Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig und im Ergebnis auch teilweise berechtigt. Der Kläger macht in seinen Revisionsausführungen im Wesentlichen geltend, bei Versäumung der Zweijahresfrist des § 210 Abs 1 ASVG sei die Bildung einer Gesamtrente nach dieser Bestimmung auf Grund der dadurch vom Versicherten erworbenen Rechte nicht mehr zulässig. Es stehe ihm daher auf Grund des in Rechtskraft erwachsenen Urteiles des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom 29. 4. 2003, 43 Cgs 465/02y, die Zusatzrente samt Kinderzuschuss weiterhin unbefristet zu. Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 183 ASVG sei von der beklagten Partei weder in ihren Bescheiden noch im gegenständlichen Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht geltend gemacht worden. Eine solche Änderung der Verhältnisse liege auch tatsächlich nicht vor. In diesem Punkt sei das Berufungsverfahren jedenfalls mangelhaft geblieben.Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig und im Ergebnis auch teilweise berechtigt. Der Kläger macht in seinen Revisionsausführungen im Wesentlichen geltend, bei Versäumung der Zweijahresfrist des Paragraph 210, Absatz eins, ASVG sei die Bildung einer Gesamtrente nach dieser Bestimmung auf Grund der dadurch vom Versicherten erworbenen Rechte nicht mehr zulässig. Es stehe ihm daher auf Grund des in Rechtskraft erwachsenen Urteiles des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom 29. 4. 2003, 43 Cgs 465/02y, die Zusatzrente samt Kinderzuschuss weiterhin unbefristet zu. Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse im Sinne des Paragraph 183, ASVG sei von der beklagten Partei weder in ihren Bescheiden noch im gegenständlichen Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht geltend gemacht worden. Eine solche Änderung der Verhältnisse liege auch tatsächlich nicht vor. In diesem Punkt sei das Berufungsverfahren jedenfalls mangelhaft geblieben.
Der erkennende Senat hat dazu Folgendes erwogen:
Wie bereits das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, findet im vorliegenden Fall die Bestimmung des § 210 ASVG über eine Entschädigung aus mehreren Versicherungsfällen (Arbeitsunfall oder Berufskrankheit) idF der 58. ASVG-Nov BGBl I 2001/99, Anwendung, weil der letzte Versicherungsfall am 21. 8. 2001 und somit nach Inkrafttreten der Neuregelung der Gesamtrentenbildung nach dieser ASVG-Nov eingetreten ist (vgl 10 ObS 150/04p). Danach ist gemäß § 210 Abs 1 ASVG für den Fall, dass ein Versehrter neuerlich durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit geschädigt wird und die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit aus Versicherungsfällen nach diesem Bundesgesetz mindestens 20 % erreicht, spätestens vom Beginn des dritten Jahres nach dem Eintritt des letzten Versicherungsfalles an eine Gesamtrente festzustellen. Bis zur Feststellung einer Gesamtrente nach Abs 1 ist der letzte Versicherungsfall gesondert zu entschädigen, wenn und solange er eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im rentenbegründenden Ausmaß (§ 203) verursacht hat. Hat der neuerliche Versicherungsfall für sich allein keine Minderung der Erwerbsfähigkeit im rentenbegründenden Ausmaß verursacht, so ist dieser Versicherungsfall rückwirkend unter Bedachtnahme auf § 204 zu entschädigen, wenn er zum Zeitpunkt der Feststellung der Gesamtrente zu einer Erhöhung der Gesamtminderung um mindestens 5 % geführt hat (§ 210 Abs 4 ASVG). Nach den Gesetzesmaterialien (vgl Teschner/Widlar, MGA, ASVG 78. Erg-Lfg Anm 1 zu § 210) geht der Entwurf in Anlehnung an die Rechtsmeinung des