Rechtssatz RS0118069
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118069
Entscheidungsdatum
16.09.2025
Rechtssatz
Für die Anwendbarkeit der Ausnahmeregelung des § 32 Abs 3 Satz 2 B-SVG (bzw. des § 86 Abs 4 Satz 2 ASVG) ist es erforderlich, dass dem Versicherten zum Zeitpunkt der späteren Antragstellung noch ein Anspruch auf Rentenleistungen zusteht. Hingegen lässt ein erst neu (oder wiederum) entstandener Anspruch eine rückwirkende Gewährung nicht zu.Für die Anwendbarkeit der Ausnahmeregelung des Paragraph 32, Absatz 3, Satz 2 B-SVG (bzw. des Paragraph 86, Absatz 4, Satz 2 ASVG) ist es erforderlich, dass dem Versicherten zum Zeitpunkt der späteren Antragstellung noch ein Anspruch auf Rentenleistungen zusteht. Hingegen lässt ein erst neu (oder wiederum) entstandener Anspruch eine rückwirkende Gewährung nicht zu.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 191/03s
Entscheidungstext OGH 16.09.2003 10 ObS 191/03s
- 10 ObS 105/07z
Entscheidungstext OGH 05.02.2008 10 ObS 105/07z
Auch; Beisatz: Die Ausnahmebestimmung des § 86 Abs 4 Satz 2 ASVG setzt voraus, dass dem Versicherten zum Zeitpunkt der späteren Antragstellung noch immer ein Anspruch auf Versehrtenrente zusteht; ein erst neu oder wiederum entstandener Anspruch bildet keine Grundlage für eine rückwirkende Gewährung. (T1)
- 10 ObS 154/16v
Entscheidungstext OGH 25.11.2016 10 ObS 154/16v
Auch; Beis wie T1
- 10 ObS 80/25z
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 16.09.2025 10 ObS 80/25z
Beisatz wie T1: Hier: § 51 Abs 4 Satz 2 BSVG (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118069
Zuletzt aktualisiert am
13.10.2025
Dokumentnummer
JJR_20030916_OGH0002_010OBS00191_03S0000_001