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit 20 vH, so ist spätestens vom Beginn des dritten Jahres nach dem Eintritt des letzten Versicherungsfalles an eine Gesamtrente festzustellen. Eine abgefundene Versehrtenrente ist bei der Bildung der Gesamtrente so zu berücksichtigen, dass die Gesamtrente um den Betrag gekürzt wird, der dem Grad der der abgefundenen Rente zugrunde gelegten Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht (Paragraph 210, Absatz eins, ASVG in der Fassung der 58. ASVG-Novelle, BGBl römisch eins 2001/99, in Kraft seit 1. 8. 2001). Solange die Gesamtrente nicht festgestellt ist, gebührt dem Versehrten unter den Voraussetzungen des Paragraph 210, Absatz eins, ASVG eine Rente entsprechend dem Grad der durch die letzte Schädigung allein verursachten Minderung der Erwerbsfähigkeit (Paragraph 210, Absatz 4, ASVG).
Der Kläger leitet im gegenständlichen Verfahren einen Anspruch auf Versehrtenrente erkennbar zum einen daraus ab, dass eine dauernde Minderung der Erwerbsfähigkeit aus dem Arbeitsunfall vom 20. 12. 1999 im rentenbegründenden Ausmaß vorliegt, und zum anderen daraus, dass gemäß § 210 ASVG sowohl die Folgen der Verletzung aus dem Jahr 1971 als auch diejenigen aus dem Arbeitsunfall vom 20. 12. 1999 in die Bildung einer Gesamtrente einfließen müssen.Der Kläger leitet im gegenständlichen Verfahren einen Anspruch auf Versehrtenrente erkennbar zum einen daraus ab, dass eine dauernde Minderung der Erwerbsfähigkeit aus dem Arbeitsunfall vom 20. 12. 1999 im rentenbegründenden Ausmaß vorliegt, und zum anderen daraus, dass gemäß Paragraph 210, ASVG sowohl die Folgen der Verletzung aus dem Jahr 1971 als auch diejenigen aus dem Arbeitsunfall vom 20. 12. 1999 in die Bildung einer Gesamtrente einfließen müssen.
Der Oberste Gerichtshof hat in der in SSV-NF 9/61 veröffentlichten Entscheidung näher begründet, dass die Ausdehnung des Klagebegehrens auf Berücksichtigung eines weiteren Arbeitsunfalls für die Berechnung der Gesamtrente auch dann ohne Zustimmung der beklagten Partei zulässig ist, wenn der Versicherungsträger darüber, wie sich dieser Arbeitsunfall auf die Gesamtrente auswirkt, noch keinen Bescheid erlassen hat (vgl auch SSV-NF 3/128). Der Kläger durfte daher sein ursprünglich auf die Gewährung einer Versehrtenrente für die Folgen des Arbeitsunfalls vom 20. 12. 1999 gestütztes Klagebegehren auf die Gewährung einer Gesamt(dauer)rente für die Folgen der beiden Arbeitsunfälle aus 1971 und vom 20. 12. 1999 ausdehnen. In diesem Sinn ist auch sein weit gefasstes Klagebegehren zu verstehen. Mit seinem Vorbringen hat der Kläger im Zusammenhang mit dem Erfordernis der Bildung einer Gesamtrente nach dem Unfall vom 19. 12. 1999 auch den früheren Unfall aus dem Jahr 1971 zum Gegenstand des Verfahrens gemacht.Der Oberste Gerichtshof hat in der in SSV-NF 9/61 veröffentlichten Entscheidung näher begründet, dass die Ausdehnung des Klagebegehrens auf Berücksichtigung eines weiteren Arbeitsunfalls für die Berechnung der Gesamtrente auch dann ohne Zustimmung der beklagten Partei zulässig ist, wenn der Versicherungsträger darüber, wie sich dieser Arbeitsunfall auf die Gesamtrente auswirkt, noch keinen Bescheid erlassen hat vergleiche auch SSV-NF 3/128). Der Kläger durfte daher sein ursprünglich auf die Gewährung einer Versehrtenrente für die Folgen des Arbeitsunfalls vom 20. 12. 1999 gestütztes Klagebegehren auf die Gewährung einer Gesamt(dauer)rente für die Folgen der beiden Arbeitsunfälle aus 1971 und vom 20. 12. 1999 ausdehnen. In diesem Sinn ist auch sein weit gefasstes Klagebegehren zu verstehen. Mit seinem Vorbringen hat der Kläger im Zusammenhang mit dem Erfordernis der Bildung einer Gesamtrente nach dem Unfall vom 19. 12. 1999 auch den früheren Unfall aus dem Jahr 1971 zum Gegenstand des Verfahrens gemacht.