Verfassungsgerichtshofes, der es verfassungsrechtlich für unbedenklich hält, einen Versicherungsfall nur dann zu entschädigen, wenn dieser allein eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 % verursacht, davon aus, dass dieser Grundsatz zunächst auch für den bloß vorübergehenden Zeitraum von maximal zwei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles (vorläufiger Rentenzeitraum) Berechtigung hat. Wird jedoch später in jenen Fällen, in denen zunächst keine „Stützrente" ausgezahlt wurde, weil die Minderung der Erwerbsfähigkeit unter der Schwelle von 20 % gelegen ist, eine Gesamtrente als Dauerrente festgestellt (Beginn des dritten Jahres nach Eintritt des Versicherungsfalles), weil die Versehrtheit aus jenen neuerlichen Versicherungsfällen nach wie vor aufrecht ist, erscheint es aus sozialen Gründen erforderlich, für diese Schädigungen rückwirkend für den Zeitraum ab dem jeweils zutreffenden Rentenanfall bis zur Festsetzung der Gesamtrente als Dauerrente eine Rente (in einem Gesamtbetrag) auszuzahlen. Da die Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit dieser sogenannten „gestützten" Renten unterhalb jener Schwelle liegt, ab der sonst ein Rentenanspruch zustehen würde, erscheint es vertretbar, diese an sich nicht berentungsfähigen Verletzungsfolgen nur dann zu entschädigen, wenn sie auch auf Dauer bestehen bleiben. Die Untergrenze der Minderung der Erwerbsfähigkeit von 5 % entspricht der herrschenden Einschätzungspraxis der Versicherungsträger und der Gerichte. Im Ergebnis werden daher durch den Novellierungsvorschlag gegenüber der geltenden Rechtspraxis keine Verschlechterungen, in Einzelfällen sogar Verbesserungen für die Versicherten eintreten (Teschner/Widlar aaO Anm 1 zu § 210). Wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach dargelegt hat (vgl SSV-NF 16/39 mwN), liegt dem § 210 Abs 4 ASVG ein dem § 209 Abs 1 ASVG vergleichbarer Zweck zugrunde. Der Zeitraum von zwei Jahren, während dessen nach § 209 Abs 1 ASVG eine vorläufige Rente gewährt werden kann, dient dazu, die Konsolidierung der Unfallfolgen abzuwarten. Die Entscheidung über die endgültige Rentenbildung soll erst erfolgen, wenn die Folgen des Unfalles in ihren dauernden Auswirkungen endgültig abschätzbar sind. Dann soll die Dauerrente (§ 209 Abs 1 ASVG) bzw - bei mehreren Unfällen - die Gesamtrente (§ 210 ASVG) festgesetzt werden. Unter Bedachtnahme auf § 209 Abs 1 Satz 2 ASVG, nach dem die Versehrtenrente spätestens mit Ablauf des zweijährigen Zeitraumes (nach dem Eintritt des Versicherungsfalles) als Dauerrente festzustellen ist, ist § 210 Abs 1 Satz 1 ASVG dahin auszulegen, dass die Gesamtrente im Zeitpunkt der Dauerrentenfeststellung für den letzten Arbeitsunfall gebildet werden soll. Der gesetzliche Auftrag geht dahin, die Dauerrente tunlichst bald festzustellen, weshalb die Zweijahresfrist nicht als Regel, sondern als Grenzfall angesehen werden soll. Dies gilt auch für die Gesamtrentenfeststellung (SSV-NF 16/39 mwN).Wie bereits das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, findet im vorliegenden Fall die Bestimmung des Paragraph 210, ASVG über eine Entschädigung aus mehreren Versicherungsfällen (Arbeitsunfall oder Berufskrankheit) in der Fassung der 58. ASVG-Nov BGBl römisch eins 2001/99, Anwendung, weil der letzte Versicherungsfall am 21. 8. 2001 und somit nach Inkrafttreten der Neuregelung der Gesamtrentenbildung nach dieser ASVG-Nov eingetreten ist vergleiche 10 ObS 150/04p). Danach ist gemäß Paragraph 210, Absatz eins, ASVG für den Fall, dass ein Versehrter neuerlich durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit geschädigt wird und die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit aus Versicherungsfällen nach diesem Bundesgesetz mindestens 20 % erreicht, spätestens vom Beginn des dritten Jahres nach dem Eintritt des letzten Versicherungsfalles an eine Gesamtrente festzustellen. Bis zur Feststellung einer Gesamtrente nach Absatz eins, ist der letzte Versicherungsfall gesondert zu entschädigen, wenn und solange er eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im rentenbegründenden Ausmaß (Paragraph 203,) verursacht hat. Hat der neuerliche Versicherungsfall für sich allein keine Minderung der Erwerbsfähigkeit im rentenbegründenden Ausmaß verursacht, so ist dieser Versicherungsfall rückwirkend unter Bedachtnahme auf Paragraph 204, zu entschädigen, wenn er zum Zeitpunkt der Feststellung der Gesamtrente zu einer Erhöhung der Gesamtminderung um mindestens 5 % geführt hat (Paragraph 210, Absatz 4, ASVG). Nach den Gesetzesmaterialien vergleiche Teschner/Widlar, MGA, ASVG 78. Erg-Lfg Anmerkung 1 zu Paragraph 210,) geht der Entwurf in Anlehnung an die Rechtsmeinung des Verfassungsgerichtshofes, der es verfassungsrechtlich für unbedenklich hält, einen Versicherungsfall nur dann zu entschädigen, wenn dieser allein eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 % verursacht, davon aus, dass dieser Grundsatz zunächst auch für den bloß vorübergehenden Zeitraum von maximal zwei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles (vorläufiger Rentenzeitraum) Berechtigung hat. Wird jedoch später in jenen Fällen, in denen zunächst keine „Stützrente" ausgezahlt wurde, weil die Minderung der Erwerbsfähigkeit unter der Schwelle von 20 % gelegen ist, eine Gesamtrente als Dauerrente festgestellt (Beginn des dritten Jahres nach Eintritt des Versicherungsfalles), weil die Versehrtheit aus jenen neuerlichen Versicherungsfällen nach wie vor aufrecht ist, erscheint es aus sozialen Gründen erforderlich, für diese Schädigungen rückwirkend für den Zeitraum ab dem jeweils zutreffenden Rentenanfall bis zur Festsetzung der Gesamtrente als Dauerrente eine Rente (in einem Gesamtbetrag) auszuzahlen. Da die Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit dieser sogenannten „gestützten" Renten unterhalb jener Schwelle liegt, ab der sonst ein Rentenanspruch zustehen würde, erscheint es vertretbar, diese an sich nicht berentungsfähigen Verletzungsfolgen nur dann zu entschädigen, wenn sie auch auf Dauer bestehen bleiben. Die Untergrenze der Minderung der Erwerbsfähigkeit von 5 % entspricht der herrschenden Einschätzungspraxis der Versicherungsträger und der Gerichte. Im Ergebnis werden daher durch den Novellierungsvorschlag gegenüber der geltenden Rechtspraxis keine Verschlechterungen, in Einzelfällen sogar Verbesserungen für die Versicherten eintreten (Teschner/Widlar aaO Anmerkung 1 zu Paragraph 210,). Wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach dargelegt hat vergleiche SSV-NF 16/39 mwN), liegt dem Paragraph 210, Absatz 4, ASVG ein dem Paragraph 209, Absatz eins, ASVG vergleichbarer Zweck zugrunde. Der Zeitraum von zwei Jahren, während dessen nach Paragraph 209, Absatz eins, ASVG eine vorläufige Rente gewährt werden kann, dient dazu, die Konsolidierung der Unfallfolgen abzuwarten. Die Entscheidung über die endgültige Rentenbildung soll erst erfolgen, wenn die Folgen des Unfalles in ihren dauernden Auswirkungen endgültig abschätzbar sind. Dann soll die Dauerrente (Paragraph 209, Absatz eins, ASVG) bzw - bei mehreren Unfällen - die Gesamtrente (Paragraph 210, ASVG) festgesetzt werden. Unter Bedachtnahme auf Paragraph 209, Absatz eins, Satz 2 ASVG, nach dem