Wie vom Obersten Gerichtshof bereits mehrfach dargelegt wurde (vgl SSV-NF 7/117 mwN, 10 ObS 207/99k ua), liegt dem § 210 Abs 4 ASVG ein dem § 209 Abs 1 ASVG vergleichbarer Zweck zugrunde. Der Zeitraum von zwei Jahren, während dessen nach § 209 Abs 1 ASVG eine vorläufige Rente gewährt werden kann bzw während dessen nach § 210 Abs 4 ASVG die Rente aufgrund des neuerlichen Unfalls gesondert zu gewähren ist, dient dazu, die Konsolidierung der Unfallfolgen abzuwarten. Die Entscheidung über die endgültige Rentenleistung soll erst erfolgen, wenn die Folgen des Unfalls in ihren dauernden Auswirkungen endgültig abschätzbar sind. Dann soll die Dauerrente (§ 209 Abs 1 ASVG) bzw - bei mehreren Unfällen - die Gesamtrente (§ 210 ASVG) festgesetzt werden. Aus § 210 Abs 4 iVm § 210 Abs 1 ASVG ergibt sich, dass es sich bei der Gesamtrente immer um eine Dauerrente handeln muss (ebenso bereits OLG Wien SSV 22/56).Wie vom Obersten Gerichtshof bereits mehrfach dargelegt wurde vergleiche SSV-NF 7/117 mwN, 10 ObS 207/99k ua), liegt dem Paragraph 210, Absatz 4, ASVG ein dem Paragraph 209, Absatz eins, ASVG vergleichbarer Zweck zugrunde. Der Zeitraum von zwei Jahren, während dessen nach Paragraph 209, Absatz eins, ASVG eine vorläufige Rente gewährt werden kann bzw während dessen nach Paragraph 210, Absatz 4, ASVG die Rente aufgrund des neuerlichen Unfalls gesondert zu gewähren ist, dient dazu, die Konsolidierung der Unfallfolgen abzuwarten. Die Entscheidung über die endgültige Rentenleistung soll erst erfolgen, wenn die Folgen des Unfalls in ihren dauernden Auswirkungen endgültig abschätzbar sind. Dann soll die Dauerrente (Paragraph 209, Absatz eins, ASVG) bzw - bei mehreren Unfällen - die Gesamtrente (Paragraph 210, ASVG) festgesetzt werden. Aus Paragraph 210, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 210, Absatz eins, ASVG ergibt sich, dass es sich bei der Gesamtrente immer um eine Dauerrente handeln muss (ebenso bereits OLG Wien SSV 22/56).
Unter Bedachtnahme auf § 209 Abs 1 Satz 2 ASVG, nach dem die Versehrtenrente spätestens mit Ablauf des zweijährigen Zeitraumes (nach dem Eintritt des Versicherungsfalles) als Dauerrente festzustellen ist, legte der erkennende Senat in der Entscheidung SSV-NF 3/24 § 210 Abs 1 Satz 1 ASVG (idF BGBl I 2001/99) so aus, dass die Gesamtrente im Zeitpunkt der Dauerrentenfeststellung für den letzten Arbeitsunfall gebildet werden soll. Der gesetzliche Auftrag geht dahin, die Dauerrente tunlichst bald festzustellen, weshalb die Zweijahresfrist nicht als Regel, sondern als Grenzfall angesehen werden soll. Das gilt auch für die Gesamtrentenfeststellung (SSV-NF 9/61; ebenso Leitner, Probleme bei der Anwendung des § 210 ASVG, SozSi 1961, 129 [135]; Tomandl, SV-System 13. Erg-Lfg 338). Auch die Entscheidungsbefugnis des im Rahmen der sukzessiven Kompetenz zuständig gewordenen Gerichts umfasst die Frage, ob bzw ab welchem Zeitpunkt eine Gesamtrente zuzuerkennen ist. Das Gericht ist also nicht darauf beschränkt, über die Gesamtrentenfeststellung erst ab dem Zeitpunkt des Ablaufes der Zweijahresfrist abzusprechen, sondern kann, sofern die Konsolidierung der Unfallfolgen schon zu einem davor liegenden Zeitpunkt eingetreten war, bereits ab diesem Zeitpunkt eine Gesamtrente zuerkennen (SSV-NF 3/24). In diesem Sinn kann die Ansicht der beklagten Partei nicht geteilt werden, dass der Kläger die von ihm im Gerichtsverfahren auch erkennbar begehrte Gesamtrente zunächst beim Versicherungsträger zu beantragen gehabt hätte.Unter Bedachtnahme auf Paragraph 209, Absatz eins, Satz 2 ASVG, nach dem die Versehrtenrente spätestens mit Ablauf des zweijährigen Zeitraumes (nach dem Eintritt des Versicherungsfalles) als Dauerrente festzustellen ist, legte der erkennende