die Versehrtenrente spätestens mit Ablauf des zweijährigen Zeitraumes (nach dem Eintritt des Versicherungsfalles) als Dauerrente festzustellen ist, ist Paragraph 210, Absatz eins, Satz 1 ASVG dahin auszulegen, dass die Gesamtrente im Zeitpunkt der Dauerrentenfeststellung für den letzten Arbeitsunfall gebildet werden soll. Der gesetzliche Auftrag geht dahin, die Dauerrente tunlichst bald festzustellen, weshalb die Zweijahresfrist nicht als Regel, sondern als Grenzfall angesehen werden soll. Dies gilt auch für die Gesamtrentenfeststellung (SSV-NF 16/39 mwN).
Hat der Versicherungsträger die zwingende gesetzliche Vorschrift des § 209 Abs 1 Satz 2 ASVG, wonach die Dauerrente spätestens mit Ablauf von zwei Jahren festzustellen ist, nicht eingehalten, so tritt die vorläufige Rente in die Funktion der Dauerrente mit der Rechtsfolge des § 183 Abs 2 ASVG hinsichtlich der Neufeststellung, dh dass in einem solchen Fall die Rente immer nur in Zeiträumen von mindestens einem Jahr nach der letzten Feststellung neu festgestellt werden kann, was eine Änderung der Verhältnisse voraussetzt (10 ObS 149/02p, SSV-NF 9/102 ua). Für die Einhaltung der Frist ist die Erlassung des Bescheides über die Dauerrente maßgebend (10 ObS 149/02p ua). Auch hinsichtlich des vergleichbaren Falles der Gewährung einer Gesamtrente hat der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen, dass bei Versäumung der Zweijahresfrist zur Bildung einer Gesamtrente nach § 210 Abs 1 ASVG durch den Versicherungsträger die gesonderten Rentenleistungen den Zweijahreszeitraum als Dauerrenten überdauern und die Bildung einer Gesamtrente dann gemäß § 183 ASVG nur mehr bei einer Änderung der Verhältnisse zulässig ist (10 ObS 97/05w, SSV-NF 7/117 ua; RIS-Justiz RS0084362). Daraus ergibt sich, dass innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren der Gewährung der gesonderten Renten für die einzelnen Unfälle insofern provisorischer Charakter zukommt, als durch die Bildung der Gesamtrente in diese Leistungsansprüche des Versicherten auch ohne Änderung der Verhältnisse eingegriffen werden darf, während nach Ablauf dieser Zweijahresfrist die Bildung einer Gesamtrente nur mehr bei einer Änderung der Verhältnisse im Sinn des § 183 ASVG zulässig ist (SSV-NF 16/6 mwN). Aus den zitierten Bestimmungen der §§ 209 und 210 ASVG geht somit deutlich der Wille des Gesetzgebers hervor, jedenfalls mit Ablauf des zweiten Jahres nach Eintritt eines Versicherungsfalles geordnete und nicht mehr jederzeit abänderbare Verhältnisse zwischen den Versehrten und dem Versicherungsträger zu schaffen. Es sollen daher unsichere und vorläufige Einschätzungen über diesen Zeitpunkt hinaus weder im einzelnen Versicherungsfall noch auch bei Vorliegen mehrerer entschädigungspflichtiger Arbeitsunfälle weitergetragen werden.Hat der Versicherungsträger die zwingende gesetzliche Vorschrift des Paragraph 209, Absatz eins, Satz 2 ASVG, wonach die Dauerrente spätestens mit Ablauf von zwei Jahren festzustellen ist, nicht eingehalten, so tritt die vorläufige Rente in die Funktion der Dauerrente mit der Rechtsfolge des Paragraph 183, Absatz 2, ASVG hinsichtlich der Neufeststellung, dh dass in einem solchen Fall die Rente immer nur in Zeiträumen von mindestens einem Jahr nach der letzten Feststellung neu festgestellt werden kann, was eine Änderung der Verhältnisse voraussetzt (10 ObS 149/02p, SSV-NF 9/102 ua). Für die Einhaltung der Frist ist die Erlassung des Bescheides über die Dauerrente maßgebend (10 ObS 149/02p ua). Auch hinsichtlich des vergleichbaren Falles der Gewährung einer Gesamtrente hat der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen, dass bei Versäumung der Zweijahresfrist zur Bildung einer Gesamtrente nach Paragraph 210, Absatz eins, ASVG durch den Versicherungsträger die gesonderten Rentenleistungen den Zweijahreszeitraum als Dauerrenten überdauern und die Bildung einer Gesamtrente dann gemäß Paragraph 183, ASVG nur mehr bei einer Änderung der Verhältnisse zulässig ist (10 ObS 97/05w, SSV-NF 7/117 ua; RIS-Justiz RS0084362). Daraus ergibt sich, dass innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren der Gewährung der gesonderten Renten für die einzelnen Unfälle insofern provisorischer Charakter zukommt, als durch die Bildung der Gesamtrente in diese Leistungsansprüche des Versicherten auch ohne Änderung der Verhältnisse eingegriffen werden darf, während nach Ablauf dieser Zweijahresfrist die Bildung einer Gesamtrente nur mehr bei einer Änderung der Verhältnisse im Sinn des Paragraph 183, ASVG zulässig ist (SSV-NF 16/6 mwN). Aus den zitierten Bestimmungen der Paragraphen 209 und 210 ASVG geht somit deutlich der Wille des Gesetzgebers hervor, jedenfalls mit Ablauf des zweiten Jahres nach Eintritt eines Versicherungsfalles geordnete und nicht mehr jederzeit abänderbare Verhältnisse zwischen den Versehrten und dem Versicherungsträger zu schaffen. Es sollen daher unsichere und vorläufige Einschätzungen über diesen Zeitpunkt hinaus weder im einzelnen Versicherungsfall noch auch bei Vorliegen mehrerer entschädigungspflichtiger Arbeitsunfälle weitergetragen werden.
Im vorliegenden Fall hat die beklagte Partei unbestritten die für die Bildung einer Gesamtrente in § 210 Abs 1 ASVG vorgesehene Zweijahresfrist nicht eingehalten, weil die Gesamtrente unter Einbeziehung des letzten Versicherungsfalles vom 21. 8. 2001 spätestens mit 21. 8. 2003 zu bilden gewesen wäre. Die beklagte Partei macht dazu in ihrer Revisionsbeantwortung geltend, in dem Verfahren 43 Cgs 465/02y des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht habe sich herausgestellt, dass die beim Kläger vorliegenden Unfallfolgen des Arbeitsunfalles vom 21. 8. 2001 (AU 5) eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10 % auf Dauer bewirkten und somit von konsolidierten Verhältnissen auszugehen sei, der Kläger habe jedoch in diesem Verfahren kein Begehren auf Bildung einer Gesamtrente aus allen Versicherungsfällen gestellt und es sei damit die Zweijahresfrist des § 210 ASVG verstrichen, während der der beklagten Partei auf Grund der auf das Gericht übergegangenen Zuständigkeit die Entscheidung über die Bildung einer Gesamtrente verwehrt gewesen sei. Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, dass in dem erwähnten Vorverfahren vor dem Landesgericht Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht sowohl der Kläger die Bildung einer Gesamtrente für alle fünf Arbeitsunfälle hätte begehren als auch die beklagte Partei die Notwendigkeit der Feststellung einer Gesamtrente für alle fünf Arbeitsunfälle des Klägers hätte einwenden können (SSV-NF 9/77, 7/130 mwN). Da die beklagte Partei diese Einwendung im erwähnten Vorverfahren jedoch nicht erhoben und die vom Erstgericht unterlassene Bildung einer Gesamtrente unter Einbeziehung aller fünf verfahrensgegenständlichen Arbeitsunfälle auch in ihrem Rechtsmittel nicht gerügt hat, wäre diese von der beklagten Partei erstmals mit den angefochtenen Bescheiden vom 10. 2.2004 erfolgte Bildung einer Gesamtrente für alle fünf Arbeitsunfälle nur mehr bei einer Änderung der Verhältnisse (§ 183 ASVG) zulässig gewesen. Eine solche Änderung der Verhältnisse wurde von der beklagten Partei jedoch, wie der Kläger zutreffend aufzeigt, weder in den angefochtenen Bescheiden vom 10. 