Senat in der Entscheidung SSV-NF 3/24 Paragraph 210, Absatz eins, Satz 1 ASVG in der Fassung BGBl römisch eins 2001/99) so aus, dass die Gesamtrente im Zeitpunkt der Dauerrentenfeststellung für den letzten Arbeitsunfall gebildet werden soll. Der gesetzliche Auftrag geht dahin, die Dauerrente tunlichst bald festzustellen, weshalb die Zweijahresfrist nicht als Regel, sondern als Grenzfall angesehen werden soll. Das gilt auch für die Gesamtrentenfeststellung (SSV-NF 9/61; ebenso Leitner, Probleme bei der Anwendung des Paragraph 210, ASVG, SozSi 1961, 129 [135]; Tomandl, SV-System 13. Erg-Lfg 338). Auch die Entscheidungsbefugnis des im Rahmen der sukzessiven Kompetenz zuständig gewordenen Gerichts umfasst die Frage, ob bzw ab welchem Zeitpunkt eine Gesamtrente zuzuerkennen ist. Das Gericht ist also nicht darauf beschränkt, über die Gesamtrentenfeststellung erst ab dem Zeitpunkt des Ablaufes der Zweijahresfrist abzusprechen, sondern kann, sofern die Konsolidierung der Unfallfolgen schon zu einem davor liegenden Zeitpunkt eingetreten war, bereits ab diesem Zeitpunkt eine Gesamtrente zuerkennen (SSV-NF 3/24). In diesem Sinn kann die Ansicht der beklagten Partei nicht geteilt werden, dass der Kläger die von ihm im Gerichtsverfahren auch erkennbar begehrte Gesamtrente zunächst beim Versicherungsträger zu beantragen gehabt hätte.
Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass den Feststellungen des Erstgerichts nicht entnommen werden kann, ob bzw wann bereits eine Konsolidierung der Folgen auch des zweiten Unfalls eingetreten ist, sodass eine Gesamt(dauer)rente unter Einbeziehung der Folgen des Vorunfalls aus 1971 bereits vor Ablauf der zweijährigen Frist des § 209 Abs 1 und des § 210 Abs 1 ASVG festgestellt werden könnte. Insofern erweist sich das Verfahren als ergänzungsbedürftig.Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass den Feststellungen des Erstgerichts nicht entnommen werden kann, ob bzw wann bereits eine Konsolidierung der Folgen auch des zweiten Unfalls eingetreten ist, sodass eine Gesamt(dauer)rente unter Einbeziehung der Folgen des Vorunfalls aus 1971 bereits vor Ablauf der zweijährigen Frist des Paragraph 209, Absatz eins und des Paragraph 210, Absatz eins, ASVG festgestellt werden könnte. Insofern erweist sich das Verfahren als ergänzungsbedürftig.
Auch der Umstand, dass § 209 Abs 2 ASVG einen Antrag voraussetzt, steht dieser Vorgangsweise nicht entgegen. Der Kläger hat durch die Klagserhebung den Bescheid, mit dem ihm für die Folgen des Unfalls vom 20. 12. 1999 eine Gesamtvergütung gewährt wurde, außer Kraft gesetzt. Das Erfordernis einer Antragstellung nach § 209 Abs 2 ASVG stellt sich aber nur dann, wenn eine Gesamtvergütung schon rechtskräftig zuerkannt wurde (ebenso bereits OLG Wien SSV 17/51), was hier nicht der Fall ist, weil der Kläger im gerichtlichen Verfahren anstelle der Gesamtvergütung erkennbar die Gewährung einer Dauerrente (allenfalls in Form einer Gesamtdauerrente) angestrebt hat.Auch der Umstand, dass Paragraph 209, Absatz 2, ASVG einen Antrag voraussetzt, steht dieser Vorgangsweise nicht entgegen. Der Kläger hat durch die Klagserhebung den Bescheid, mit dem ihm für die Folgen des Unfalls vom 20. 12. 1999 eine Gesamtvergütung gewährt wurde, außer Kraft gesetzt. Das Erfordernis einer Antragstellung nach Paragraph 209, Absatz 2, ASVG stellt sich aber nur dann, wenn eine Gesamtvergütung schon rechtskräftig zuerkannt wurde (ebenso bereits OLG Wien SSV 17/51), was hier nicht der Fall ist, weil der Kläger im gerichtlichen Verfahren anstelle der Gesamtvergütung erkennbar die Gewährung einer Dauerrente (allenfalls in Form einer Gesamtdauerrente) angestrebt hat.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.