2. 2004 noch im Verfahren erster Instanz geltend gemacht. Die Feststellungen und Ausführungen der Vorinstanzen zur Frage der Zulässigkeit einer Gesamtrentenfeststellung unter Einbeziehung des letzten Arbeitsunfalles vom 21. 8. 2001 (AU 5) wegen einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse im Sinn des § 183 ASVG sind daher mangels eines entsprechenden Prozessvorbringens der beklagten Partei im Verfahren erster Instanz unbeachtlich (vgl allgemein zur diesbezüglichen Behauptungs- und Beweislast: SSV-NF 9/93, 6/15). Es ist vielmehr nach den dargelegten Ausführungen davon auszugehen, dass entsprechend dem Prozessstandpunkt des Klägers für die den angefochtenen Bescheiden der beklagten Partei vom 10. 2. 2004 unter Einbeziehung des letzten Arbeitsunfalles des Klägers vom 21. 8. 2001 (AU 5) zugrundeliegende Gesamtrentenbildung keine gesetzliche Grundlage besteht. Dies führt dazu, dass bis zu einer künftigen zulässigen Gesamtrentenfeststellung die für die Arbeitsunfälle 1 bis 4 sowie für den Arbeitsunfall vom 21. 8. 2001 (AU 5) gebührenden Leistungen ein eigenes rechtliches Schicksal haben. Dem Kläger steht daher auf Grund des in Rechtskraft erwachsenen Urteiles des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom 29. 4. 2003, GZ 43 Cgs 465/02y-8, zu der für die Folgen der Arbeitsunfälle 1 bis 4 geleisteten 40 %-igen Gesamtrente ab 1. 1. 2002 ohne zeitliche Befristung weiterhin die Zusatzrente für Schwerversehrte samt Kinderzuschuss in der jeweiligen gesetzlichen Höhe zu. Hingegen steht dem Kläger hinsichtlich des Arbeitsunfalles vom 21. 8. 2001 (AU 5) nach der bereits zitierten Bestimmung des § 210 Abs 4 erster Satz ASVG idF BGBl I 2001/99 für den hier verfahrensgegenständlichen Zeitraum ab 1. 1. 2002 keine Versehrtenrente zu, weil die aus diesem Arbeitsunfall resultierende Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Ergebnissen des Vorverfahrens 43 Cgs 465/02y des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht und auch nach den Ergebnissen des gegenständlichen Verfahrens lediglich 10 vH beträgt und daher das rentenbegründende Ausmaß nicht erreicht. Eine aus diesem Arbeitsunfall resultierende Minderung der Erwerbsfähigkeit wäre gemäß § 210 Abs 4 zweiter Satz ASVG erst bei einer - noch ausstehenden - zulässigen Festsetzung einer Gesamtrente unter Einbeziehung des Arbeitsunfalles vom 21. 8. 2001 (AU 5) zu entschädigen.Im vorliegenden Fall hat die beklagte Partei unbestritten die für die Bildung einer Gesamtrente in Paragraph 210, Absatz eins, ASVG vorgesehene Zweijahresfrist nicht eingehalten, weil die Gesamtrente unter Einbeziehung des letzten Versicherungsfalles vom 21. 8. 2001 spätestens mit 21. 8. 2003 zu bilden gewesen wäre. Die beklagte Partei macht dazu in ihrer Revisionsbeantwortung geltend, in dem Verfahren 43 Cgs 465/02y des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht habe sich herausgestellt, dass die beim Kläger vorliegenden Unfallfolgen des Arbeitsunfalles vom 21. 8. 2001 (AU 5) eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10 % auf Dauer bewirkten und somit von konsolidierten Verhältnissen auszugehen sei, der Kläger habe jedoch in diesem Verfahren kein Begehren auf Bildung einer Gesamtrente aus allen Versicherungsfällen gestellt und es sei damit die Zweijahresfrist des Paragraph 210, ASVG verstrichen, während der der beklagten Partei auf Grund der auf das Gericht übergegangenen Zuständigkeit die Entscheidung über die Bildung einer Gesamtrente verwehrt gewesen sei. Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, dass in dem erwähnten Vorverfahren vor dem Landesgericht Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht sowohl der Kläger die Bildung einer Gesamtrente für alle fünf Arbeitsunfälle hätte begehren als auch die beklagte Partei die Notwendigkeit der Feststellung einer Gesamtrente für alle fünf Arbeitsunfälle des Klägers hätte einwenden können (SSV-NF 9/77, 7/130 mwN). Da die beklagte Partei diese Einwendung im erwähnten Vorverfahren jedoch nicht erhoben und die vom Erstgericht unterlassene Bildung einer Gesamtrente unter Einbeziehung aller fünf verfahrensgegenständlichen Arbeitsunfälle auch in ihrem Rechtsmittel nicht gerügt hat, wäre diese von der beklagten Partei erstmals mit den angefochtenen Bescheiden vom 10. 2.2004 erfolgte Bildung einer Gesamtrente für alle fünf Arbeitsunfälle nur mehr bei einer Änderung der Verhältnisse (Paragraph 183, ASVG) zulässig gewesen. Eine solche Änderung der Verhältnisse wurde von der beklagten Partei jedoch, wie der Kläger zutreffend aufzeigt, weder in den angefochtenen Bescheiden vom 10. 2. 2004 noch im Verfahren erster Instanz geltend gemacht. Die Feststellungen und Ausführungen der Vorinstanzen zur Frage der Zulässigkeit einer Gesamtrentenfeststellung unter Einbeziehung des letzten Arbeitsunfalles vom 21. 8. 2001 (AU 5) wegen einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse im Sinn des Paragraph 183, ASVG sind daher mangels eines entsprechenden Prozessvorbringens der beklagten Partei im Verfahren erster Instanz unbeachtlich vergleiche allgemein zur diesbezüglichen Behauptungs- und Beweislast: SSV-NF 9/93, 6/15). Es ist vielmehr nach den dargelegten Ausführungen davon auszugehen, dass entsprechend dem Prozessstandpunkt des Klägers für die den angefochtenen Bescheiden der beklagten Partei vom 10. 2. 2004 unter Einbeziehung des letzten Arbeitsunfalles des Klägers vom 21. 8. 2001 (AU 5) zugrundeliegende Gesamtrentenbildung keine gesetzliche Grundlage besteht. Dies führt dazu, dass bis zu einer künftigen zulässigen Gesamtrentenfeststellung die für die Arbeitsunfälle 1 bis 4 sowie für den Arbeitsunfall vom 21. 8. 2001 (AU 5) gebührenden Leistungen ein eigenes rechtliches Schicksal haben. Dem Kläger steht daher auf Grund des in Rechtskraft erwachsenen Urteiles des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom 29. 4. 2003, GZ 43 Cgs 465/02y-8, zu der für die Folgen der Arbeitsunfälle 1 bis 4 geleisteten 40 %-igen Gesamtrente ab 1. 1. 2002 ohne zeitliche Befristung weiterhin die Zusatzrente für Schwerversehrte samt Kinderzuschuss in der jeweiligen gesetzlichen Höhe zu. Hingegen steht dem Kläger hinsichtlich des Arbeitsunfalles vom 21. 8. 2001 (AU 5) nach der bereits zitierten Bestimmung des Paragraph 210, Absatz 4, erster Satz ASVG in der Fassung BGBl römisch eins 2001/99 für den hier verfahrensgegenständlichen Zeitraum ab 1. 1. 2002 keine Versehrtenrente zu, weil die aus diesem Arbeitsunfall resultierende Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Ergebnissen des Vorverfahrens 43 Cgs 465/02y des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht und auch nach den Ergebnissen des gegenständlichen Verfahrens lediglich 10 vH beträgt und daher das rentenbegründende Ausmaß nicht erreicht. Eine aus diesem Arbeitsunfall resultierende Minderung der Erwerbsfähigkeit wäre gemäß Paragraph 210, Absatz 4, zweiter Satz ASVG erst bei einer - noch ausstehenden - zulässigen Festsetzung einer Gesamtrente unter Einbeziehung des Arbeitsunfalles vom 21. 8. 2001 (AU 5) zu entschädigen.
Auf Grund dieser Erwägungen war in teilweiser Stattgebung der Revision des Klägers spruchgemäß zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG.